Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_759/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Mai 2026 (VB.2026.00294).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 18. März 2026 lud das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A.________ (der Beschwerdeführer) auf den 10. Juni 2026 zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 278 Tagen ins Vollzugszentrum Bachtel vor. Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 20. März 2026 gelangte er an die kantonale Justizdirektion. Da diese Zweifel am Anfechtungswillen des Beschwerdeführers hegte, setzte sie ihm mit Schreiben vom 24. März 2026 eine Frist von fünf Tagen an, um ausdrücklich zu erklären, ob er gegen die Verfügung des JuWe vom 18. März 2026 Rekurs erheben wolle; bei Säumnis würde die Sache als erledigt betrachtet und auf die Eingabe vom 20. März 2026 nicht weiter eingegangen. In der Folge holte der Beschwerdeführer das Schreiben nicht auf der Post ab; indes erkundigte er sich am 14. April 2026 bei der Justizdirektion nach dem Verfahrensstand. Diese antwortete ihm mit Schreiben vom 21. April 2026, dass das Verfahren als erledigt zu betrachten sei und auf seine Eingabe vom 20. März 2026 nicht weiter eingegangen werde.
Mit Eingabe vom 29. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses antwortete ihm mit Schreiben vom 5. Mai 2026, dass sich der Zweck seiner Eingabe nicht erschliesse. Für den Fall, dass er die Eröffnung eines eines Beschwerdeverfahrens wünsche, habe er sich unter Beilage einer Kopie oder jedenfalls mit genauer Bezeichnung des angefochtenen Entscheids mit einer neuen Eingabe an das Verwaltungsgericht zu wenden. Am 8. Mai 2026 beanstandete der Beschwerdeführer das Vorgehen der Justizdirektion; diese habe seine Begehren nicht bzw. nicht hinreichend geprüft. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 15. Mai 2026 hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Justizdirektion vom 21. April 2026 auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2026 an die Justizdirektion zurück. Es auferlegte die Gerichtskosten der Justizdirektion und schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil vom 15. Mai 2026. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangen oder thematisieren will, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Die Vorinstanz hat die Sache an die Justizdirektion zurückgewiesen, welche die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2026 (erst) materiell zu behandeln haben wird. Was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht erreichen will, erschliesst sich nicht. Daraus ergibt sich auch nicht, was am angefochtenen Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein implizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler