Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_854/2025
Urteil vom 28. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,
Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. Juni 2025 (OG.2025.00015).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führte gegen Dr. med. B.________ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 stellte sie die Strafuntersuchung ein.
A.b. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: C.________, wohnhaft in den USA, lernte A.________ im April 2018 in U.________ kennen und stand danach in regelmässigem Kontakt mit ihr. Am 10. Mai 2018 reiste er über U.________ nach V.________, um sie persönlich zu treffen. Auf dem Flug verhielt er sich aggressiv, schrie "Allahu Akbar" und wurde vom Kabinenpersonal an seinem Sitz fixiert. Nach der Landung nahm ihn die Polizei in die Obhut, zog Sanitäter bei und überführte ihn in die Notfallstation des Spitals D.________. Dort untersuchte B.________ als Assistenzarzt C.________. Er stellte die Diagnose einer akuten psychischen Dekompensation im Rahmen einer seit zwei Wochen bestehenden psychischen Belastungssituation und Schlafentzug, entliess C.________ und empfahl ihm, sich am Folgetag in psychiatrische Behandlung zu begeben.
Am Abend des 11. Mai 2018 in einem Hotel in W.________ kam es zu einem tätlichen Angriff von C.________ auf A.________: C.________ stürzte sich auf A.________, würgte sie und riss ihr das rechte Auge aus der Augenhöhle. C.________ verstarb noch vor Ort wegen eines akuten Herzversagens.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus stellte das Strafverfahren gegen B.________ mit Verfügung vom 10. Februar 2025 ein. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. September 2025, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG betreffend die Einstellung einer Strafuntersuchung, d.h. eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), eingereicht.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten unmittelbar aus der Straftat resultierende Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; 7B_1062/2024 vom 23. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den in Betracht fallenden Zivilansprüchen nicht näher und nennt keine bestimmten Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen gegen den Beschwerdegegner 2. Vielmehr macht sie selbst geltend, sie mache "eine Forderung aus Staatshaftung" geltend.
Bei der Spital D.________ AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die einen Leistungsauftrag des Kantons Zürich erfüllt. Das Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) sieht gemäss § 4a für Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, vor, dass sie kausal für den Schaden haften, den sie bei der Erfüllung solcher Aufgaben durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten gemäss der genannten Norm die Bestimmungen des Bundeszivilrechts, und sind Ansprüche auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.
Ob der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen adhäsionsweise einklagbare Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
1.3. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht nach Art. 113 BGG kein Raum. Vielmehr kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 95 BGG auch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden (vgl. Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 1.2 mit Hinweis).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellung des Verfahrens verstosse gegen Bundes- und Konventionsrecht (Art. 10 BV, Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK , Art. 6 und Art. 319 StPO ).
Sie beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ vom 5. August 2024 abgestellt. Dieses sei lückenhaft und widersprüchlich. Demgegenüber habe das Privatgutachten das amtliche Gutachten in zentralen Punkten widerlegt, weshalb ein Zweitgutachten hätte eingeholt werden müssen. Massgebend sei nicht, ob der Beschwerdegegner 2 die spätere Gewalttat selbst habe voraussehen können, sondern ob er angesichts der erkennbaren Fremdgefährdung durch C.________ einen Psychiater hätte beiziehen müssen. Dieser hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet und damit den Angriff auf die Beschwerdeführerin verhindert. Der fehlende Beizug eines fachkompetenten Arztes sei als Übernahmeverschulden zu qualifizieren.
Weiter macht die Beschwerdeführerin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Beschwerdegegner 2 mit den Aussagen ihrer Schwester zu konfrontieren, die Polizisten einzuvernehmen, die Krankengeschichte beizuziehen sowie Abklärungen zur Organisation des Spitals (inkl. dem Erstellen eines Organigramms) vorzunehmen.
Schliesslich rügt sie, die Einstellung des Verfahrens verletze das Legalitätsprinzip sowie die staatlichen Schutz- und Abklärungspflichten aus Art. 2, 3 und 8 EMRK , Art. 10 BV, das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt [Istanbul-Konvention; SR 0.311.35]) sowie das UNO-Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108; nachfolgend: CEDAW).
3.
3.1. Gemäss Art. 117 StGB (Fahrlässige Tötung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
3.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung nach Art. 117 bzw. 125 StGB bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweis). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.3; je mit Hinweis[en]).
3.4. Die Straftat kann nach Art. 11 StGB auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; Urteil 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 7B_688/2023 vom 2. März 2026 E. 3.1.2; je mit Hinweis[en]). Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit weiteren Hinweisen).
Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
4.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; Urteil 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 2.2.1; je mit Hinweis[en]).
4.3. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.4. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 2.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits genügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
4.5. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3).
Ein Privatgutachten hat nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es kann jedoch geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen; Urteile 7B_971/2024 vom 25. September 2025 E. 2.3.4; 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe C.________ pflichtgemäss untersucht und dessen Entlassung statt einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der damaligen Erkenntnislage zu Recht als vertretbar beurteilt. Sie stützt sich dabei auf das amtliche Gutachten von Dr. E.________, qualifiziert dieses als schlüssig und nachvollziehbar und verneint eine Pflicht zur Einholung eines Zweitgutachtens. Sie erwägt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei retrospektiv geprägt und für die Bewertung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 nicht geeignet. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdegegner 2 lasse sich keine strafrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen, insbesondere, weil keine Veranlassung bestanden habe, eine fürsorgerische Unterbringung in Betracht zu ziehen. Der spätere Gewaltausbruch von C.________ sei für den Beschwerdegegner nicht vorhersehbar gewesen. Unter diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz setze sich mit ihren Vorbringen - namentlich mit ihrer Kritik am amtlichen Gutachten - nicht hinreichend auseinander, ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erkennen. Dieser Anspruch verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; Urteil 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin behandelt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie ihnen nicht folgt (vgl. E. 5 hiervor). Dass sie dabei nicht jedes Argument einzeln widerlegt und im Ergebnis die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt, verletzt das rechtliche Gehör nicht.
7.
Die vorinstanzliche Beurteilung, es liege ein klarer Fall vor, der keine Anklage rechtfertige, verletzt die gesetzlichen Vorgaben nicht.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt. Welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Zum Sachverhalt gehört hingegen die Frage, ob eine allgemein anerkannte Berufsregel existiert, welches der Zustand des Patienten war und wie sich die ärztliche Handlung abgespielt hat (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
7.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, argumentiert die Beschwerdeführerin, soweit diese ein Zweitgutachten verlangt, hinsichtlich der angeblichen Unstimmigkeiten im Gutachten retrospektiv Die vorinstanzliche Begründung bezieht sich sodann, anders als die Beschwerdeführerin ausführt, zu Recht auf das Mass der anzuwendenden Sorgfalt (vgl. E. 3.2 hiervor und 7.1 hiernach) und nicht auf die hypothetische Kausalität (vgl. E. 3.4 hiervor).
Dem Beschwerdegegner 2 könnte nur vorgeworfen werden, er hätte zwingend einen Psychiater beiziehen und dadurch eine akute polymorphe psychotische Störung mit fluktuierendem Verlauf aufdecken müssen, wenn im Zeitpunkt der Untersuchung Anhaltspunkte für eine entsprechende Erkrankung erkennbar gewesen wären. Der Beschwerdegegner 2 begegnete jedoch kurz nach Mitternacht einem Patienten, der nach anfänglicher Schläfrigkeit wach, ruhig, orientiert und kooperativ war, d.h. ohne jeglichen Hinweis auf eine fortbestehende Psychose. Dieser konnte sich mit der Beschwerdeführerin, die ihn im Spital aufsuchte, ruhig und angemessen unterhalten und seine Übernachtungsmöglichkeit nach der Entlassung aus dem Spital wie auch den Transport dorthin selbst organisieren. Wie von der Vorinstanz festgehalten, wurde erst durch den Angriff am Folgeabend rückwirkend klar, dass es sich um eine Psychose mit fluktuierendem Verlauf gehandelt haben könnte. Das Privatgutachten beurteilt das Verhalten des Beschwerdegegners 2 aber mit Wissen, das diesem im Zeitpunkt der Untersuchung nicht zur Verfügung stand, und blendet die rasche Besserung des Zustands von C.________ nach Einlieferung in das Spital aus. Der Beizug eines Psychiaters hätte sich nur dann aufgedrängt, wenn für den Beschwerdegegner 2 im Untersuchungszeitpunkt erkennbar gewesen wäre, dass er mit einer Psychose konfrontiert war, was nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall war.
Soweit sich die Vorinstanz auf das amtliche Gutachten stützt und es als nachvollziehbar qualifiziert, ist ihre Würdigung nicht zu beanstanden. Das Gutachten qualifiziert das Vorgehen des Beschwerdegegners 2 als angemessen und fachgerecht ("State of the Art") und dessen diagnostische Beurteilung als korrekt.
7.3. Unberechtigt ist ferner die Kritik, die Vorinstanz berücksichtige den Bericht Schutz und Rettung und die Fesselung von C.________ bzw. die Begleitung durch zwei Polizisten und damit den Zustand von C.________ bei Einlieferung in das Spital nicht. Die Vorinstanz geht zwar davon aus, C.________ habe auf die Sanitätspersonen beim Erstkontakt um 23:10 Uhr psychotisch gewirkt. Sie hätten seinen Zustand als aggressiv, verwirrt und wahnhaft beurteilt und dies dem Beschwerdegegner 2 rapportiert. Der Zustand von C.________ - so die Vorinstanz weiter - habe sich aber im Laufe des Aufenthalts im Spital stabilisiert. C.________ habe sich während des Spitalaufenthalts nach anfänglicher Schläfrigkeit wach, ruhig, orientiert und gesprächsfähig gezeigt. Der Beschwerdegegner 2 habe sodann nach Stabilisierung des Zustands die Anamnese problemlos durchführen können. C.________ habe die Fragen adäquat beantwortet und erklärt, wie es zu dieser Situation gekommen sei: er sei vor kurzem arbeitslos geworden, habe wenig geschlafen und verspüre eine innerliche Unruhe, begleitet von ständigem Gedankenkreisen. Ausserdem sei er gestresst gewesen, weil er erstmals seine zukünftige Partnerin habe treffen wollen. Er habe erklärt, sein Unruhezustand im Flug sei gestiegen, da eine Flugbegleiterin zwei Kinder nicht richtig betreut habe.
7.4. Der Beschwerdegegner 2 nahm in der Folge Rücksprache mit dem zuständigen Oberarzt und traf damit seine Einschätzung nicht isoliert. Zudem beliess er es nicht bei einer blossen Entlassung, sondern vermittelte C.________ den Kontakt zum Ambulatorium der integrierten Psychiatrie X.________ und vergewisserte sich, dass am folgenden Morgen eine Terminabsprache möglich sein würde. Insoweit geht die Rüge fehl, den Beschwerdegegner 2 treffe mangels eigener Fachkompetenz ein Übernahmeverschulden. Vielmehr wandte er sich in Wahrnehmung seiner beruflichen Sorgfalt an seine vorgesetzte Stelle sowie an das Triagezentrum der Psychiatrie. Zu berücksichtigen ist weiter, dass C.________ vor der Entlassung selbständig ein Hotelzimmer und ein Taxi organisiert hatte. Hinweise auf fortbestehende Wahnvorstellungen oder eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ergaben sich unter diesen Umständen nicht.
Ausserdem stellte der Beschwerdegegner 2 mit dem Kontakt zum Triagezentrum der integrierten Psychiatrie X.________ sicher, dass eine Konsultation zeitnah, d.h. wenige Stunden nach der Entlassung des Patienten aus dem Spital, erfolgen kann. Der ursprüngliche Plan einer Durchreise durch die Schweiz steht einer solchen kurzfristigen Konsultation nicht entgegen, zumal C.________ doch erst gegen Mittag von der Beschwerdeführerin aus dem Hotel abgeholt wurde. Dass C.________ freiwillig auf eine ambulante Konsultation verzichtete, obwohl er sich am folgenden Tag bis am Abend zum Verfahrensgegenstand bildenden Ereignis offenbar normal verhielt, kann nicht dem Beschwerdegegner 2 angelastet werden.
Der Vorinstanz ist schliesslich beizupflichten, dass kein Fall vorlag, in dem sich aufgrund einer gravierenden Anlasstat oder einer konkreten Drohung eine fürsorgerische Unterbringung aufgedrängt hätte. C.________ zeigte sich in der Notfallstation wie erwähnt ruhig (vgl. E. 7.2 hiervor). Hinweise auf fortbestehende Wahnvorstellungen oder eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung gab es gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen keine. Für den Beschwerdegegner 2 bestand deshalb kein Grund, C.________ länger im Spital zurückzubehalten. Die Auffälligkeiten im Flugzeug richteten sich zudem gegen Flugpersonal und Mitpassagiere und gerade nicht gegen die Beschwerdeführerin. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er dem medizinischen Ratschlag, sich am folgenden Morgen, d.h. wenige Stunden nach der Entlassung aus dem Spital, in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben, keine Folge leisten bzw. die Beschwerdeführerin am folgenden Abend schwer angreifen würde.
7.5. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, ist die Untersuchungsmaxime nach Art. 6 StPO nicht verletzt. Die Vorinstanz durfte vielmehr auf die beantragten Beweiserhebungen verzichten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss ihrer Schwester habe der Beschwerdegegner 2 dieser im Spital erklärt, C.________ sei ein "ganz gefährlicher Typ", und ihnen geraten, den Kontakt sofort abzubrechen, kann sie daraus nichts ableiten. Die Angaben der Schwester gehen inhaltlich nicht über jene der Beschwerdeführerin hinaus, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sondern decken sich mit ihnen. Die Beschwerdeführerin selbst hat im Wesentlichen das Gleiche zu Protokoll gegeben, nämlich, die Ärzte hätten erklärt, C.________ habe psychische Probleme und könne gefährlich werden. Der Beschwerdegegner 2 hat in der Untersuchung nichts dergleichen ausgesagt, sondern vielmehr angegeben, er habe nicht mit der Beschwerdeführerin und deren Schwester gesprochen. Eine ausdrückliche Warnung, C.________ sei gefährlich, liesse sich auch nur schwer damit vereinbaren, dass der Beschwerdegegner 2 ihn gleichzeitig aus dem Spital entliess, und ebenso wenig damit, dass sich die Beschwerdeführerin am Folgetag aus freien Stücken erneut mit ihm traf. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweisabnahmen willkürfrei davon ausgehen, dass sich eine angebliche Warnung nicht erweisen lässt.
Entsprechendes gilt für die beantragte Einvernahme der Sanitäter und Polizisten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche für die Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs relevanten Erkenntnisse von diesen Befragungen zu erwarten gewesen wären. Auch die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdegegner 2 habe gewusst, dass C.________ in Polizeibegleitung eingeliefert worden war und sich zuvor aggressiv verhalten hatte. Das Sanitätspersonal berichtete ihm ausserdem unmittelbar nach der Einlieferung über die Ereignisse und übergab ihm ein Einsatzprotokoll. Seine Wahrnehmungen zum Zustand von C.________ bei der Einlieferung sind über das Einsatzprotokoll und den mündlichen Rapport aktenkundig. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse die Identifizierung des Oberarztes im "Hintergrunddienst" für die strafrechtliche Beurteilung des Beschwerdegegners 2 liefern könnte. Dass der Beschwerdegegner 2 den Oberarzt konsultiert hat, ist vorinstanzlich erstellt. Weitere Abklärungen dazu hätten am Ergebnis nichts geändert.
7.6. Insgesamt ist es von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, ein Freispruch des Beschwerdegegners 2 sei deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, und die Einstellung des Strafverfahrens schützt.
8.
Auch eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin angerufenen verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien ist nicht erkennbar.
8.1. Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Daraus können sich verfahrensrechtliche Untersuchungspflichten ergeben. Die verfahrensrechtliche Pflicht setzt voraus, dass eine Person in vertretbarer Weise geltend macht, sie sei einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung durch staatliche Organe oder Private ausgesetzt worden. Diesfalls ist eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, den Sachverhalt abzuklären, Verantwortliche zu identifizieren und gegebenenfalls deren Bestrafung zu ermöglichen (vgl. GONIN/BIGLER-DE MOOIJ, Convention européenne des droits de l'homme, Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, 2. Aufl., 2025, N. 231 f. zu Art. 3 EMRK). Es handelt sich dabei um eine Pflicht zu ernsthaften Abklärungen (vgl. GONIN/BIGLER-DE MOOIJ, a.a.O., N. 238 zu Art. 3 EMRK). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Strafbehörden haben die Vorwürfe geprüft, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt und sich mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt. Dass die Beschwerdeführerin die Beweislage anders würdigt, begründet keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV.
8.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Auch diese Rüge ist unbegründet. Da im massgebenden Zeitpunkt keine erkennbare reale und unmittelbare Gefahr eines Angriffs auf die Beschwerdeführerin bestand, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige positive Schutzpflicht aus Art. 8 EMRK (Schutz der physischen und psychischen Integrität) verletzt sein sollte. Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren die Beschwerdeführerin einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt oder auf geschlechtsbezogenen oder sonstwie diskriminierenden Stereotypen beruht hätte. Insbesondere lässt der Umstand, dass im angefochtenen Beschluss sowie in der polizeilichen Mitteilung die Herkunft bzw. der Aufenthaltsstatus der Beteiligten erwähnt werden, nicht auf eine stereotypisierende oder diskriminierende Beurteilung schliessen. Die Vorinstanz stützte sich auf die konkreten tatsächlichen Umstände ab. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor.
8.3. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung der Istanbul-Konvention und des CEDAW. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die angerufenen Bestimmungen sich weitgehend an den Gesetzgeber richten. Sie umschreiben staatliche Handlungspflichten, verleihen der einzelnen Person aber grundsätzlich keine subjektiven Rechte (BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteile 5A_127/2025 vom 27. März 2025 E. 8.1; 2C_173/2024 vom 16. September 2025 E. 1.5.1 f.; 1B_259/2021 vom 19. August 2021 E. 2.3). Auch diese Rügen sind unbegründet.
9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, da er vor Bundesgericht nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und daher keine Auslagen hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian