Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_684/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2026 (SW.2025.140).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 2. April 2026 trat das Obergericht des Kantons Thurgau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 5. November 2025 ein und wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der Entscheid vom 2. Aprill 2026 sei aufzuheben, eventualiter sei er "zur materiellen Beurteilung an ein unbefangenes Gericht zurückzuweisen".
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 2. April 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über den Gegenstand dieses Entscheids hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer aus der seiner Auffassung nach erfolgten Missachtung der Ausstandsvorschriften durch den Vizepräsidenten der Vorinstanz etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Das betreffende Ausstandsgesuch bildete Gegenstand eines separaten Verfahrens, das inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. in diesem Zusammenhang Urteil 7B_1024/2025 vom 22. Dezember 2025).
3.
3.1. Die Beschwerde vom 23. Mai 2026 ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen die von ihm u.a. wegen Freiheitsberaubung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, falschen Gutachtens, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung angezeigte Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (die, soweit ersichtlich, in einer früheren Nichtanhandnahmeverfügung nicht in seinem Sinn entschieden hatte) zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Gesetz über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 [Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3], vor allem § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1), offensichtlich unzulässig.
3.2. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wie schon im kantonalen Verfahren, deutliche querulatorische Tendenzen. Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG).
3.3. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer erhebt mehrere formelle Rügen, unter anderem moniert er eine "Diskriminierung wegen Legasthenie" durch die Vorinstanz, da diese seine Beschwerde als nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO qualifiziert habe. Diese Rüge zielt offenkundig auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids, was nach der angeführten Rechtsprechung unzulässig ist. Gleiches gilt für die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich bereits aus dessen eingangs erwähnten Eventualantrag sowie der am Ende der Beschwerde formulierten Forderung, aufgrund der dargelegten "Nichtigkeit" könne sich die Vorinstanz nicht auf formelle Nichteintretensgründe "zurückziehen", sondern müsse die Strafanzeige "materiell prüfen".
4.
Auf die Beschwerde ist insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden an das Bundesgericht unzulässig sind und unter Kostenfolgen nicht auf solche eingetreten wird, was für künftige Eingaben der gleichen Art vorbehalten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7, Art. 65 Abs. 1 f., Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément