Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_415/2024
Urteil vom 24. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2024 (AK.2023.464-AK).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH ist Mieterin einer Industrie-Lagerhalle. Sie beabsichtigte, darin eine Produktionsanlage für CBD-Hanf zu errichten und hiernach zu betreiben. In diesem Zusammenhang liess sie von der C.________ GmbH im mittleren Teil der Lagerhalle einen separaten Raum mittels Trockenbausystems einbauen, der zu einer "Growbox", einer festen Indoor-Gebäudekammer zur Kultivierung der Hanfpflanzen, ausgebaut wurde. Hierfür wurden unter anderem drei leistungsstarke Lüftungsaggregate für die Abluft und ein weiteres Aggregat für die Zuluft installiert.
Am 22. Mai 2021 stürzte die "Growbox" ein, was zu einem Brand und der Verursachung weiterer Schäden führte. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Ermittlungen auf und liess unter anderem ein baustatisches Gutachten erstellen. Der vom Gutachter beigezogene Lüftungsexperte gelangte zum Schluss, dass die Lüftungsaggregate in der Lage seien, Unterdruck zu produzieren, was zum Einsturz geführt habe. Ursächlich für den Einsturz sei "die fehlende Planung".
Am 26. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen D.________, den Inhaber der A.________ AG, und gegen E.________, einen Angestellten bei der A.________ AG und als solchen die für den Bau und Betrieb der CBD-Hanf-Anlage zuständige Person. Beiden warf sie fahrlässige Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes vor. Nach der Einspracheerhebung überwies die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafverfahren an das Kreisgericht See-Gaster. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 stellte sie das Strafverfahren gegen B.________, Inhaber und angestellter Maler/Gipser der C.________ GmbH, wegen des Verdachts der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und des fahrlässigen Verursachens einer Überschwemmung oder Einsturzes ein.
B.
Am 19. Mai 2023 erhob die A.________ GmbH Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen gegen die Einstellung des gegen B.________ geführten Strafverfahrens. Mit Entscheid vom 24. August 2023 hiess die Anklagekammer die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes und wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst erneut ein. Die Beschwerde der A.________ GmbH vom 4. Oktober 2023 gegen diese Verfügung wies die Anklagekammer mit Entscheid vom 8. Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhebt die A.________ GmbH beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Entscheide der Anklagekammer vom 8. Februar 2024 sowie des Untersuchungsamts Uznach vom 22. September 2023 betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ seien aufzuheben. Das Verfahren sei "zur Fortführung der Strafuntersuchung, mitunter zur Vernehmung der diversen Protagonisten (F.________, E.________, B.________, D.________) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen". Zwecks Abklärung der Verantwortlichkeiten sei ausserdem ein Obergutachten in Auftrag zu geben.
Das Bundesgericht hat antragsgemäss die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung abgewiesen wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten unmittelbar aus der Straftat resultierende Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1).
2.2. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (Urteil 7B_896/2024 vom 2. März 2026 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an diese Begründungspflicht. Die Privatklägerschaft hat im Verfahren vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Dabei reicht es nicht aus, dass sie lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und diesen soweit möglich beziffern (Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1; 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich aus, im vorliegenden Fall gehe es "um Zivilforderungen im 7-stelligen Bereich". Die Staatsanwaltschaft gehe von einem strafbaren Fehlverhalten aus, wobei klar sei, dass "sich allfällige Verurteilungen entscheidend auf die Haftungsfrage auswirken können, selbst wenn das Zivilgericht nicht notwendigerweise an Strafbescheide gebunden ist". Sie habe sich unter anderem deshalb als Privatklägerin konstituiert, um "sich im Haftungsprozess regressweise schadlos halten zu können". Der Entscheid sei "für ihre Zivilansprüche mithin von zentraler Bedeutung".
2.4. Mit diesen pauschalen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre angeblichen Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hinreichend zu substanziieren. Es mangelt vorliegend bereits daran, dass sie nicht aufzeigt, welche konkreten zivilrechtlichen Forderungen ihr aufgrund der angeblichen Straftat zustehen sollen, von einer Bezifferung dieser Forderungen ganz zu schweigen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für diese angeblichen Zivilforderungen werden in keiner Weise dargelegt. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der - hier durchaus relevanten - Frage, ob es sich um vertragliche oder deliktische Zivilansprüche handelt, wobei einzig Letztere adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können und damit zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG berechtigen (siehe BGE 148 IV 432 E. 3.3; Urteile 7B_111/2024 vom 25. Juli 2024 E. 3.1; 6B_602/2020 vom 29. März 2023 E. 5.3).
2.5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zwar geltend, es seien ihr "Parteirechte nicht gewährt" worden, und rügt eine Verletzung von Art. 6 EMRK sowie Art. 9 und 29 Abs. 2 BV . Tatsächlich kleidet sie damit aber ihre Beanstandungen in der Sache als formelle Rügen und zielt auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses. Damit ist sie auch nach der Star-Praxis nicht zur Beschwerde berechtigt.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: