Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_114/2026
Urteil vom 7. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 2,
Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2025 (UH220413-O/U/JST).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ mit Urteil vom 30. August 2019 wegen mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 266 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'140.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es ordnete gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf.
B.
Nachdem das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) die Suchtbehandlung mit Verfügung vom 19. August 2021 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hatte, beantragte es beim Bezirksgericht Winterthur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Mit Beschluss vom 25. November 2022 ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von fünf Jahren an. Die von A.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, "insofern damit die gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. November 2022 gerichtete Beschwerde mitsamt ihren Anträgen abgewiesen wird". Von einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei abzusehen und er sei sofort in Freiheit zu entlassen.
Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass der mit der Massnahme gemäss Urteil vom 30. August 2019 des Bezirksgerichts Winterthur bis heute verbundene Freiheitsentzug länger gedauert habe als sämtliche bis heute ausgefällten Freiheitsstrafen inklusive Ersatzfreiheitsstrafen, weshalb keine Reststrafe mehr zu vollziehen sei. Ausserdem sei er für die Dauer der ungerechtfertigten Haft seit 19. August 2021 als Genugtuung mit Fr. 100.-- pro Tag zulasten der Staatskasse Zürich zu entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Das Obergericht und das JuWe haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, worin im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363-365 StPO über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nach Aufhebung einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB befunden wird (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB). Dieser Entscheid kann beim Bundesgericht gemäss Art. 78, Art. 80 und Art. 90 BGG mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, mit der seine Taten in Zusammenhang stehen, und ist behandlungsbedürftig. Er rügt weder die vorinstanzliche Beurteilung der Legalprognose noch die Eignung der Massnahme sowie deren Erforderlichkeit, sondern wendet sich einzig gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Er rügt, die von ihm begangenen Anlasstaten rechtfertigten die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht. Im Vordergrund stünden SVG-Delikte und wiederholte Drohungen. Bezüglich letzterer verneine der Gutachter die Ausführungsgefahr. Überdies gebe es keine Reststrafe mehr zu vollziehen. Damit macht er eine fehlerhafte Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und somit eine Verletzung von Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 36 Abs. 3 BV geltend.
2.2.
2.2.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots auch nach vollständiger Verbüssung der Strafe angeordnet werden (BGE 148 IV 89 E. 4.4; Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Eine solche Ausnahmesituation nimmt das Bundesgericht etwa an, wenn ein entlassener Straftäter nach dem Scheitern der Therapie die öffentliche Sicherheit in schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern könnte (BGE 136 IV 156 E. 2.6; Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 325).
2.2.2. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, das heisst, es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden beziehungsweise mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Urteile 6B_448/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.8.4; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1; 135 IV 139 E. 2.4; Urteil 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen).
2.2.3. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus, wogegen Übertretungen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen vermögen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden und entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteil 6B_529/2025 vom 5. September 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt die Vorinstanz zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer weise ein hohes, persönlichkeitsstrukturell verankertes Delinquenzpotential auf, das sich sowohl auf Drohungs- als auch Gewaltdelikte beziehe. Ungünstig befördert werde dieses Delinquenzpotential durch die bei ihm vorliegende schwere Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit. Der Gutachter gehe von einer hohen Rückfallgefährdung in Bezug auf Drohungs- und Gewaltdelikte aus. Drohungen gegen Leib und Leben seien geeignet, das Sicherheitsgefühl der bedrohten Personen erheblich zu beeinträchtigen, und Gewaltdelikte gefährdeten Leib und Leben Dritter. Der hohen Rückfallgefahr könne nur mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB entgegengewirkt werden. In Anbetracht der Schwere der drohenden Delikte erscheine - auch unter Berücksichtigung des im Raum stehenden zeitlichen Horizonts der stationären Massnahme - diese als noch verhältnismässig.
2.4. Die Oberstaatsanwaltschaft bringt vor, bei den zu befürchtenden (Todes-) Drohungen handle es sich um Vergehen und damit keinesfalls um Bagatelldelikte. Bei den Gewaltdelikten, für die gemäss dem Gutachten vom 26. Mai 2025 eine hohe Rückfallgefahr bestehe, handle es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur um solche, die unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte fielen, und nicht "nur" um Tätlichkeiten. Als zu befürchtende Gewaltdelikte stünden gemäss dem Gutachten auch (schwere) Körperverletzungen im Raum, zumal der Beschwerdeführer von einer Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung gegenüber seiner früheren Ehefrau berichtet habe. Wie dem Gutachten vom 26. Mai 2025 weiter zu entnehmen sei, bestehe auch das Risiko für Delikte, welche Inhalt der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen gewesen seien, mithin Delikte gegen Leib und Leben bis zu Tötungsdelikten ("Aufschlitzen"). Die zitierten Aussagen des Gutachters würden in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gerissen. Der Gutachter habe zwar ausgeführt, dass unter Gesamtwürdigung aller Aspekte die Ausführungsgefahr hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Bruder ausgestossenen Todesdrohungen als gering einzustufen sei. Er habe diese Aussage aber sogleich dahingehend präzisiert, dass "dies im Sinne einer zielgerichtet geplanten und verfolgten Umsetzung derselben" gemeint sei. Keinesfalls gering sei vom Gutachter hingegen das Risiko eingeschätzt worden, dass der Beschwerdeführer Gewaltdelikte bis zu Tötungsdelikten - ohne sie vorher anzudrohen - spontan beziehungsweise impulsiv begehen könnte, etwa bei einer Konflikteskalation im Rahmen einer erneuten Konfrontation mit seinem Bruder.
2.5. Aus den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt seit mehr als sieben Jahren im Freiheitsentzug befindet. Gemäss den Feststellungen des JuWe bestand zum Zeitpunkt der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung am 19. August 2021 keine Reststrafe mehr. Die Vorinstanz berücksichtigt jedoch weder die Dauer des erstandenen Freiheitsentzugs noch führt sie aus, weshalb sie im konkreten Fall die Neuanordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nach vollständiger Verbüssung der Strafe und ohne zeitliche Befristung der Massnahmendauer als gerechtfertigt erachtet. Ausserdem setzt sie sich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht mit den konkreten Anlasstaten auseinander.
2.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht bundesrechtskonform geprüft. Die Beschwerde ist daher begründet.
3.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sich diese zur Verhältnismässigkeit der verfahrensgegenständlichen stationären therapeutischen Massnahme äussert. Vor diesem Hintergrund ist auf die Anträge betreffend Haftentlassung und Entschädigung für Überhaft sowie Feststellung einer fehlenden Reststrafe nicht einzugehen.
Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 6; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 4). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: