Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_519/2025
Urteil vom 16. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 1. Mai 2025
(S1 2024 25).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ verkaufte im Zeitraum vom 21. Januar 2022 bis 24. Mai 2022 zahlreichen Personen 64,7 Gramm Kokaingemisch (46,58 Gramm reines Kokain) und erzielte dabei einen Nettogewinn von Fr. 5'318.--. Zudem besass er am 24. Mai 2022 46,19 Gramm Kokaingemisch (33,25 Gramm reines Kokain) zwecks Weiterverkaufs und weitere fünf Gramm Kokaingemisch zwecks Eigenkonsums sowie zehn Pillen MDMA (Ecstasy), 9,05 Gramm MDMA (Ecstasy) in Kristallform und ein Gramm Marihuana zwecks Eigenkonsums.
A.b. Ferner behauptete A.________ in seiner am 15. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 15. November 2021 erhobenen Einsprache wahrheitswidrig, nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin, B.________, und den gemeinsamen Kindern zusammenzuleben, obwohl er im Sommer 2021 den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte und am 1. November 2021 mit seiner neuen Freundin in eine gemeinsame Wohnung zog, womit er im Zeitpunkt der Einsprache entgegen seinen Angaben nicht mehr mit B.________ und den gemeinsamen Kindern zusammen in der Familienwohnung lebte und eine gefestigte Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand.
B.
Das Obergericht des Kantons Zugs stellte am 1. Mai 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des erstinstanzlichen Strafgerichts vom 30. Oktober 2024 fest, namentlich bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sowie hinsichtlich der Busse von Fr. 400.-- (Dispositivziffer 1). Sodann sprach das Obergericht A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Dispositivziffer 3) und verurteilte ihn dafür sowie für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Dispositivziffer 4.1). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren auf (Dispositivziffer 4.2). Es verwies A.________ für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Dispositivziffern 5.1 und 5.2).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 5.1 und 5.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Mai 2025 aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Er argumentiert, entgegen der Vorinstanz sei der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK betreffend seine Lebensgefährtin B.________ eröffnet. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie von einer fehlenden Liebesbeziehung zwischen ihnen ausgehe. Sodann würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, namentlich gestützt auf die besonders zu gewichtenden Kindesinteressen, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, der Beschwerdeführer, guineischer Staatsangehöriger, sei Vater der Zwillinge C.________ und D.________, geb. 2017, die Schweizer Bürger seien. Er und die Kindsmutter, B.________, würden die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Die Kindseltern hätten sich im Jahr 2013 kennengelernt. Ab Frühling 2016 hätten sie heiraten wollen und hätten verschiedentlich entsprechende Gesuche beim Zivilstandsamt (Ehevorbereitung) und Migrationsamt (Aufenthaltsbewilligung) gestellt. Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht habe nachweisen können und keine entsprechenden Anstrengungen unternommen habe (er habe nur einen gefälschten Pass vorgelegt), sei eine Heirat nicht möglich gewesen. Vom 13. Juli 2016 bis 9. Juni 2017 sei er in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft gewesen, davor vom 21. April 2016 bis 13. Juli 2016 im Strafvollzug. B.________ habe ihn von Juli 2016 bis Januar 2017 mehrmals pro Woche im Gefängnis besucht, wobei die Kinder gezeugt worden seien. Im Juni 2017, mithin nach der Haftentlassung und kurz vor der Geburt der Zwillinge, sei der Beschwerdeführer mit B.________ zusammengezogen. Sie hätten bis ungefähr August 2021 zusammengelebt. Da der Beschwerdeführer aufgrund eines negativen Entscheids des Migrationsamts bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung begonnen habe, massiv Alkohol zu konsumieren und in "komischen Kreisen" zu verkehren, sei es zu Konflikten in der Beziehung und schliesslich zur Trennung gekommen. Bis 2020 sei der Beschwerdeführer die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen, da B.________ gearbeitet habe. Danach sei sie gesundheitsbedingt mehr zu Hause gewesen, so dass sie die Betreuung angepasst hätten, wobei er weiterhin einen Teil der Betreuung übernommen habe. Auch während der Trennung ab August 2021 habe der Beschwerdeführer zunächst Kontakt zu den Kindern gehabt und sie regelmässig besucht bzw. jeweils dienstags und donnerstags gehütet. Mit der Zeit habe der Kontakt jedoch abgenommen. Nach der Trennung, ab August/September 2021, seien der Beschwerdeführer und E.________ ein Paar gewesen. Ab November 2021 hätten sie zusammengelebt. Nach der Darstellung von E.________ sei es eine grosse Liebe gewesen und sie hätten eine Familie gründen wollen. Sie sei auch zwei Mal von ihm schwanger gewesen, habe die Schwangerschaften aber abgebrochen. Während der Haft im vorliegenden Strafverfahren hätten B.________ und die Kinder den Beschwerdeführer regelmässig im Gefängnis besucht oder mit ihm telefoniert. In dieser Zeit hätten sich der Beschuldigte und B.________ ausgesprochen und ihre Beziehung wieder aufgenommen bzw. einen Neuanfang versucht. Nach der Haftentlassung am 19. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer wieder zu B.________ und den Kindern gezogen. Dieser "Neustart" sei schwierig verlaufen. Es sei ein "Hin und Her" gewesen, da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob er mit B.________ oder E.________ zusammen sein wolle. Am 5. Januar 2024 habe B.________ dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau telefonisch mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer nicht mehr in einer Partnerschaft leben würden. Er sei wieder mit E.________ zusammen und halte sich in U.________ auf. Er habe angeblich wieder mit Drogenhandel begonnen, was sie nicht toleriere. Seit längerer Zeit kümmere er sich nicht mehr um die Kinder. Am 12. Januar 2024 habe B.________ in einer E-Mail an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erklärt, sie habe feststellen müssen, dass einige Informationen nicht korrekt gewesen seien. Nach einem langen, intensiven Gespräch hätten sie und der Beschwerdeführer entschieden, dass sie ihre gemeinsame Zukunft nicht aufgeben und nach zehn Jahren Kampf weiter zusammen kämpfen möchten. Sie würden hoffen, ein normales Leben führen zu können. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer aktuell mit seinen Kindern und B.________ zusammenlebe. Er und B.________ hätten jedoch keine Liebesbeziehung. Sie würden primär wegen der Kinder zusammenleben, wobei sie versuchen würden, wieder eine Beziehung aufzubauen. Ihr Verhältnis sei gut. Der Beschwerdeführer habe ein enges Verhältnis zu seinen Kindern und unternehme oft Ausflüge mit diesen und B.________. Er unterstütze die Kinder finanziell, soweit es möglich sei (angefochtenes Urteil E. IV.2, IV.3.1 und IV.3.1.1 ff. S. 18 ff.).
2.2.2. Die Vorinstanz erwägt sodann, gestützt auf das Ausgeführte bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK, was sich auch an der Instabilität der Beziehung seit dem Kennenlernen zeige. Zu seinen Kindern habe der Beschwerdeführer hingegen ein enges Verhältnis. Er könne sich damit betreffend seine Beziehung zu den Kindern auf Art. 8 EMRK berufen (angefochtenes Urteil E. IV.3.2.2 S. 20). Da eine Landesverweisung daher einen Eingriff in das Recht auf Familie gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstelle und sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientiere, könne die Prüfung, ob ein Härtefall vorliege, offenbleiben. Es gelte der gleiche Massstab (angefochtenes Urteil E. IV.4 S. 22).
2.2.3. Zu den privaten Interessen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer halte sich seit 2013 in der Schweiz auf, die allermeiste Zeit jedoch ohne Aufenthaltsberechtigung und in Verletzung der Ausländergesetzgebung. Die aktuelle Aufenthaltsbewilligung dürfte ihm entzogen werden, da er die Behörden im entsprechenden Bewilligungsverfahren getäuscht habe. Er verfüge mithin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Seine Deutschkenntnisse seien ungenügend. Wirtschaftlich sei er nicht integriert. Denn selbst als er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, habe er keine Arbeitsstelle gesucht, sondern Drogenhandel betrieben. Erst nach der Haftentlassung im vorliegenden Verfahren habe er eine Arbeitsstelle gefunden. Seine gestützt auf einen Temporärvertrag von November 2023 erfolgte Tätigkeit bei der F.________ AG sei von kurzer Dauer gewesen, da dieser Arbeitgeber nur bis April 2024 Quellensteuern abgerechnet habe. Im November 2023 habe er für die G.________ AG gearbeitet. Ab Mai 2024 habe er für die H.________ AG gearbeitet, bevor er am 28. März 2025 eine unbefristete Stelle im Stundenlohn bei der I.________ AG angetreten habe. Da es sich bei seinen sämtlichen früheren Arbeitgebern um Personalvermittler gehandelt und er erst Ende März 2025 eine unbefristete Stelle angetreten habe, könne auch unter Mitberücksichtigung der erst kurzen Zeit nicht von einer stabilen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe weiter keine Ausbildungen absolviert. Gesundheitliche Probleme habe er keine. Insoweit bestünden in dieser Hinsicht keine wesentlichen privaten Interessen für einen Verbleib in der Schweiz. Seine Hauptbezugspersonen seien seine Kinder und B.________, wobei er mit Letzterer keine Liebesbeziehung führe. Weiter lebe seine Schwester in der Schweiz. Er besuche sie oft zusammen mit seinen Kindern und B.________ und telefoniere mit ihr. Er mache indes keine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester geltend. Der Beziehung könne daher kein wesentliches Gewicht zukommen, zumal er in früheren Einvernahmen angegeben habe, mit seiner Schwester kaum Kontakt zu haben. Telefonischen Kontakt mit der Schwester könne der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch von Guinea aus aufrechterhalten. Da jedoch seine Kernfamilie in der Schweiz lebe, habe er naturgemäss ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung würde zu einer Trennung der Familie führen, da den Kindern und B.________ eine Ausreise nach Guinea nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe eine enge Beziehung zu den Kindern und betreue sie. Auch hätten die Kinder ein hohes Interesse daran, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Dies erhöhe das Gewicht der privaten Interessen. Die Auswirkungen der Trennung würden jedoch gemildert, da der Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden könne. Die Kinder seien inzwischen in einem Alter, in dem Gespräche über Telefon o.Ä. möglich seien. Zudem seien Besuche in Guinea grundsätzlich möglich, wenn auch unter erschwerten Bedingungen. Alternativ seien Treffen in anderen Ländern ausserhalb des Schengenraums möglich, z.B. in Marokko. Sowohl in Conakry in Guinea als auch aus der Schweiz gebe es tägliche Flüge dorthin. Treffen in Marokko seien ohne Weiteres zumutbar. Zu beachten sei, dass die Kinder inzwischen knapp acht Jahre alt seien, sodass anders als bei Kleinkindern nicht ein sehr regelmässiger Kontakt in kurzen Zeitabständen mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil notwendig sei, um die Beziehung aufrechtzuerhalten. Für die Vater-Kind-Beziehung sei es damit nicht unabdingbar, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleibe. Zu berücksichtigen sei sodann, dass er und B.________ bei der Familiengründung gewusst hätten, dass es zu einer Trennung kommen könne, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe und er das Land bereits seit langem hätte verlassen müssen. Im Zeitpunkt der Zeugung der Kinder habe er sich in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft befunden. Auch sei zu erwägen, dass er grundsätzlich die Chance habe, nach Ablauf der Dauer der Landesverweisung in die Schweiz zurückzukehren, da die Kinder das Bürgerrecht besässen. Eine Landesverweisung führe somit nicht zwingend zu einer endgültigen Trennung. In Guinea habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Auch wenn er keinen Kontakt mehr nach Guinea habe, erscheine seine Wiedereingliederung trotz Herausforderungen möglich. Er habe seine Kindheit und seine Jugend bis zum Alter von 17 Jahren, mithin die prägenden Jahre, dort verbracht. Er habe sechs Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung als Polymechaniker gemacht und anschliessend in einem Lebensmittelladen gearbeitet. Trotz seiner langen Abwesenheit sei er folglich mit der lokalen Kultur, Sprache und Lebensweise vertraut, was im Rahmen der Interessenabwägung eher für eine Landesverweisung spreche. Eine berufliche Integration in Guinea erscheine nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz, da er keine Ausbildung abgeschlossen und keine nennenswerten Berufserfahrungen vorweisen könne. So sei er auch bislang nicht in der Lage gewesen, in der Schweiz eine stabile Erwerbstätigkeit aufzubauen. Die wirtschaftliche Situation in Guinea führe auch nicht zu einer anderen Bewertung der privaten Interessen. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau der Schweiz zu Drittländern sei grundsätzlich unbeachtlich. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse. Zusammengefasst seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der familiären Beziehung und der Interessen der Kinder gewichtig. Darüber hinaus bestünden keine relevanten persönlichen Interessen (angefochtenes Urteil E. IV.5.5.1 ff. S. 23 ff.).
2.2.4. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer werde wegen Besitzes und Verkaufs von 79,83 Gramm reinen Kokains verurteilt. Er überschreite die für die Annahme eines schweren Falls massgebliche Mindestgrenze von 18 Gramm um mehr als das Vierfache. Er habe die Drogen mit hoher Intensität gehandelt. Innert lediglich vier Monaten habe er das Kokain (46,58 Gramm reines Kokain) an insgesamt neun regelmässige Abnehmer in mehreren Kantonen verkauft und beabsichtigt, auch das restliche Kokain zu verkaufen. Auch wenn das Verschulden im Rahmen der Strafzumessung als noch leicht beurteilt worden sei, handle es sich um eine schwere Straftat, was sich auch an der ausgesprochenen Strafe und der Art des gehandelten Betäubungsmittels zeige. Die besondere Gefährlichkeit von Kokain sei in diversen Urteilen des Bundesgerichts in den letzten Jahrzehnten bestätigt worden. Eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit sei daher klar gegeben, zumal der Beschwerdeführer auch an einen schwersüchtigen Konsumenten Kokain verkauft habe. Er habe überdies aus rein pekuniären Motiven gehandelt, was die Gefährlichkeit bestätige. Er sei selbst nicht abhängig, auch wenn er konsumiert habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er keine untergeordnete Rolle, wie z.B. die eines Transporteurs, inne gehabt habe, sondern eigenständig agiert und den Drogenhandel aufgebaut habe. Auch wenn E.________ als Mittäterin mitgewirkt habe, sei er der Treiber bei diesem Geschäft gewesen. Das Wegweisungsinteresse sei als erheblich zu beurteilen. Verstärkt werde dieses durch die weiteren Schuldsprüche und die Vorstrafen. So sei er von der Erstinstanz wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden. Diese Schuldsprüche seien in Rechtskraft erwachsen. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er mehrfach verurteilt worden, und dies nicht nur wegen fortgesetzten Delikten im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus. Weiter sei er bereits wegen Drogenhandels und Täuschung der Behörden verurteilt worden. Frühere Verurteilungen hätten ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Auch die mehrfachen, kurzen, unbedingten Freiheitsstrafen hätten ihn nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren und intensiven Drogenhandel zu betreiben. Es sei von einer fortgesetzten Missachtung der Schweizer Gesetze auszugehen. Der teilbedingte Vollzug habe ihm nur knapp gewährt werden können. Bei der Landesverweisung gelte für die Legalprognose aber ohnehin ein anderer Massstab. Eine Rückfallgefahr, insbesondere auch für qualifizierte Betäubungsmitteldelikte, sei vorliegend zu bejahen, namentlich da der Beschwerdeführer trotz längerer strafprozessualer Haft auch noch während des laufenden Berufungsverfahrens Kontakt ins Drogenmilieu gepflegt habe. Er stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zu berücksichtigen sei schliesslich die Zweijahresregel. Der Beschwerdeführer werde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Aussergewöhnliche Umstände seien nicht ersichtlich, da er, wie erwähnt, über die familiäre Bindung hinaus keine besondere Beziehung zur Schweiz aufweise. Gesamthaft gewürdigt überwiege das Wegweisungsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers inklusive der Interessen der Kinder am Verbleib in der Schweiz deutlich. Dem vollumfänglich arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer sei es keineswegs unzumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, wo er bis zu seinem 17. Altersjahr gelebt habe. Für seine Familie sei es zumutbar, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel und Besuche bestmöglich aufrechtzuerhalten. Angesichts des Alters der Kinder erscheine dies möglich. Aufgrund der Schwere der begangenen Taten, der wiederholten Delinquenz sowie dem Rückfallrisiko rechtfertige sich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit auch der einschneidende Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und die Kindesinteressen. Am Ergebnis der Interessenabwägung ändere auch das neuere Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen
P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20) nichts, da es dort um einen Ersttäter gegangen sei, der 194 Gramm Kokain als Kurier gegen eine Zahlung von CHF 500.-- transportiert habe und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft worden sei. Die Kriminalprognose sei günstig gewesen und der Vollzug der Strafe vollumfänglich aufgeschoben worden (angefochtenes Urteil E. IV.5.6 ff. S. 25 ff.).
2.2.5. Die Vorinstanz fasst schliesslich zusammen, der Beschwerdeführer sei des Landes zu verweisen. Sein Verschulden bei der Katalogtat sei noch als leicht eingestuft worden. Seine Bindungen zur Schweiz seien auf die familiären Beziehungen beschränkt. Angesichts der begangenen Taten, der wiederholten Delinquenz und des Rückfallrisikos sei die von der Erstinstanz ausgesprochene Dauer von sieben Jahren zu bestätigen (angefochtenes Urteil E. IV.5.10 S. 29).
2.3.
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist guineischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
2.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.3.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den soeben erwähnten Kriterien insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.8; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.3; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; je mit Hinweisen).
2.3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.4; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.4; 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.4).
2.3.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.4; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.2.4; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8).
2.3.6. Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.5; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8).
2.4.
2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die umfassenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist unbehelflich, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Zunächst beschränkt er sich im Rahmen seiner Beschwerde grundsätzlich darauf, eine Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht zu rügen. In der Folge legt er seiner Argumentation indes verschiedentlich Sachverhaltselemente zu Grunde, die keine Grundlage im angefochtenen Urteil finden oder teilweise in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stehen. Insofern präsentiert er seine eigene Sicht der Dinge, ohne darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich wäre. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das gilt z.B. für seine Ausführungen, wonach seine wirtschaftliche Integration seine Deutschkenntnisse massiv verbessert hätte und er sich gut verständigen könne, er mit dem Kokainverkauf nie aus eigennützigen pekuniären Gründen gehandelt habe, sondern vielmehr seine Kinder habe finanziell unterstützen wollen, er in der Zeit, in der er nicht habe arbeiten können, die Kinderbetreuung übernommen habe oder B.________ neben der finanziellen Unterstützung durch ihn auch auf seine emotionale Unterstützung angewiesen sei. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie eine Liebesbeziehung zwischen ihm und B.________ verneine, legt er lediglich dar, wie der Sachverhalt seines Erachtens zu würdigen gewesen wäre, ohne damit Willkür aufzuzeigen. Jedenfalls ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz gestützt auf die längere Trennung, die Beziehung zu E.________ und das "Hin und Her" im Rahmen der erneuten Beziehungsaufnahme davon ausgeht, es liege keine Liebesbeziehung vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen, wonach gemäss der Darstellung von E.________ deren Beziehung zum Beschwerdeführer ebenfalls eine grosse Liebe gewesen sei und sie eine Familie hätten gründen wollen. Selbst nach Zusammenzug mit B.________ im Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, ob er mit dieser oder jener zusammen sein wolle (E. 2.2.1 oben). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, er und B.________ würden primär wegen der Kinder zusammenleben und versuchen, wieder eine Beziehung aufzubauen.
2.4.2. Dass die Vorinstanz in der Folge gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ i.S.v. Art. 8 EMRK verneint, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert entgegen dem Beschwerdeführer nichts, dass er und B.________ vor der Trennung über mehrere Jahre hinweg eine Beziehung führten. Selbst wenn im Übrigen in Abweichung zum festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen würde, es bestünde tatsächlich eine Liebesbeziehung zwischen den beiden, bliebe das Ergebnis das gleiche. Gestützt auf die Trennung, den Beginn einer Beziehung mit E.________ und das "Hin und Her" wären auch diesfalls besondere Umstände für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 EMRK, die über ein gewöhnliches Konkubinat hinausgeht, zu verneinen.
2.4.3. Die Vorinstanz geht sodann zu Recht von gewichtigen öffentlichen Interessen aus. Entgegen dem Beschwerdeführer sind Vorstrafen bei der Prüfung einer Landesverweisung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.4; 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.7.2). Vorliegend fällt neben den mehrfachen Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung auch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel ins Gewicht (vgl. angefochtenes Urteil E. III.6.2 S. 15). Die Vorinstanz hebt darüber hinaus zu Recht die prognostischen Bedenken hinsichtlich weiterer Betäubungsmitteldelinquenz hervor. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Annahme einer ungünstigen Prognose als widersprüchlich rügt, weil eine (teil-) bedingte Strafe das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose voraussetze, übersieht er, dass die Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs einer Landesverweisung nicht entgegensteht (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.5.3; 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass es sich bei Betäubungsmitteldelinquenz wie der vorliegenden gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und entgegen dem Beschwerdeführer um eine schwere Straftat handelt, an deren Verhütung grosse öffentliche Interessen bestehen. Der Beschwerdeführer überschritt die für die Annahme eines schweren Falls geltende Grenzmenge von 18 Gramm um mehr als das Vierfache, wodurch er zur Gefährdung der Gesundheit einer nicht unwesentlichen Anzahl Menschen beitrug. Es besteht vorliegend kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Zudem ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht nur eine untergeordnete Rolle spielte, sondern den Drogenhandel aufbaute.
2.4.4. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich seine privaten Interessen in der Hauptsache aus seiner von Art. 8 EMRK erfassten Beziehung zu seinen Kindern ergeben. Entgegen seinen Vorbringen wird ihm durch eine Landesverweisung aber nicht seine Vaterrolle entzogen oder der Kontakt zu den Kindern verunmöglicht. Praxisgemäss bestehen technische Kommunikationsmittel, um die Beziehung aufrechterhalten zu können (Urteile 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.5.2; 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.4.3). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Kinder ist dies auch zumutbar. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Kontakt auch über Besuche in Drittstaaten, z.B. Marokko, aufrechterhalten werden kann, und zwar unabhängig von den finanziellen Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urteile 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.4.7; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.5.1; 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3). Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass B.________ wiederholt während längerer Zeit getrennt vom Beschwerdeführer lebte (Haft; Trennung), ohne dass sie in dieser Zeit zwingend auf die Kinderbetreuung seitens des Beschwerdeführers angewiesen gewesen wäre. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz überwiegende private Interessen am Verbleib in der Schweiz bundes- oder konventionswidrig verneinen würde. Der Beschwerdeführer verbrachte seine prägenden Jugendjahre im Heimatstaat Guinea, machte dort im Gegensatz zu seinem Aufenthalt in der Schweiz eine Ausbildung und lokale Sprache und Kultur sind ihm vertraut.
Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Interessenabwägung sodann zu Recht auf die Rechtsprechung zur Zweijahresregel (E. 2.3.3 oben) und kommt zum Schluss, dass keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, welche die öffentlichen Interessen zu überwiegen vermöchten. Das ist nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Hinweis auf das Urteil des EGMR
Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat der EGMR dort u.a. grösstenteils Einzelfallumstände berücksichtigt, die erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten, weswegen Letzteres das Urteil stark relativierte (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.1 mit Hinweisen; zudem BGE 139 I 325 E. 2.4; Urteile 6B_939/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3.2; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.2 und 3.4.2). Jedenfalls vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei seiner neuen, unbefristeten Arbeitsstelle noch nie negativ aufgefallen sei und er die Familie nun auch finanziell unterstützen könne, nichts am Ergebnis ändern. Die Vorinstanz hat diesbezüglich willkürfrei und zutreffend festgestellt, dass unter Mitberücksichtigung der erst kurzen Zeit nicht von einer stabilen Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne (E. 2.2.3 oben).
2.4.5. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Interessenabwägung als bundes- und konventionskonform. Die Vorinstanz berücksichtigt alle nach der Strassburger Rechtsprechung massgebenden Interessenfaktoren (vgl. 2.3.3 oben) hinreichend und legt umfassend sowie überzeugend dar, weshalb eine Landesverweisung verhältnismässig, mit Art. 8 EMRK vereinbar und daher anzuordnen ist. Insofern kann im Weiteren darauf verwiesen werden. Eine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht ist nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib