Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_777/2025
Urteil vom 3. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juni 2025 (SB240253-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft A.________ zusammengefasst vor, sich am 12. August 2023 um ca. 22.35 Uhr am Bahnhofplatz in U.________ eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit dem sichtlich alkoholisierten B.________ (nachfolgend: Privatkläger) geliefert zu haben. Dieser habe A.________ eine Ohrfeige gegeben, was A.________ mit einem Faustschlag gegen den Kopf von B.________ erwidert habe, bevor die beiden von weiteren Anwesenden getrennt und Letzterer weggeführt worden sei. Daraus habe sich andernorts eine weitere Auseinandersetzung entwickelt, die erneut zu einem Gerangel mit mehreren Personen geführt habe. Als die Beteiligten bereits wieder voneinander getrennt worden seien, sei auch A.________ wieder hinzugekommen und habe versucht, erneut auf B.________ loszugehen, wobei er zunächst von weiteren Anwesenden zurückgehalten worden sei. Anschliessend habe A.________ vom Tisch des dort befindlichen Lokals eine halbvolle Glasflasche behändigt und sei damit um ca. 22.38 Uhr raschen Schrittes auf B.________ gegangen, der sich in ca. 5-10 Metern Entfernung aufgehalten habe und von zwei Personen zurückgedrängt worden sei. A.________ habe dann mit der Flasche, diese am Hals haltend, hinter seinem Kopf ausgeholt und sie B.________ heftig von vorne gegen den Schädel (Bereich Stirn/linke Schläfe) geschlagen, wobei die Flasche dadurch zerbrochen sei. Dann sei A.________ von einer Drittperson vom Ort des Geschehens weggeschoben worden. Durch den Schlag mit der Glasflasche habe B.________ eine 1 cm lange klaffende Rissquetschwunde über der Augenhöhle links und eine 5 cm lange klaffende Rissquetschwunde an der linken Schläfe erlitten. Die weitere Gewaltausübung von A.________ habe eine 2 cm lange oberflächliche Rissquetschwunde an der rechten Wange von B.________ verursacht. A.________ habe beim heftigen Schlag mit der Glasflasche gegen den Schädel im Bereich Stirn/Schläfe diese Verletzungen gewollt und angestrebt. Er habe es zudem zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass der betrunkene B.________ bewusstlos werden, unkontrolliert zu Boden stürzen und lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Schädelbruch, Hirnblutung, Hirnhautunterblutung, Hirngewebeverletzungen) hätte erleiden können und/oder dass dieser sein Augenlicht verlieren oder dessen Gesicht bleibend entstellt werden könnte.
B.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. März 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürichs am 11. Juni 2025 A.________ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung eines erstandenen Hafttages. A.________ wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen wurde. Weiter regelte das Obergericht die Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und stellte im Übrigen die teilweise Rechtskraft des angefochtenen Urteils fest.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts Zürich sei in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Freisprechung in diesem Umfang an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem sei das Urteil in Bezug auf die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die auferlegten Kosten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und bemängelt zunächst die Abweisung seines mehrfach gestellten Beweisantrags, wonach ein rechtsmedizinisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Die Frage, wie der Privatkläger die Verletzungen erlitten habe, könne ansonsten nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden. Zudem rügt er in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Den Schlag mit der Glasflasche gegen den Kopf des Privatklägers stellt er nicht in Abrede. Jedoch sei nicht erwiesen, welche der dokumentierten Verletzungen von seinem Schlag mit der Flasche stamme. Die Vorinstanz habe aufgrund von Annahmen bzw. Spekulationen selbst beurteilt, welche Verletzungen vom Schlag mit der Flasche entstanden seien, womit Art. 182 StPO verletzt sei.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers ab, wonach ein medizinischer Sachverständiger abzuklären habe, ob und gegebenenfalls welche der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen das Resultat eines Schlages mit einer Flasche seien bzw. ob ausgeschlossen werden könne, dass die Verletzungen ganz oder teilweise von einem oder mehreren der vom Beschwerdeführer an seinen Händen getragenen Ringen bzw. seiner grossformatigen Armbanduhr stammen würden (angefochtenes Urteil S. 7 E. I.3). Die Vorinstanz erachtet es unter Verweis auf ihre Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2.2 hiernach) als erstellt, dass die beiden Verletzungen, welche der Privatkläger linksseitig im Gesicht erlitten habe, durch den Schlag mit der Flasche entstanden seien. Dies ergebe sich unter anderem aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des fotografisch dokumentierten Verletzungsbildes. Der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung des Beschwerdeführers (Schlag mit der Flasche) und der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen sei damit erbracht, obwohl dies gar nicht notwendig wäre, werde dem Beschwerdeführer doch lediglich eine versuchte Tatbegehung vorgeworfen. Des Weiteren sei nicht zu erwarten, dass durch einen medizinischen Sachverständigen abgeklärt werden könne, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass ein Schlag mit einer Flasche gegen das Gesicht eines Menschen zu einer schweren Verletzung führe. Es sei aber auch nicht erforderlich, ein prozentgenaues Risiko einer schweren Verletzung zu ermitteln. Ob im Lichte der festgestellten Tatsachen (Schlagrichtung/Schlaggegenstand/Heftigkeit etc.) der Schluss auf einen Eventualvorsatz begründet sei, sei vielmehr eine Rechtsfrage, welche das Gericht ohne den Beizug eines Sachverständigen beantworten könne (angefochtenes Urteil S. 9 E. I.4).
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet es in objektiver Hinsicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen habe. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, den Videoaufnahmen sowie den Aussagen des Privatklägers sei davon auszugehen, dass die Flasche beim Schlag auf den Kopf zerbrochen sei. Dass die Verletzungen des Privatklägers nicht vom Schlag mit der Flasche stammen sollen, sondern andere Möglichkeiten wie Faustschläge des Beschwerdeführers oder durch Dritte bzw. dem Drücken des Beschwerdeführers auf den Boden ganz am Schluss der Auseinandersetzung durch die Polizeibeamten denkbar seien, sei aufgrund der Aussagen des Privatklägers, wonach er durch die Flasche im Gesicht oberhalb des linken Auges getroffen worden sei, dem Verletzungsbild gemäss Fotodokumentation sowie den Videoaufnahmen widerlegt. Solche Rissquetschwunden würden in der entstandenen Länge und Schwere nicht durch Faustschläge entstehen, auch nicht, wenn ein Ring oder eine Uhr im Spiel gewesen wäre. Es sei daher erstellt, dass die Verletzung des Privatklägers oberhalb des linken Auges und auf der linken Schläfe vom Schlag des Beschwerdeführers mit der Glasflasche stamme. Die Einwendung der Verteidigung sowie des Beschwerdeführers, dass es sich nicht um einen heftigen Schlag gehandelt habe, sei ebenfalls durch die vorliegenden Beweismittel widerlegt. Im Übrigen gehe die Heftigkeit des Schlages auch aus den Videoaufnahmen hervor. Zudem sei die Flasche beim Aufprall auf den Schädel des Privatklägers zerbrochen, womit sich die Heftigkeit des Schlages unmittelbar manifestiert habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nicht mit Wucht geschlagen habe, sondern die Flasche nur in die Luft gehoben und auf den Privatkläger geschlagen habe bzw. wonach der Schlag nicht heftig gewesen sei, weil er gefühlt habe, dass er den Privatkläger nicht habe verletzen wollen, würden sich als Verharmlosungen und Schutzbehauptungen erweisen. Mit der Erstinstanz sei daher zu Recht von einem heftigen Schlag auszugehen. Der Sachverhalt sei somit erstellt. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 ff. E. II.2).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205
E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen steht dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen im Sinne von Art. 182 ff. StPO notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 1.3.2; 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.
1.4.1. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet. Mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb die vorhandenen Beweise nicht in genügender Weise den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung und der festgestellten Verletzungen belegen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird (vgl. E. 2.2 hiernach). Selbst wenn ein Gutachten zum Schluss gekommen wäre, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht vom Schlag mit der Flasche stammten, würde dies den Versuch einer schweren Körperverletzung nicht ausschliessen. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, die Annahme der Vorinstanz über das Verletzungsrisiko des konkreten Schlages sei spekulativ, argumentiert er lediglich in rein appellatorischer Weise. Ebenso kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er rügt, ein Allgemeinwissen, wonach ein Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf zu einem Augenlichtverlust, zu einer Entstellung des Gesichtes oder zu einem Sturz mit anschliessender Gehirnverletzung führen könne, existiere nicht und sei rechtsmedizinisch nicht begründbar. So spricht er selbst in der Beschwerde lediglich davon, es sei "mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten die Verletzungen des Privatklägers und die konkreten Verletzungsrisiken anders beurteilt hätte als die Vorinstanz." Damit aber lässt sich Willkür nicht begründen. Entsprechend ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Beizug eines Sachverständigen abgesehen hat. Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass es sich bei der Frage, ob der Schluss auf einen Eventualvorsatz begründet ist, um eine Rechtsfrage handelt, die vom Gericht zu beurteilen ist (vgl.
E. 1.2.1 hiervor sowie E. 2 hiernach).
1.4.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht im Übrigen darauf, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, es habe sich nicht um einen heftigen Schlag gehandelt, oder wenn er wiederholt vorbringt, es sei nicht nachgewiesen, wie die Verletzungen entstanden seien bzw. dass diese durch seinen Schlag verursacht worden seien. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik. In diesem Zusammenhang übersieht er, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Es bleibt demnach bei dem von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung im Sinn von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einem Schlag gegen den Kopf stets eine schwere Körperverletzung möglich sei und in Kauf genommen werde. Er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Es könne nicht jeder Person unterstellt werden, dass sie bei einem Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf einer anderen Person wisse und wolle, bzw. in Kauf nehme, dass sich diese schwer verletze.
2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen und zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei gezielt vorgegangen und habe nicht unmittelbar im Affekt gehandelt. Er habe den Schlag direktvorsätzlich ausgeführt. Weiter gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass der durch ihn dem Privatkläger (vorab) versetzte Faustschlag nicht die von ihm gewünschte Wirkung gezeigt habe. Mit diesem Faustschlag habe er den Privatkläger "beruhigen" wollen. Dies sei dieselbe Erklärung, welche der Beschwerdeführer als Grund für den Schlag mit der Flasche angegeben habe ("lch wollte ihn beruhigen"). Der Beschwerdeführer habe mithin zu einem stärkeren Mittel gegriffen, um den Privatkläger zu schlagen, wobei die Verwendung des Wortes "beruhigen" nicht anders verstanden werden könne als ein "ausser Gefecht setzen". Gegen eine Absicht einer "Beruhigung" würden zudem einerseits der gesamte Ablauf der Handlung und die Heftigkeit des Schlages sprechen und andererseits die (zusätzliche) Aussage des Beschwerdeführers, wonach er (neben der Beruhigung) gewollt habe, dass der Privatkläger Schmerz empfinde. Die Zufügung lediglich von Schmerzen führe notorischerweise nicht zu einer "Beruhigung", im Gegenteil würde dies eine Gegenaggression zur Folge haben. Die einzige logische Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers sei die Absicht, den Privatkläger kampfunfähig zu machen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f. E. III.4.1).
Aus dem Gesagten erhelle, dass der Beschwerdeführer eine grosse Krafteinwirkung auf den Kopf des Privatklägers gewollt und in der Folge auch ausgeführt habe. Das hohe Verletzungsrisiko eines Schlages mit einem Gegenstand, so auch einer Glasflasche, auf den Kopf eines anderen Menschen sei allgemein bekannt und jeder Mensch wisse, dass ein Schlag auf den Kopf schwere Verletzungen nach sich ziehen könne, handle es sich doch beim Gehirn, den Augen, der Nase, dem Mund sowie den Ohren um wichtige (Sinnes-) Organe. Zudem sei es eine physikalische Tatsache, dass Glas zerbrechen könne und Scherben gravierende Schnittverletzungen verursachen könnten. Gerade was die Augen, die Nase und den Mund betreffe, könnten diese durch Schnittverletzungen äusserst schwer verletzt werden und bleibende Schädigungen und Entstellungen resultieren (angefochtenes Urteil S. 17 f. E. III.4.2).
Insgesamt könne somit festgehalten werden, dass aufgrund der erheblichen Wucht des Schlages mit der Glasflasche das effektive Verletzungsrisiko für den Beschwerdeführer schlichtweg nicht mehr steuerbar und damit auch nicht mehr kalkulierbar gewesen sei. Er habe den Privatkläger kampfunfähig machen und ihn verletzen wollen und damit eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass dieser am Gesicht entstellt, das Augenlicht verlieren oder durch den Schlag und einen allfälligen Sturz auch Gehirnverletzungen (Schädelbruch, Hirnblutung etc.) hätte erleiden können. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei daher zu bestätigen (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. III.4.3).
2.3.
2.3.1. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c).
2.3.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind
2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein
Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3.4. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteile 6B_943/2025 vom 7. April 2026 E. 3.3.5; 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Die rechtliche Qualifikation hängt dabei von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages bzw. Fusstrittes sowie die Verfassung des Opfers. Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung bei wiederholten Faustschlägen in das Gesicht, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3.5. Wenn der Täter statt mit der Faust mit einer Glasflasche zuschlägt, präsentiert sich das unkontrollierbare Verletzungsrisiko für das Opfer ungleich grösser, denn die Glasflasche kann zerbrechen (vgl. Urteile 6B_943/2025 vom 7. April 2026 E. 3.3.6; 6B_908/2017 vom
15. März 2018 E. 1.4). Wer mit einem zuvor abgebrochenen Flaschenhals einen Schlag gegen das Gesicht des Opfers ausführt, nimmt jedenfalls schwere Verletzungen in Kauf (vgl. Urteil 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 E. 2.5; vgl. auch für Stichverletzungen Urteil 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.3).
2.4. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung als bundesrechtskonform. Der Privatkläger erlitt objektiv zwar keine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes. Damit kommt nur der Versuch in Frage. Ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ist jedoch erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem heftigen Schlag eine Glasflasche auf den Kopf des Privatklägers schlug. Durch dieses Verhalten musste der Beschwerdeführer damit rechnen, den Privatkläger schwer zu verletzen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer das Wissen um die Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf anrechnet. Das Bundesgericht hat denn auch schon mehrfach erwogen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge, Fusstritte und Schläge mit gefährlichen Gegenständen in den Kopfbereich - selbst wenn das Opfer den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können, zumal es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt (vgl. Urteile 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 2.3.4; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4; 6B_526/2020 vom
24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020
E. 3.3.2; vgl. auch E. 2.3.4 hiervor). Die vom Beschwerdeführer durch den Schlag mit der Glasflasche geschaffene Verletzungsgefahr war erheblich, zumal die Glasflasche gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zerbrach. Damit einhergehend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der erheblichen Wucht des Schlages mit der Glasflasche erwägt, das effektive Verletzungsrisiko sei für den Beschwerdeführer nicht mehr steuer- bzw. kalkulierbar gewesen und er habe in Kauf genommen, dass der Privatkläger am Gesicht entstellt werde, das Augenlicht verliere oder durch den Schlag und einen allfälligen Sturz auch Gehirnverletzungen hätte erleiden können. Die Vorinstanz verletzt mit ihrem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung somit kein Bundesrecht.
3.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung, Landesverweisung und Kostenauflage ist nicht weiter einzugehen, da diese lediglich für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde angefochten sind.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold