Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_943/2025
Urteil vom 7. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Oktober 2025 (SB240529-O/U/cs).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom
22. August 2024 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem verwies das Bezirksgericht A.________ für fünf Jahre des Landes.
B.
Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 17. Oktober 2025 den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und verhängte eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auch das Obergericht verwies A.________ für fünf Jahre des Landes. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
Am 27. August 2023, nach 23.00 Uhr, kam es in einer Seitengasse neben der Bar "B.________" an der U.________strasse xxx in V.________ zu einer verbalen sowie tätlichen, teils wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen A.________ und C.________. Nach einer Trennung durch Umstehende seien die Kontrahentinnen wieder aufeinander zugegangen und hätten wild gestikuliert sowie aufeinander eingeredet. Dann habe A.________ C.________ mit der Brust weggestossen. In der Hand habe sie eine Bierflasche gehalten, die sie in der Folge mit Wucht gegen den Kopf der rund eineinhalb Meter entfernten C.________ geschleudert habe. Dabei habe A.________ weit ausgeholt, die Flasche bis hinter ihren Kopf gebracht und nach einem kurzen Moment unter Einsatz des gesamten Körpers sowie mit einem Ausfallschritt geworfen. C.________ habe eine tiefe Schnittwunde oberhalb des Auges, eine Nasenbeinfraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2025 und beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Strafverfahren hätte bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden müssen, da C.________ am 21. September 2023 eine Desinteresse-Erklärung abgegeben habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Raum gestanden. Es handle sich um ein Antragsdelikt. Die Desinteresse-Erklärung vom 21. September 2023 bedeute einen Rückzug des Strafantrags, woran die Staatsanwaltschaft gebunden sei. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Desinteresse-Erklärung sei vorliegend unbeachtlich. Ausserdem verletze die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff.1 EMRK), weil sie es unterlasse, mit Blick auf das Opportunitätsprinzip eine Interessenabwägung vorzunehmen.
1.2.
1.2.1. Die Desinteresse-Erklärung ist eine einseitige Willenserklärung der durch eine Straftat geschädigten Person. Diese bringt damit zum Ausdruck, sich an der strafrechtlichen Aufarbeitung eines Vorfalls nicht beteiligen zu wollen. Die Rechtswirkungen der Desinteresse-Erklärungen können sich auf die prozessualen Rechte der betroffenen Person oder auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs beziehen (vgl. Urteil 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.2; ESTHER BLATTNER, Die Desinteresse-Erklärung der geschädigten Person im Strafverfahren, 2015, S. 9 ff. und S. 29 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Desinteresse-Erklärung bei Antragsdelikten dem Rückzug des Strafantrags gleichgestellt (BGE 143 IV 104 E. 5.1; vgl. für die Wirkungen eines Vergleichs BGE 140 IV 118 E. 3.3.3). Bei Offizialdelikten hingegen haben die staatlichen Behörden - gestützt auf das strafprozessuale Legalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StPO; RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 7 StPO) - strafbares Handeln in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, selbst wenn eine derartige Erklärung vorliegt (Urteile 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.6; 7B_9/2021 vom
11. September 2023 E. 6; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1.3.1; 1B_191/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.3). Der Grund dafür liegt darin, dass die geschädigte Person bei Offizialdelikten nicht über den staatlichen Strafanspruch disponieren kann (BLATTNER, a.a.O., S. 138 f.).
1.2.2. Das Gegenstück zum strafprozessualen Legalitätsprinzip bildet das in Art. 8 StPO verankerte (beschränkte) Opportunitätsprinzip. Demgemäss kann die Staatsanwaltschaft unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen bzw. das Verfahren einstellen (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 StPO; Urteil 6B_1080/2016 vom 8. Februar 2017 E. 4.2; RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 8 StPO; ROTH/VILARD, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 8 StPO). Während Art. 8 Abs. 1 StPO auf im Bundesrecht ausdrücklich vorgesehene Tatbestände verweist, erfassen Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 StPO solche Konstellationen, in denen keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft bestehen und die beschuldigte Person bereits anderweitig hinreichend für ihr Verhalten bestraft wird (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., N. 3 zu Art. 8 StPO).
1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der ihr gegenüber erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung liegt - als Offizialdelikt - ausserhalb der Dispositionsbefugnis der Geschädigten. Die Desinteresse-Erklärung vom 21. September 2023 führte daher, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte einstellen müssen. Auch liegen die Voraussetzungen von Art. 8 StPO offensichtlich nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Opportunitätsprinzip nichts für sich ableiten kann.
1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Argumentation darauf stützt, dass im Verlauf der Strafuntersuchung zunächst ein Antragsdelikt - der Vorwurf der einfachen Körperverletzung - zur Diskussion gestanden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Das strafprozessuale Legalitätsprinzip verlangt von der Staatsanwaltschaft, entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand dem Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen. Im Zweifelsfall hat sie sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1). Solange die Beweislage nicht klar ist und sich der im Raum stehende Strafbarkeitsvorwurf nicht zweifelsfrei beurteilen lässt, kann weder die Staatsanwaltschaft noch die geschädigte Person über den staatlichen Strafanspruch verfügen (vgl. für die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung: BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft letztlich darauf hinaus, der geschädigten Person in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung - bei noch ungeklärtem Sachverhalt - eine Dispositionsbefugnis über den staatlichen Strafanspruch einzuräumen. Eine solche Dispositionsbefugnis ist mit dem strafprozessualen Legalitätsprinzip nicht vereinbar (vgl. E. 1.2.1).
1.3.3. Da die Voraussetzungen von Art. 8 StPO, wie dargelegt, nicht erfüllt sind, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. In diesem Punkt liegt entgegen der Kritik in der Beschwerde keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil hinreichend klar, aus welchen Gründen die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgte. Art. 29 Abs. 2 BV wurde demnach nicht verletzt.
1.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Desinteresse-Erklärung auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt, begründet sie ihre Vorbringen nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteile 6B_713/2025 vom 25. Februar 2026 E. 2.1; 6B_919/2021 vom 30. Januar 2023 E. 1.2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in einzelnen Punkten. Den Ablauf der Auseinandersetzung sowie den Wurf mit der Flasche stellt sie nicht in Abrede. Sie wirft der Vorinstanz aber vor, ihr Verhalten unmittelbar nach dem Aufprall der Flasche willkürlich festgestellt zu haben. So verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie annehme, die Beschwerdeführerin habe nicht erschrocken oder überrascht reagiert, als sie die Geschädigte mit der Flasche getroffen habe. Es gebe zahlreiche Gründe für das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Wurf. Beispielsweise könnte sie unter Schock gestanden haben. Denkbar sei auch eine durch Alkohol gehemmte Reaktion. Da es an einer unabhängigen psychologischen oder forensischen Analyse des Verhaltens der Beschwerdeführerin fehle, verstosse die Vorinstanz gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe die Geschädigte mit der Flasche verletzen wollen.
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung können vor Bundesgericht nur erfolgreich gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1;
147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf eine Videoaufnahme des Geschehens vom 27. August 2023 sowie die Aussagen der Beteiligten fest. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, die Aufnahmen und Aussagen anders zu würdigen als die Vorinstanz, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern Willkür vorliegt. In diesem Zusammenhang übersieht sie, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Es bleibt demnach bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung im Sinn von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe sie eine Verletzung des Opfers am Auge nicht gewollt bzw. in Kauf genommen. Die Kontrahentinnen seien in eine wechselseitige verbale Auseinandersetzung verstrickt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Flasche in einer impulsiven und unüberlegten Handlung geworfen, ohne jedoch die Geschädigte verletzen zu wollen. Zudem sei sie am 27. August 2023 alkoholisiert gewesen.
3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe die Flasche mit voller Wucht, unter Einsatz des ganzen Körpers und mit einem Ausfallschritt, aus einer Distanz von rund eineinhalb Metern gegen den Kopf der Geschädigten geworfen. Durch den Aufprall sei der Kopf der Geschädigten kurz und heftig nach hinten geschleudert worden. Die Wucht des Wurfs werde auch durch das Verletzungsbild belegt (angefochtenes Urteil, E. II.3).
Die Beschwerdeführerin habe die Geschädigte auch tatsächlich treffen wollen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person mit einem Wurfobjekt jenes Ziel treffen wolle, das sie mit dem Blick fixiere. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die Geschädigte ins Blickfeld genommen. Zum gleichen Ergebnis führe das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie sei nach dem Aufprall der Flasche nicht überrascht gewesen (angefochtenes Urteil, E. II.3).
Der Wurf einer teilweise gefüllten Glasflasche mit voller Kraft ins Gesicht einer eineinhalb Meter entfernt stehenden Person berge das Risiko von massiven Verletzungen im Gesicht, im Auge oder am Schädel. Dies habe die Beschwerdeführerin selbst zugestanden. Sie habe nicht darauf vertrauen können, dass die Verletzungen der Geschädigten nicht schwer ausfallen würden. Die Kombination aller Umstände - die kurze Distanz, der erhebliche Krafteinsatz, die Wurfbewegung mit dem ganzen Körper, das Verletzungsbild und das Verhalten der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Treffer - zeige klar, dass sie diese schwere Verletzungen in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil, E. II.3).
3.3.
3.3.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; BBI 2018 2827) revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale brachte die Revision materiell keine Änderung und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (vgl. BGE 150 IV 384 E. 4.2.1).
3.3.2. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt
(lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c).
3.3.3. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind
3.3.4. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2;
137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.5. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteile 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die rechtliche Qualifikation hängt dabei von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages bzw. Fusstrittes sowie die Verfassung des Opfers. Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung bei wiederholten Faustschlägen in das Gesicht, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5, mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.6. Wenn der Täter statt mit der Faust mit einer Glasflasche zuschlägt, präsentiert sich das unkontrollierbare Verletzungsrisiko für das Opfer ungleich grösser, denn die Glasflasche kann zerbrechen (vgl. Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4). Wer mit einem zuvor abgebrochenen Flaschenhals einen Schlag gegen das Gesicht des Opfers ausführt, nimmt jedenfalls schwere Verletzungen in Kauf (vgl. Urteil 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 E. 2.5; vgl. auch für Stichverletzungen Urteil 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.3).
3.4. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung als bundesrechtskonform. Das Opfer erlitt objektiv zwar keine schwere Körperverletzung im Sinn des Gesetzes, womit nur der Versuch in Frage kommt. Ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ist jedoch erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wucht eine gefüllte Glasflasche aus einer Distanz von rund eineinhalb Metern in die Richtung des Kopfs der Geschädigten warf. Aufgrund der kurzen Distanz musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, die Geschädigte am Kopf zu treffen. Dieses Risiko war der Beschwerdeführerin selbst bewusst, und sie reagierte denn auch nicht überrascht, als es sich realisierte. Die von ihr derart geschaffene Verletzungsgefahr war erheblich, zumal die Glasflasche gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zumindest noch teilweise gefüllt war und deshalb eine durch das Gewicht des Inhalts gesteigerte Kraftentwicklung entfalten konnte. Im Ergebnis nahm die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung in Kauf. Sie machte sich damit der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB strafbar.
4.
Die Beschwerde richtet sich auch gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie enthält in diesem Punkt jedoch keine Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 66a StGB und macht geltend, die Vorinstanz verneine in ihrem Fall zu Unrecht einen Härtefall.
5.2.
5.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Erfasst ist auch der Versuch (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
5.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
5.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
5.2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
5.2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin ist brasilianische Staatsbürgerin und machte sich unstrittig wegen einer Katalogtat strafbar. Damit ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall und nahm keine Interessenabwägung vor (angefochtenes Urteil, E. IV).
5.3.2. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) Lebensumstände der Beschwerdeführerin erweist sich das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt als bundesrechtskonform. Die Beschwerdeführerin kam 2012 im Alter von 47 Jahren in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Dieser verstarb 2017. In der Schweiz ist die Beschwerdeführerin zwar als Reinigungsfachfrau berufstätig. Ihr familiärer Schwerpunkt liegt jedoch in Brasilien. Dort verbrachte sie ihr Leben bis zur Einreise in die Schweiz, und dort halten sich ihre drei Kinder sowie sieben Enkelkinder auf. Nach eigenen Angaben pflegt sie regen Kontakt mit ihren Verwandten in Brasilien und telefoniert täglich mit ihnen. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass sie die Schweiz nach ihrer Pensionierung ohnedies verlassen wolle. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang auch fest, die Beschwerdeführerin beabsichtige, ein Grundstück in Brasilien zu erwerben (angefochtenes Urteil, E. IV).
5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht anführt, sie sei auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen, begründet dieser Umstand keinen schweren persönlichen Härtefall. Gemäss ihren eigenen Angaben bedarf sie einer psychiatrischen oder psychologischen Behandlung sowie regelmässiger Physiotherapie. Die entsprechende medizinische Versorgung ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, denen die Beschwerdeführerin nicht widerspricht, auch in Brasilien erhältlich. Zudem ist notorisch, dass brasilianische Staatsangehörige im Rahmen des staatlichen "Sistema Unico de Saude" (SUS) Zugang zu einer kostenfreien medizinischen Grundversorgung geniessen (Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.6.3, mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 151 II 737).
5.3.4. Im Ergebnis bewirkt die Landesverweisung primär eine wirtschaftliche Entwurzelung der Beschwerdeführerin. Da diese aber mehrfach bestätigte, die Schweiz mit dem Eintritt in das Pensionsalter verlassen zu wollen, durfte die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall verneinen und auf eine Interessenabwägung verzichten.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (vgl. Urteil 6B_703/2024 vom 31. Januar 2025 E. 2.6). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold