Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_202/2026
Urteil vom 13. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Verfahrensfairness; Grundsatz "ne bis in idem"; Verwertbarkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. November 2025 (STBER.2023.88).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft A.________ mit Anklageschrift vom 5. September 2022 stark zusammengefasst vor, er habe am 27. Dezember 2020, um ca. 12:10 Uhr, im Gemeinschaftsraum der Wohngruppe U.________ in der V.________, versucht B.________ mit einem Brotmesser (Marke Victorinox mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 26 cm) in den Hals zu schneiden, evtl. zu stechen, und ihn so zu töten.
B.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern verurteilte A.________ am 17. Mai 2023 wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Es ordnete seine Verwahrung und für die Dauer von 13 Jahren eine Landesverweisung samt deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Amtsgericht verpflichtete A.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Dezember 2020 zu bezahlen. Ferner entschied es über die Herausgabe des sichergestellten Messers und über die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Die Staatsanwaltschaft und A.________ erhoben gegen dieses Urteil Berufung.
C.
Mit Urteil vom 25. November 2025 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Zudem ordnete es seine Verwahrung an, verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Es verpflichtete A.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Dezember 2020 zu bezahlen. Schliesslich wies das Obergericht den Antrag von A.________ auf Zusprechung einer Genugtuung ab und regelte die Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. November 2025 und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2024 seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn, eventualiter an das Amtsgericht von Solothurn-Lebern, zurückzuweisen. Mit der Gutheissung der Beschwerde seien auch die Strafe, die Verwahrung, die Landesverweisung, die SIS-Ausschreibung, der Zivilpunkt, die Entschädigungs-, Partei- sowie Kostenfolgen aufzuheben und neu zu regeln. A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
E.
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und B.________ verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), d.h. das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. November 2025. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2024 beantragt (Beschwerde Antrag 2). Mit Vorbringen die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, kann der Beschwerdeführer somit nicht gehört werden. Dies ist beispielsweise bei seinen gegen den vorgenannten Beschluss und das diesbezügliche Verfahren (z.Bsp. schriftlich anstatt mündlich) gerichteten Einwänden der Fall, so etwa wenn er geltend macht, die Gerichte hätten prüfen müssen, ob der Vorsitz durch C.________ im erstinstanzlichen Verfahren den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK an ein unabhängiges, unparteiisches und gesetzlich errichtetes Gericht genüge (Beschwerde S. 5-9 Rz. 131-271). In Ziffer 1 des Beschlusses vom 15. Oktober 2024 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz ab und hielt hierzu u.a. fest, das Bundesgericht habe die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts betreffend Ausstandsgesuch [gegen den ausserordentlichen Amtsgerichtsstatthalter C.________] mit Urteil vom 15. Januar 2024 (Verfahren 7B_195/2023) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 7 E. I.10 und S. 10 E. I.20; kantonale Akten ASB 94 ff.). Auf eine gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2024 erhobene Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers sei das Bundesgericht am 14. Januar 2025 nicht eingetreten (Verfahren 7B_1127/2024; angefochtenes Urteil S. 10 Ziff. 20). Sofern der Beschwerdeführer mit den vorgenannten Ausführungen indessen (auch) der Vorinstanz Rechtsverletzungen vorwerfen will, unterlässt er es, auf ihre diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen, weshalb auf seine Kritik mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Entgegen seiner Behauptung ist die Vorinstanz auf die Vorbringen eingetreten (Beschwerde S. 9 Rz. 266 f.; angefochtenes Urteil S. 21 E. IV.4.1 f.; erstinstanzliches Urteil S. 11 f. E. II.B.9 ff.).
1.2. Mangels Begründung sind sodann die Einwände und Rügen des Beschwerdeführers unter dem Titel "1.4 Keine beschlagnahmten Beweismittel" und "1.5 Manipuliertes Video, nie beschlagnahmtes Video" unbeachtlich (Beschwerde S. 12-20 Rz. 371 ff.; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Der Beschwerdeführer geht hier ebenfalls nicht auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, namentlich auf diejenigen betreffend Sicherstellung des Brotmessers und der Videoaufnahme der V.________, ein (angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. IV.2.1 und E. IV.2.3 sowie S. 21 E. IV.; erstinstanzliches Urteil S. 22 ff. E. III.B und S. 26 f. E. III.D).
1.3. Auf die Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des nicht beschlagnahmten Stuhls, auf welchem der Beschwerdegegner gesessen habe, und die diesbezüglich geltend gemachten Rechts-, Verfassungs- sowie Konventionsverletzungen ist ebenfalls nicht einzutreten (Beschwerde S. 14 Rz. 435 und S. 23-26 Rz. 750 ff.). Wie bereits dargelegt (E. 1.1), ist die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Dabei muss der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2). Dass er diese Ausführungen bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht und jene sie nicht behandelt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dies geht auch aus dem angefochtenen Entscheid und den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass erst das Urteil der Vorinstanz Anlass zu diesen Einwänden gab (siehe Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
2.
2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die gesetzlich vorgeschriebene Aktenführung sei in grundlegender Weise verletzt worden. Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens hätten keine paginierten Seiten vorgelegen. Erst nachdem die Verteidigung selbst eine Paginierung vorgenommen und dem Gericht zugestellt habe, sei diese faktisch übernommen worden. Besonders schwer wiege, dass die Vorinstanz eine neue bzw. nachträgliche Aktenstruktur eingeführt habe. Unter diesen Umständen sei es der Verteidigung faktisch unmöglich gewesen, ihre Vorbringen dauerhaft und verlässlich auf konkrete Aktenstellen zu stützen. Gleichzeitig bestehe der Verdacht, dass Aktenstücke, welche sich nicht auf dem von der Verteidigung eingereichten Datenträger befunden hätten, erst nachträglich in das Dossier aufgenommen worden seien. Eine solche Aktenführung verletze nicht nur Art. 100 StPO, sondern auch das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, da der Verteidigung keine effektiven "facilities" zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden seien. Ohne stabile und nachvollziehbare Aktenstruktur sei weder eine Verteidigungsführung noch eine wirksame Kontrolle durch Rechtsmittelinstanzen möglich. Indem die Vorinstanz diese Problematik nicht materiell prüfe und die entsprechende Rüge inhaltlich verfehle, verletze sie Bundesrecht. Das Verfahren sei unter diesen Umständen nicht mehr waffengleich und insgesamt nicht fair (Beschwerde S. 2 ff. Rz. 31 ff.).
2.2. Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. In einem ebenfalls den Kanton Solothurn betreffenden Fall hat das Bundesgericht eine formelle Rechtsverweigerung bejaht. Dabei hielt es allerdings ebenfalls fest, dass es trotz "suboptimaler" Aktenführung regelmässig nicht eingreift, wenn das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen (vgl. Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 f.).
2.3. Die Vorinstanz setzt sich hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. In diesem Zusammenhang erwägt sie, teilweise ergänzend zu den Feststellungen der ersten Instanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es bestehe weder ein ganzheitliches Aktenverzeichnis noch paginierte, verlässliche Akten, sei ihm entgegenzuhalten, dass die gesamten Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft (4 Ordner) durchgehend paginiert sowie mit zahlreichen beschrifteten Registern und Trennstreifen versehen seien. Die Akten seien nach Themen ("Anklage", "Delikte", "Verfahren" etc.) und Unterthemen ("Strafanzeige"/"Nachtragsrapport (e) /Erledigungsrapport (e) " etc.) strukturiert und innerhalb der einzelnen Abschnitte chronologisch geordnet. Im "Ordner 1" sei zudem zuvorderst ein detailliertes Inhaltsverzeichnis vorhanden. Ebenso seien die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweise sich damit als unbegründet, weswegen keine Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" zu erkennen sei (angefochtenes Urteil S. 21 E. IV.4.1 und S. 22 E. IV.4.6). Die erste Instanz führte diesbezüglich aus, der Verfahrensordner des Richteramts Solothurn-Lebern enthalte weder Inhaltsverzeichnis noch Paginierung. Beides mache erst Sinn, wenn die Akten vollständig seien, d.h. nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Nichtsdestoweniger seien auch im gerichtlichen Verfahrensordner die Akten nach Themen und innerhalb der Themen chronologisch gegliedert. Damit sei kein "Durchforsten" der Akten notwendig, um sich sachlich und chronologisch zurecht zu finden. Eine Verletzung des Fairnessgebots oder des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich einen vollständigen und klaren Überblick über die Akten zu machen und seine Rechte als beschuldigte Person wirkungsvoll auszuüben. Jedenfalls bringe er keine Gründe vor, weshalb dies nicht der Fall sein sollte (erstinstanzliches Urteil S. 13 f. E. II.B.17 ff.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht im Weiteren kein Anspruch darauf, dass die kantonalen Instanzen eine von der Verteidigung vorgenommene Paginierung von Verfahrensakten beibehalten bzw. übernehmen. Mit seiner übrigen pauschalen Kritik und seinen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nicht hinreichend darzulegen, inwiefern er seine Verteidigungsrechte aufgrund der kantonalen Aktenführung nicht wirksam habe wahrnehmen können (vgl. auch Urteile 6B_892-895/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 6, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; 6B_493/2014 und 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 3.1.4). Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
3.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie verneine, dass ihm die Verhandlungsfähigkeit gefehlt habe, ohne dabei den verwendeten rechtlichen Massstab offenzulegen. Da die StPO keine Legaldefinition der Verhandlungsfähigkeit enthalte, wäre die Vorinstanz in besonderem Masse verpflichtet gewesen darzutun, aus welchen Normen sie dieses Kriterium ableite und welche konkreten Fähigkeiten sie darunter verstehe. Im strafprozessualen Kontext könne es namentlich um die Fähigkeit gehen, der Verhandlung zu folgen, mit der Verteidigung zu kommunizieren, sich zur Sache zu äussern und die Mitwirkungsrechte wirksam wahrzunehmen. Ohne Umschreibung dieses Prüfprogramms bleibe unklar, welche Gesichtspunkte die Vorinstanz für rechtserheblich halte. Damit sei es nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
Zudem moniert der Beschwerdeführer, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz von erhaltener Verhandlungsfähigkeit ausgegangen sei. Er habe den Vorsitzenden ständig unterbrochen und keine zielgerichteten Antworten geben können. Eine geordnete Verhandlung sei nicht möglich gewesen. Letztlich habe der Richter sein Verhalten zu seinem Nachteil ausgelegt (Beschwerde S. 9 ff. Rz. 272 ff.).
3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Amteiarzt habe den Beschwerdeführer in der V.________ am 24. November 2025 vor dem Transport an das Gericht untersucht und sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig sei. Diesen Befund habe er anlässlich seiner Befragung als Sachverständiger zu Beginn der Berufungsverhandlung bestätigt. Er habe sich mit dem Beschwerdeführer während der Untersuchung völlig normal unterhalten können und dieser habe sich adäquat geäussert. Weiter führt die Vorinstanz aus, sämtliche an der Berufungsverhandlung anwesenden Personen hätten sich in der Folge selbst davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer am Tag der Verhandlung verhandlungsfähig gewesen sei. Zwar sei er zu Beginn der Verhandlung wiederholt durch Zwischenrufe und unaufgeforderte Wortmeldungen negativ aufgefallen und habe darauf beharrt, nicht mit seinem amtlichen Namen angesprochen zu werden. Ab dem Moment, als der Vorsitzende den Parteien eröffnet habe, dass das Gericht von Verhandlungsfähigkeit ausgehe, und den Beschwerdeführer gleichzeitig formell verwarnt habe, dass keine weiteren Zwischenrufe und spontane Wortmeldungen mehr akzeptiert würden, sei es von Seiten des Beschwerdeführers zu keinerlei unbotmässigen Äusserungen, Unterbrechungen oder Störungen der Verhandlung mehr gekommen. Im Rahmen seiner Befragung habe sich zudem gezeigt, dass er in der Lage gewesen sei, sämtliche ihm gestellten Fragen adäquat und differenziert zu beantworten. Auch während der Befragung der Gutachterin und der nach der Mittagspause gehaltenen Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Privatklägervertretung und Verteidigung habe sich der Beschwerdeführer ruhig sowie anständig verhalten und sei über mehrere Stunden der Verhandlung gefolgt. Er habe am Schluss zudem die Gelegenheit für das letzte Wort wahrgenommen und sich auch dort adäquat geäussert (angefochtenes Urteil S. 14 f. E. IV, insbesondere S. 15 E. IV.1.3 f.).
Die Vorinstanz erwägt, es lasse sich damit feststellen, dass es - vom geschilderten anfänglichen und möglicherweise rein taktisch motivierten unangemessenen Verhalten abgesehen - spätestens ab dem Moment der Abweisung des Verschiebungsantrags keinerlei Anzeichen für eine fehlende Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben habe. Dies decke sich auch mit der Feststellung des Amteiarztes, er habe sich im Rahmen der Untersuchung in der V.________ mit dem Beschwerdeführer völlig normal unterhalten können und dieser habe sich komplett anders verhalten als zu Beginn der Berufungsverhandlung im Gerichtssaal (angefochtenes Urteil S. 15 E. IV.1.5).
3.3.
3.3.1. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden und sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (Urteile 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2.3; 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3.2; 6B_828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Verhandlung sind nicht sehr hoch, da die beschuldigte Person ihre Verteidigungsmittel durch ihre Verteidigung geltend machen kann. Die Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn die beschuldigte Person weder urteils- noch handlungsfähig ist. Grundsätzlich können nur das junge Alter, eine schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder eine schwere Krankheit diese Fähigkeit beeinflussen (Urteile 7B_242/2024 und 7B_243/2024 vom 16. Mai 2025 E. 4.3; 7B_40/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2.1; 7B_121/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz legt ausreichend klar und nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei verhandlungsfähig gewesen. Ebenso zeigt sie auf, dass ihre eigenen Feststellungen anlässlich der Berufungsverhandlung mit dem ärztlichen Befund übereinstimmen. Die Vorinstanz ist somit, auch ohne ausdrückliche Nennung der massgebenden Rechtsgrundlagen, ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen und dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde Genüge getan. Inwiefern sich dieser nicht wirksam zur Wehr setzen bzw. den vorinstanzlichen Entscheid nicht sachgerecht anfechten konnte, ist weder rechtsgenügend dargelegt, noch erkennbar. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
Angesichts der festgestellten Umstände bejaht die Vorinstanz ferner zu Recht die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, es sei willkürlich von einer Verhandlungsfähigkeit auszugehen, setzt sich aber nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt seine Kritik darauf, seine eigene Sicht auf seine psychische Verfassung darzulegen und die diesbezügliche Beurteilung durch den Amteiarzt vom 24. November 2025 zu beanstanden. Die Einwände des Beschwerdeführers dringen nicht durch, soweit er damit überhaupt den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In Berücksichtigung der Ausführungen bzw. der Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, vorinstanzliche Akten ASB 228, 230 und 241 ff.), besteht kein Anlass davon auszugehen, dieser habe die Fragen nicht verstanden und keine adäquaten Antworten geben können (Beschwerde S. 11 Rz. 352 f.). Der Schluss der Vorinstanz, es habe spätestens ab dem Moment der Abweisung des Verschiebungsantrags für eine fehlende Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen gegeben (angefochtenes Urteil S. 15 E. IV.1.5), ist nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer dar, indem die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres erstinstanzlichen Plädoyers erstmals ein eigens hergestelltes "Daumenkino" ins Recht gelegt habe, sei ein neues und in seiner Aussagekraft nicht überprüftes visuelles Überzeugungsmittel in das Verfahren eingeführt worden. Ihm als beschuldigte Person sei damit die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte wirksame Möglichkeit genommen worden, von sämtlichen dem Gericht unterbreiteten beweisrelevanten Unterlagen Kenntnis zu erhalten und sich hierzu in Wahrung der Waffengleichheit sachgerecht zu äussern. Das Daumenkino sei nicht identisch mit den aktenkundigen Fotografien bzw. der Videoaufnahme, sondern eine eigenständige Auswahl, Anordnung und Verdichtung des Ausgangsmaterials. Die erstmalige Einreichung im Plädoyer verletze daher den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Waffengleichheit sowie den Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Verteidigung. Dass die erste Instanz die Entfernung aus den Akten verweigert habe, belege im Übrigen die prozessuale Relevanz und die Eignung der Unterlage, die richterliche Meinungsbildung zu beeinflussen (Beschwerde S. 20 ff. Rz. 637 ff.).
4.2. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, bei dem von der Staatsanwaltschaft abgegeben 27-seitigen Dokument mit der Überschrift "Frame 348-369" (ASSL 309 ff.) handle es sich um Fotos bzw. Standbilder aus der Videoaufzeichnung des Vorfalls. Einzig die sich in den Verfahrensakten befindliche Videoaufnahme und die daraus erstellten Fotos (Standbilder/Printscreens) des Vorfalls vom 27. Dezember 2020 würden sachliche Beweismittel darstellen und seien für die Urteilsfindung von Relevanz. Das von der Staatsanwaltschaft zu Beginn ihres Plädoyers abgegebene Dokument stelle lediglich eine chronologische Anordnung bzw. Zusammenstellung des bereits in den Akten vorhandenen Beweismittels (Videoaufzeichnung) dar. Es handle sich damit nicht um ein neues Beweismittel, welches nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereicht worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers sei damit unbegründet und es bestehe kein Anlass, das Dokument aus den Akten zu weisen (angefochtenes Urteil S. 19 f. E. IV.2.5).
4.3. Mit seiner Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Da es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Plädoyers eingereichten Dokuments "Frame 348-369" (ASSL 309 ff.) offensichtlich um eine Zusammenstellung eines bereits in den Akten befindlichen Beweismittels handelt, liegt kein Fall vor, für welches das Gesetz bei Unverwertbarkeit den Aktenausschluss ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Die Abweisung des Antrags vermittelt daher auch nicht den Anschein, dass dieses Dokument die Meinungsbildung des Gerichts beeinflussen kann (Beschwerde S. 22 Rz. 688 ff.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
5.
5.1. Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO). Im Wesentlichen legt er dar, die Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2020 stelle eine staatliche Sanktion wegen eines konkret umschriebenen schuldhaften Verhaltens dar. Die vorinstanzliche Argumentation bleibe zu formalistisch. Der Grundsatz "ne bis in idem" schütze nicht bloss vor einer doppelten strafprozessualen Etikettierung, sondern vor einer doppelten staatlichen Ahndung desselben vorwerfbaren Verhaltens. Ob eine Massnahme innerstaatlich als Disziplinarsanktion bezeichnet werde, sei nicht entscheidend. Entscheidend sei ihr materieller Gehalt. Gerade im Freiheitsentzug könnten Disziplinarsanktionen repressiven und punitiven Charakter aufweisen. Soweit die Verfügung vom 28. Dezember 2020 auf sein schuldhaftes Fehlverhalten gestützt gewesen sei, dieses individuell vorgeworfen und mit einer spürbaren Sanktion beantwortet worden sei, spreche viel dafür, dass sie materiell strafähnlichen Charakter gehabt habe. In diesem Fall dürfe derselbe Sachverhalt nicht nochmals zum Gegenstand einer eigenständigen strafrechtlichen Verfolgung gemacht werden. Er befinde sich de facto seit dem Vorfall beinahe durchgehend in Isolationshaft. Überdies sei derselbe Vorfall erneut in einem weiteren, für ihn höchst nachteiligen Verfahren belastend verwertet worden (Verwahrung). Auch damit liege eine unzulässige Doppelahndung vor, die von den kantonalen Instanzen nicht hinreichend geprüft worden sei (Beschwerde S. 26 ff. Rz. 830 ff.).
5.2. Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, dem Beschwerdeführer seien am 28. Dezember 2020 insgesamt 10 Tage Arrest (unter Aufschaltung der Überwachungskamera) auferlegt worden. Es handle sich um den Erlass einer Disziplinarsanktion. Der Sachverhalt, welcher dieser Disziplinarverfügung zugrunde liege betreffe den 27. Dezember 2020. Sinn und Zweck der Disziplinierung sei die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt bzw. die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und reibungslosen Anstaltsbetriebs gewesen. Eine Tat könne zusätzlich zur strafrechtlichen Ahndung auch disziplinarisch gestützt auf Art. 91 StGB und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen geahndet werden, wenn Gefangene oder Eingewiesene in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen würden. Mit der Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2020 sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht bereits in einem Strafverfahren verfolgt und beurteilt worden. Entsprechend liege auch kein Fall von "ne bis in idem" vor. Das Gleiche gelte für das Verfahren betreffend Nachentscheid vom 11. Juli 2022 des Richteramts Solothurn-Lebern und die nachfolgenden Rechtsmittelverfahren. In jenem Verfahren sei die für den Beschwerdeführer angeordnete und daraufhin verlängerte stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung angeordnet worden. Anlasstat für die Verwahrung sei die vom Beschwerdeführer begangene vorsätzliche Tötung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 gewesen. Die Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug vom 28. Dezember 2020 sei Bestandteil der Vollzugsakten und habe damit selbstredend Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Würdigung des bisherigen Massnahmenverlaufs und der Prüfung der Anordnung einer Verwahrung gefunden. Festzuhalten sei indessen, dass der Sachverhalt, welcher der Verwahrung zu Grunde liege, nämlich die Umstände im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Tötung gemäss Strafurteil vom 8. Mai 2014, nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt identisch seien. Auch in diesem Zusammenhang liege folglich kein Fall von "ne bis in idem" vor (angefochtenes Urteil S. 20 f. E. IV.3; erstinstanzliches Urteil S. 5 ff. E. II.A).
5.3.
5.3.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nur wenn Tatidentität vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (Teilgehalt "bis" des Grundsatzes "ne bis in idem"; BGE 144 IV 136 E. 10.5; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 7.3; 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.1; 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" setzt insbesondere voraus, dass dem Gericht im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 125 II 402 E. 1b; Urteil 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.3; je mit Hinweis).
Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich i.d.R. durch einen Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können. Auf welchen Lebenssachverhalt sich die vorausgegangene Verurteilung stützte, ergibt sich aus den Erwägungen des früheren Urteils sowie aus dem mit der früheren Anklage mitgeteilten Geschehen (Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 7.3; 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweis).
5.3.2. Damit der Grundsatz "ne bis in idem" zum Tragen kommt, muss einer verwaltungsrechtlichen Massnahme strafrechtlicher Charakter zukommen (vgl. BGE 128 I 346 E. 2; 125 I 104 E. 2a; Urteile 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.4.1; 1P.41/1999 vom 28. April 1999 E. 2b; siehe z.B. Urteil 2P.297/2001 vom 7. November 2002 E. 10.6.4, wonach Disziplinarregelungen, welche Benutzern von öffentlichen Institutionen bestimmte Verhaltensregeln auferlegen, nicht als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK gelten). Haben Disziplinarmassnahmen Strafcharakter i.S.v. Art. 6 EMRK, ist der Grundsatz anwendbar. Haben disziplinarische Sanktionen keinen Strafcharakter, können sie neben einer Strafe verhängt werden (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 10 zu Art. 11 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn alternativ entweder das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur des Vergehens oder die Art und Schwere des Vergehens und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl. zu den sog. "Engel"-Kriterien BGE 142 II 243 E. 3.4; 140 II 384 E. 3.2.1; 139 I 72 E. 2.2.2 mit Hinweisen; grundlegend Urteil des EGMR i.S.
Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22).
5.3.3. Im Urteil 6B_288/2016 vom 13. Mai 2016 hielt das Bundesgericht betreffend Disziplinarmassnahmen gegen eine Medizinalperson fest, es verstosse nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn ein und dasselbe Verhalten sowohl nach dem Disziplinarrecht, welchem der Täter unterstehe, als auch nach dem Strafrecht sanktioniert werde. Was beispielsweise für das Verhältnis zwischen Strafrecht (Geldstrafe) und Verwaltungsrecht (Führerausweisentzug) im Strassenverkehrsrecht gelte (siehe dazu BGE 137 I 363 E. 2), gelte auch für das Verhältnis zwischen Straf- und Verwaltungsrecht in einem Fall der vorliegenden Art (a.a.O. E. 6.2 mit Hinweisen u.a. auf das Urteil 2P.249/1998 vom 29. September 1998 E. 2 bezüglich Disziplinarmassnahmen gegen einen Rechtsanwalt; vgl. THOMAS NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 91 StGB; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 242).
Die Strafe schliesst administrative Massnahmen dann nicht aus, wenn sie und die Massnahme unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4, wonach die im SVG verankerte Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren [wie z.B. Busse und Warnungsentzug des Führerausweises] auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR im Urteil i.S.
Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 den "ne bis in idem"-Grundsatz nicht verletzt). Die aufgrund der bestehenden Doppelspurigkeit angeordneten Massnahmen müssen jedoch in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein und dürfen keine verdeckte Doppelbestrafung darstellen (siehe BGE 148 II 511 E. 2.2; 129 II 168 E. 6.2; 128 II 133 E. 3b/bb; je mit Hinweis). Mit steigendem punitiven Gehalt der administrativen Massnahme wächst i. nbsp;d. nbsp;R. die Nähe zur Strafe und damit zum Verbot der Doppelbestrafung (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 11 StPO).
5.3.4. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_847/2022 vom 27. April 2023, die gegen einen Gefangenen wegen Verstosses gegen die Anstaltsordnung (einschüchternde Äusserungen gegenüber Vollzugsbeamten) auferlegte Disziplinarstrafe (Unterbringung in einer Einzelzelle für sieben Tage) stehe der Durchführung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht entgegen, auch wenn die beiden Verfahren denselben Sachverhalt betreffen (a.a.O. E. 1.1 f. mit Hinweisen; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, Rz. 1004).
Regelungen betreffend die Gefängnisdisziplin fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe BGE 125 I 104 E. 2 betreffend einer 20-tägigen Arreststrafe als Disziplinarsanktion; Urteile 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 4.3; 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 2.4; je mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, seit dem Vorfall befinde er sich faktisch beinahe durchgehend in Isolationshaft (Beschwerde S. 27 Rz. 855 f. und S. 28 Rz. 906 f.), weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne eine entsprechende Willkürrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 27. Dezember 2020 mit Disziplinarverfügung vom folgenden Tag insgesamt 10 Tage Arrest auferlegt, unter Aufschaltung der Überwachungskamera. Entsprechend dem dieser Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt, habe der Beschwerdeführer einen Mitinsassen beschimpft, ein Brotmesser gepackt, sei auf diesen zugegangen und habe gesagt: "Du Fettsack, i schnide dir de Chopf ab." (angefochtenes Urteil S. 20 E. IV.3.1; erstinstanzliches Urteil S. 6 E. II.A.5).
5.4.2. Der Arrest, welcher dem Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2020 auferlegt wurde, stützt sich auf denselben Lebenssachverhalt, der auch dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt. Allerdings verfügen Straf- und Disziplinarbehörde von Gesetzes wegen nicht über dieselben Sanktionsarten und verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Behörden mit je eigenständigen Befugnissen. Die disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers wurde von der Verwaltungsbehörde in Anwendung von Art. 91 StGB sowie der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen verhängt und dient insbesondere der Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in der V.________ bzw. der Aufrechterhaltung eines funktionierenden sowie reibungslosen Anstaltsbetriebs (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 E. IV.3.1; erstinstanzliches Urteil S. 6 f. E. II.A.6 f.). Demgegenüber ist das geschützte Rechtsgut von Art. 111 StGB das Leben des Menschen. Sekundär wird auch das Allgemeininteresse am Fremdtötungstabu geschützt (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/JASMINE STÖSSEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 Vor Art. 111 StGB). Auch wenn es sich beim am 28. Dezember 2020 verfügten Arrest von zehn Tagen um eine empfindliche Disziplinarmassnahme handelt, ist ihr im Lichte der Rechtsprechung und der dargelegten Umstände der strafrechtliche Charakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzusprechen.
5.4.3. Weiter gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der vorliegend angeklagte Sachverhalt nicht Gegenstand des Nachverfahrens betreffend Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung war. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 20 f. E. IV.3.1 und E. IV.3.3; erstinstanzliches Urteil S. 7 f. E. II.A.8 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Grundsatz "ne bis in idem" sodann nicht verletzt, wenn früher abgeurteilte Straftaten als Umstände aus dem Vorleben der betroffenen Person bei der medizinischen Prognosestellung und als Prognosekriterium bei der gerichtlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (siehe BGE 150 IV 103 E. 2.2; Urteil 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Gleiches gilt bei umgekehrter Chronologie: Bei der Prüfung der nachträglichen Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der zuvor angeordneten stationären therapeutischen Massnahme können neue, für die Gefährlichkeitsprognose massgebende Umstände, wie beispielsweise neue Delinquenz oder wie vorliegend die sich in den Vollzugsakten befindliche Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2020, nicht einfach ausgeblendet werden (vgl. BGE 148 IV 1 E. 3.6.1), sondern sind bei der Legalprognose zu berücksichtigen. In beiden Konstellationen ist der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt (siehe Urteil 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.4.3).
5.5. Aus den dargelegten Gründen ist der Grundsatz "ne bis in idem" weder im Verhältnis zu der am 28. Dezember 2020 angeordneten Disziplinarmassnahme noch im Verhältnis zum Nachverfahren betreffend Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung verletzt. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StPO und von Art. 6 EMRK. Er beantragt, sämtliche zwischen dem 26. Januar 2021 und dem 17. Februar 2021 erhobenen Beweise seien aus den Akten zu weisen und als unverwertbar zu erklären. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, diese Beweise inkl. Folgebeweise seien in Verletzung seiner Teilnahmerechte bzw. vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung erhoben worden (Beschwerde S. 29 ff. Rz. 919 ff.).
6.2. Die Vorinstanz verweist betreffend der Frage der Verwertbarkeit vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen und stellt fest, die Strafanzeige des Beschwerdegegners sei am 22. Januar 2021 eingegangen. Die Staatsanwaltschaft habe mit Auftrag zum polizeilichen Ermittlungsverfahren am 26. Januar 2021 die Polizei des Kantons Solothurn mit ersten Abklärungen beauftragt, ob im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten vorlägen. Am 29. Januar 2021 sei D.________ von der Polizei befragt worden. Ebenfalls am 29. Januar 2021 sei die formelle Eröffnungsverfügung erfolgt. Am 2. Februar 2021 sei ein Ermittlungsauftrag an die Polizei ergangen, den Tatort sachdienlich zu dokumentieren, die beigezogenen Akten der V.________ zu sichten (formeller Aktenbeizug Ereignisberichte, Videoaufnahme, Insassendossier), abzuklären, ob das verwendete Tatmesser noch sichergestellt werden könne bzw. dies gegebenenfalls sicherzustellen und sachdienlich zu dokumentieren, Abklärungen zu Auskunftspersonen zu treffen und weitere Ermittlungen, insbesondere Einvernahmen, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 sei angeordnet worden, dass die Einvernahmen derzeit ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfinden und bis auf Weiteres keine Akteneinsicht gewährt werde. Diese Verfügung sei dem amtlichen Verteidiger am 15. Februar 2021 zugestellt und in der Folge nicht angefochten worden. Dem amtlichen Verteidiger sei am 17. Februar 2021 Akteneinsicht gewährt worden (angefochtenes Urteil S. 16 E. IV.2.1.2 und S. 21 E. IV.4.1; erstinstanzliches Urteil S. 12 E. II.B.14 und S. 22 ff. E. III.B).
Weiter erwägt die Vorinstanz, die erste Einvernahme von D.________ habe am 29. Januar 2021, demnach noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vor Eröffnung der Strafuntersuchung, stattgefunden. Damit bestehe auch kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers. Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betreffend Beschränkung der Teilnahmerechte vom 3. Februar 2021 sei nicht zu beanstanden, dass alle Einvernahmen zwischen dem 3. Februar 2021 und dem 16. Februar 2021 (Datum der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers) ohne dessen Teilnahme stattgefunden hätten (angefochtenes Urteil S. 16 E. IV.2.1.3). Mit dem Protokoll "Erstbefragung" vom 3. Februar 2021 sei einzig die folgende Aussage von D.________ im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Messers unterschriftlich protokolliert worden: "Es handelt sich um dieses Brotmesser. Wir haben nur ein solches Brotmesser auf der Wohngruppe." Am 8. Februar 2021 seien E.________ und F.________ als Zeugen von der Staatsanwaltschaft befragt worden. Sowohl D.________ als auch E.________ und F.________ seien in der Folge nochmals in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines amtlichen Verteidigers staatsanwaltschaftlich befragt worden (angefochtenes Urteil S. 16 f. E. IV.2.1.3).
6.3.
6.3.1. Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (aArt. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aArt. 131 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
6.3.2. Am 1. Januar 2024 sind revidierte Bestimmungen der StPO in Kraft getreten (darunter nArt. 131 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Vorliegend datiert das dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegende erstinstanzliche Urteil vom 17. Mai 2023, weshalb das dagegen erhobene Rechtsmittel grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen ist (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (siehe BGE 137 IV 145 E. 1.1, 219 E. 1.1, 352 E. 1.2; Urteil 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.4.
6.4.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).
6.4.2. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.1; 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.4; 6B_315/2025 vom 3. September 2025 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
6.4.3. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4). Art. 147 Abs. 1 StPO ist nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Nach der Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall daher prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist, weil sich die Befragung auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Urteile 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.8.3; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die Einschränkung erforderlich ist für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Ein vorübergehender Ausschluss von Einvernahmeverhandlungen ist ausserdem zulässig, wenn bei der fraglichen Person eine Interessenkollision besteht oder diese Person im Verfahren noch als Gewährsperson (Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person) einzuvernehmen ist ( Art. 146 Abs. 4 lit. a und b StPO ). Falls Verfahrensbeteiligte (oder deren Angehörige) stark gefährdet erscheinen, kann im Übrigen (als prozessuale Schutzmassnahme) die Einvernahme der verfahrensbeteiligten Person unter Ausschluss der Parteien angeordnet werden (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Beschränkungsmöglichkeiten des rechtlichen Gehörs gelten grundsätzlich für das gesamte Untersuchungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.1). Ein Ausschluss gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO verlangt Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung. Die blosse Möglichkeit, dass der (nach Art. 224 Abs. 1 StPO bereits obligatorisch befragte) Inhaftierte sein späteres Aussageverhalten jenem von Mitbeschuldigten anpassen könnte, genügt weder als Haftgrund, noch für einen pauschalen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit von Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.8).
6.4.4. Auf das Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO kann verzichtet werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3 mit Hinweisen). Der Verzicht der beschuldigten Person auf ihr Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verteidigung erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf deren Teilnahme stellt, darf angenommen werden, diese habe auf ihr Teilnahmerecht verzichtet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1).
Die beschuldigte Person kann auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3 mit Hinweisen). Sie kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_335/2024 vom 3. Juli 2025 E. 1.3.4; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; je mit Hinweisen).
Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 Abs. 1 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dient dazu, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7; vgl. Urteile 6B_335/2024 vom 3. Juli 2025 E. 1.3.3; 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.3).
6.5.
6.5.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder wenn sie von der Polizei über eine schwere Straftat sowie über andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde (lit. c i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StPO). Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt demnach einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus. Dies gilt nicht nur für die Verfahrenseröffnung gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, sondern auch im Anwendungsbereich von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO, nachdem gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auch der Erlass von strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO mindestens einen "hinreichenden" Tatverdacht erfordert. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile 6B_1360/2022, 6B_1362/2022 und 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2; 6B_657/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).
6.5.2. Der Verfahrenseröffnung können rein polizeiliche Vorermittlungen vorausgehen, mit welchen der für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht erst begründet werden soll. Solche polizeilichen Vorermittlungen sind in der StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 299 Abs. 1, Art. 300 Abs. 1 lit. a, Art. 306 f. und Art. 309 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO) und nicht mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 309 StPO gleichzusetzen (vgl. etwa Urteile 7B_2/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.1.1 und E. 2.3; 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.8.3). Die Staatsanwaltschaft kann polizeiliche Berichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, vielmehr der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Sie kann zudem "eigene Feststellungen" treffen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dies beinhaltet nach der Rechtsprechung das Recht, verfügbare Dateien, Akten und Informationen einzusehen (Urteil 7B_2/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.1.1). Weiter kann die Staatsanwaltschaft die betroffene Person vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zwecks Abklärung, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, beispielsweise zu einer Stellungnahme und zur freiwilligen Einreichung von entlastenden Unterlagen einladen (Urteil 7B_2/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.1.1 und E. 2.3).
6.6. Im Einzelnen wendet der Beschwerdeführer ein, entscheidend sei nicht die formelle Eröffnung, sondern wann eine Untersuchung hätte eröffnet werden müssen. Bei verspäteter Eröffnung und verspäteter Sicherstellung der notwendigen Verteidigung würden die nach dem relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Verwertungseinschränkung von aArt. 131 Abs. 3 StPO unterliegen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Sache nicht als selbstständiges Polizeiermittlungsverfahren laufen lassen dürfen, weil materiell längst Untersuchungsreife bestanden habe. Die Faktenlage der Strafanzeige spreche gegen eine bloss "unklare Verdachtslage". Die Anzeige schildere ein schweres Gewaltdelikt (versuchte vorsätzliche Tötung), nenne mehrere konkrete Beobachtungspersonen und weise auf eine Videoaufnahme hin. Im Lichte dieser Ausgangslage sei die These, am 26./29. Januar 2021 habe noch kein klarer Tatverdacht bestanden, nicht zu halten (Beschwerde S. 29 Rz. 928 ff. und S. 31 f. Rz. 981 ff. sowie Rz. 1001 ff.).
6.6.1. Die polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 29. Januar 2021 fand vor der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft statt, welche in der Folge allerdings noch am gleichen Tag erfolgte (angefochtener Entscheid S. 16 E. IV.2.1.2). Obwohl die Angaben in der Strafanzeige auf ein schweres Gewaltdelikt hindeuten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereits alleine gestützt darauf eine Strafuntersuchung eröffnete, sondern zunächst die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (siehe Art. 309 Abs. 2 StPO), wie die Befragung von D.________, beauftragte. Diese ersten polizeilichen Ermittlungsschritte dienten der Abklärung der Strafanzeige. Die Ausführungen in der Strafanzeige des Beschwerdegegners sind als Anfangsverdacht zu verstehen und nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gleichzusetzen, selbst wenn darin allfällige Zeugen und eine zugängliche Videoaufnahme erwähnt werden. Von einer verspäteten (formellen) Eröffnung der Untersuchung kann vorliegend nicht die Rede sein.
Ein Anspruch bzw. eine Pflicht zur notwendigen Verteidigung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (d.h. vor der Eröffnung der Strafuntersuchung) ist in der StPO nicht vorgesehen (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Vielmehr setzt die notwendige Verteidigung erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine notwendige Verteidigung eingesetzt werden muss (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.3.1; 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3; 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Ausserdem besteht vor Eröffnung einer Untersuchung kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (E. 6.4.2).
Folglich verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die polizeiliche Befragung von D.________ vom 29. Januar 2021 als verwertbar erachtet.
6.6.2. Hinsichtlich der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung verweist die Vorinstanz ebenfalls auf die Erwägungen der ersten Instanz, welche im Wesentlichen ausführt, am 22. Januar 2021 sei die Strafanzeige des Beschwerdegegners eingegangen und die Untersuchung sei daraufhin durch die Staatsanwaltschaft formell mit Verfügung vom 29. Januar 2021 eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren somit zügig an die Hand genommen. Am 8. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer gebeten worden, gleichentags einen Rechtsbeistand zu bezeichnen. Das ausgefüllte Formular, mit welchem sich der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Julian Burkhalter als seine notwendige Verteidigung gewünscht habe, datiere auf den 9. Februar 2021. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Verteidiger bestellt worden. Am 16. Februar 2021 habe die erste Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Bestellung der notwendigen Verteidigung erscheine nur dann sinnvoll, wenn dem Beschwerdeführer überhaupt ein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen zustehe, welches er zusammen mit seinem Verteidiger wahrnehmen könne. In Anbetracht der gegebenen Umstände sei die Einsetzung der notwendigen Verteidigung nicht verspätet gewesen (angefochtenes Urteil S. 21 E. IV.4.1; erstinstanzliches Urteil S. 12 E. II.B.14). Am 26. Januar 2021 habe die Staatsanwaltschaft die Polizei des Kantons Solothurn beauftragt, zu ermitteln, ob im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer Anhaltspunkte für ein täterisches Vorgehen vorliegen würden. Zuvörderst sei D.________ zu befragen, welche darauffolgend u.a. am 29. Januar 2021 und am 3. Februar 2021 einvernommen worden sei. Am 3. Februar 2021 habe die Staatsanwaltschaft verfügt, dass derzeit sämtliche Einvernahmen (Auskunftspersonen, Zeugen, Beschwerdeführer) ohne Teilnahmerechte der Parteien stattfänden. Auch sei bis auf Weiteres keine Akteneinsicht gewährt worden. Am 8. Februar 2021 seien E.________ und F.________ einvernommen worden. In Bezug auf die Einvernahmen nach dem 29. Januar 2021, sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die verfügte Beschränkung der Teilnahmerechte in Rechtskraft erwachsen sei und daher alle Einvernahmen ab dem 3. Februar 2021, an welchen der Beschwerdeführer nicht teilgenommen habe, weder unter dem Aspekt der erkennbar notwendigen Verteidigung noch des Teilnahmerechts zu beanstanden seien. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung erscheine eine Teilnahmebeschränkung als gerechtfertigt, habe doch zu diesem Zeitpunkt eine erhöhte Kollusionsgefahr bestanden, da insbesondere die während des Vorfalls vom 27. Dezember 2020 im Gemeinschaftsraum anwesenden Mitinsassen noch nicht befragt worden seien. Hinzu trete, dass D.________, E.________ und F.________ nochmals in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers staatsanwaltschaftlich befragt worden seien (angefochtenes Urteil S. 16 E. IV.2.1.2; erstinstanzliches Urteil S. 23 f. E. III.B.5).
In Bezug auf die Frage der rechtzeitigen Sicherstellung der notwendigen Verteidigung kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Obwohl ab der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am 29. Januar 2021 klar erkennbar war, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 130 lit. b StPO) vorlagen, bestellte die Beschwerdegegnerin den notwendigen (amtlichen) Verteidiger erst mit Verfügung vom 11. Februar 2021. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von F.________ und E.________ vom 8. Februar 2021 fanden also vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung statt. Mithin sind sie nur verwertbar, wenn der Beschwerdeführer auf ihre Wiederholung verzichtet hat (vgl. aArt. 131 Abs. 3 StPO). Dass die Beschwerdegegnerin die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers an sämtlichen Einvernahmen (Auskunftspersonen, Zeugen) mit Verfügung vom 3. Februar 2021 beschränkt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: Weil dem Beschwerdeführer die Teilnahmerechte beschränkt werden sollten, wäre eine unverzügliche und vorgängige Sicherstellung der notwendigen Verteidigung umso mehr angebracht gewesen. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erklärt, die Bestellung der notwendigen Verteidigung erscheine nur dann als sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer überhaupt an Beweiserhebungen teilnehmen und sie zusammen mit seinem Verteidiger wahrnehmen könne, scheint sie einem Zirkelschluss zu unterliegen. Zum einen übersieht sie, dass Einschränkungen gegenüber einem Rechtsbeistand nur zulässig sind, wenn dieser selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO; E. 6.4.4). Zum anderen wäre die notwendige Verteidigung vorliegend bereits ab der Eröffnung der Untersuchung am 29. Januar 2021 sicherzustellen gewesen, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Beschränkung der Teilnahmerechte vom 3. Februar 2021 erst mit der Zustellung an den notwendigen Rechtsbeistand rechtsgültig erfolgte (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde jenem diese Verfügung am 15. Februar 2021 eröffnet (angefochtenes Urteil S. 16 E. IV.2.1.2). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Verteidigung praktisch keine Möglichkeit hat, die Einschränkung rechtzeitig überprüfen oder korrigieren zu lassen, wenn sie dem notwendigen Verteidiger erst zugestellt wird, nachdem die Einvernahmen bereits stattgefunden haben (siehe Beschwerde S. 33 Rz. 1069 ff.).
Ob die Vorinstanz schliesslich zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe (stillschweigend) auf eine Wiederholung der umstrittenen Beweiserhebungen (vgl. aArt. 131 Abs. 3 StPO) verzichtet, weil er die verfügte Beschränkung der Teilnahmerechte nicht angefochten habe, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verwertbarkeit der Einvernahmen von F.________ und von E.________ vom 8. Februar 2021 nicht nur wegen der verspäteten Bestellung der notwendigen Verteidigung, sondern auch wegen der Verletzung seiner Teilnahmerechte. Es ist unbestritten, dass die fraglichen Einvernahmen ohne die Teilnahme des Beschwerdeführers oder seines Rechtsbeistands stattfanden. Wie bereits dargelegt, erfolgte die rechtsgültige Eröffnung der Verfügung der Beschränkung seiner Teilnahmerechte erst nach den Einvernahmen und konnte daher auch erst ab dann Rechtswirkungen entfalten. Folglich wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an diesen Einvernahmen in unzulässiger Weise verwehrt, unabhängig davon, ob diese Verfügung in materieller Hinsicht berechtigt war oder nicht. Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen die Einvernahmen von F.________ und von E.________ vom 8. Februar 2021 deshalb nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Staatsanwaltschaft E.________ am 7. April 2021 und F.________ am 8. April 2021 jeweils in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Verteidigers erneut als Zeugen einvernommen habe, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Auch eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6 mit zahlreichen Hinweisen). Wenn die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet, stützt sie sich unter anderem auf die Einvernahmen von E.________ und F.________ vom 8. Februar 2021 (angefochtenes Urteil S. 35 ff. E. V.3.4.3 f. und S. 44 ff. E. V.3.4.9). Das angefochtene Urteil muss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen werden. Diese wird eine neue Würdigung der Beweise vornehmen müssen, ohne die vorgenannten Einvernahmen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.
7.
Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung (Beschwerde S. 38 ff. Rz. 1219 ff.), zur rechtlichen Würdigung (Beschwerde S. 47 ff. Rz. 1529 ff.), zur Strafzumessung (Beschwerde S. 65 ff. Rz. 2110 ff.), zur Verwahrung (Beschwerde S. 67 f. Rz. 2189 ff.), zur Landesverweisung (Beschwerde S. 68 f. Rz. 2215 ff.), zur SIS-Ausschreibung (Beschwerde S. 69 Rz. 2255 ff.), zum Zivilpunkt (Beschwerde S. 70 ff. Rz. 2264 ff.), zur Entschädigung i.w.S. (Beschwerde S. 72 f. Rz. 2348 ff.) und zu den Parteikosten (Beschwerde S. 73 ff. Rz. 2370 ff.) einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist sein Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Dem Kanton Solothurn sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, weshalb ihm weder Kosten aufzuerlegen noch eine Entschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. November 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini