Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_638/2024
Urteil vom 2. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schaller,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Pfändungsbetrug, qualifizierte Geldwäscherei; Strafzumessung; Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 28. Februar 2024 (SST.2022.303).
Sachverhalt
A.
C.________ wird im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, zusammen mit A.________ in den Jahren 2010 bis 2019 Geldwäscherei begangen zu haben. Konkret habe A.________, der zu dieser Zeit bei verschiedenen Unternehmen als CFO angestellt gewesen sei, regelmässig unrechtmässige Banktransaktionen zum Nachteil seiner Arbeitgeberschaft ausgelöst. Die Zahlungen seien auf ein E.________-Konto geflossen, welches C.________ vorgängig auf seinen Namen habe eröffnen lassen. Die überwiesenen Gelder habe C.________ abgehoben und A.________ die Hälfte davon in bar ausgehändigt. Im Nebenanklagepunkt wirft die Staatsanwaltschaft C.________ vor, sich in den Jahren 2013/2014 des Pfändungsbetrugs schuldig gemacht zu haben, indem er zahlreiche Vermögenswerte vor dem zuständigen Betreibungsamt verheimlicht habe.
B.
Am 1. Juli 2022 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten C.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'091'098.--.
Auf Berufung von C.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. Februar 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs. Die übrigen Schuldsprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte C.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete es ihn, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.-- zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt C.________, das Urteil des Obergerichts vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben und er sei der Urkundenfälschung sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen, im Übrigen aber von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu verurteilen. Ihm sei sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und er sei der Urkundenfälschung, der qualifizierten Geldwäscherei sowie des Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu verurteilen. Ihm sei für die Freiheits- und die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche Verfahrensakten seien beizuziehen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und macht eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 StPO geltend. Zusammengefasst bringt er vor, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil habe er dem Betreibungsamt seine Steuererklärung, aus welcher seine Vermögenswerte unbestrittenermassen ersichtlich seien, eingereicht. Die Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme des damaligen Betreibungsbeamten G.________ stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Zudem sei er nicht hälftig an den durch die Geldwäscherei erlangten Vermögenswerten beteiligt gewesen, sondern habe lediglich rund Fr. 350'000.--, maximal Fr. 400'000.-- erhalten.
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, beim Vorbringen des Beschwerdeführers, anlässlich des Betreibungsverfahrens eine Steuererklärung eingereicht zu haben, handle es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Eine Einvernahme des damals zuständigen Betreibungsbeamten erübrige sich, da dies zu keinen weiteren Erkenntnissen führen würde (angefochtenes Urteil S. 7). Bezüglich der Geldwäscherei sei eine hälftige Teilung des Deliktsbetrags anzunehmen (a.a.O. S. 18).
2.3.
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht durch.
2.4.1. Zur Beurteilung der Frage, ob im Betreibungsverfahren eine Steuererklärung eingereicht worden sei, stützt sich die Vorinstanz zum einen auf ein Schreiben des zuständigen Betreibungsamts vom 5. März 2021 und zum anderen auf ein Protokoll aus dem Jahr 2013. Sie führt aus, in seiner Auskunft vom 5. März 2021 habe das Betreibungsamt angegeben, dass der Beschwerdeführer im damaligen Betreibungsverfahren keine Steuererklärung eingereicht habe (angefochtenes Urteil S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet explizit nicht, dass sich die besagte Steuererklärung nicht in den Akten des Betreibungsamts befindet. Indem er vorbringt, dies sei kein Beweis dafür, dass er keine Steuererklärung vorgelegt habe, sondern deute lediglich darauf hin, dass diese nicht zu den Akten genommen worden sei, vermag er keine Willkür zu begründen. Die rein theoretische Möglichkeit von Fehlern bei der Aktenablage genügt nicht. Ebenso bleibt sein Einwand ohne Erfolg, die Auskunft des Betreibungsamts vom 5. März 2021 sei nicht aussagekräftig, weil sie von Frau H.________ unterzeichnet worden sei, welche zur fraglichen Zeit noch nicht dort gearbeitet habe. Dass die Beamtin am damaligen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein soll, bedeutet nicht, dass sie keine Auskunft über den Aktenbestand geben kann. Entsprechend ist auch der Kritik am vorinstanzlichen Verzicht auf eine Befragung des seinerzeit zuständigen Betreibungsbeamten - insbesondere unter Berücksichtigung der seit dem Betreibungsverfahren vergangenen Zeit und des Vorliegens der damals protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (dazu sogleich) - nicht zu folgen.
In dem besagten Protokoll vom 13. Dezember 2013 ist gemäss dem angefochtenen Urteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, über keine Vermögenswerte zu verfügen (angefochtenes Urteil S. 7). Dagegen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, das Vollzugsprotokoll liege nicht in einer von ihm unterzeichneten Form vor. Er stellt aber nicht in Abrede, die genannte Aussage getätigt zu haben. Damit vermag er angesichts des Inhalts dieser Aussage und der Auskunft des Betreibungsamts vom 5. März 2021 nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich sein soll, wonach es sich bei seinem Vorbringen, anlässlich des Betreibungsverfahrens eine Steuererklärung eingereicht zu haben, offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle (ebenda). Daran ändert nichts, dass er, wie er vorbringt, bereits in seiner Ersteinvernahme ausgesagt haben will, dazumal eine Steuererklärung abgegeben zu haben. Seine Rügen sind unbegründet.
2.4.2. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei von einer hälftigen Teilung des Deliktsbetrags ausgehe.
Die Vorinstanz gründet ihre entsprechende Feststellung zum einen auf den Aussagen von A.________ und zum anderen auf den Chatprotokollen der beiden Beschuldigten (angefochtenes Urteil S. 17). Indem der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Aussagen von A.________ seien im Gegensatz zu seinen eigenen nicht glaubhaft und die Vorinstanz anerkenne selbst, dass eine hälftige Teilung den Chatprotokollen nicht entnommen werden könne, vermag er auch an dieser Stelle keine Willkür zu begründen. So genügt ein eigenes Interesse des Mitbeschuldigten nicht, um dessen Aussagen
per se als wenig glaubhaft einzustufen. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit seinen eigenen, von der Vorinstanz als widersprüchlich eingestuften Aussagen auseinander. Er bringt lediglich vor, im Nachhinein sei es ihm nur schwer möglich gewesen, seinen Gesamtanteil zu schätzen, da die Höhe seiner Anteile jeweils unterschiedlich gewesen sei. Dies ändert jedoch nichts an der Nachvollziehbarkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, es sei widersprüchlich, dass er zu Beginn davon gesprochen habe, bei den Übergaben jeweils nur ein "Trinkgeld" erhalten zu haben, und später daraus Fr. 160'000.-- bis Fr. 170'000.-- und schliesslich Fr. 350'000.-- bis maximal Fr. 400'000.-- geworden seien (ebenda). Was sodann die Chatprotokolle anbelangt, trifft es zwar zu, dass der Umstand, dass A.________ ihm am 27. Juli 2018 geschrieben habe, "Päckli Nr. 18950" sei weg und er wolle davon Fr. 11'000.-- haben (ebenda), als Indiz dafür gelesen werden könnte, dem Beschwerdeführer sei gerade nicht von vornherein bewusst gewesen, welchen Anteil er behalten könne. Ebenso kann diese Nachricht aber mit der Vorinstanz eine im Voraus vereinbarte hälftige Teilung untermauern, zumal die verlangten Fr. 11'000.--, wie sie ausführt, knapp die Hälfte der von A.________ überwiesenen Fr. 21'682.59 ausmachten (ebenda). Dies gilt umso mehr, als gemäss dem angefochtenen Urteil den Chatverläufen im Übrigen keine entsprechenden Anweisungen, wohl aber Mitteilungen zur Höhe der überwiesenen Gelder zu entnehmen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der Ankündigung eines "Päcklis" über Fr. 26'050.-- an A.________ geschrieben habe, er sei nun schuldenfrei, was die Vorinstanz wiederum nachvollziehbar dahingehend deutet, er habe jeweils selber gewusst, wie viel er behalten dürfe (ebenda). Wenn sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen den Befund wendet, die Chatprotokolle zeichneten ein Bild von zwei freundschaftlich verbundenen Personen, womit eine hälftige Teilung des Deliktsbetrags naheliegend erscheine (angefochtenes Urteil S. 17 f.), legt er lediglich seine Sicht der Dinge dar, indem er sich auf den Standpunkt stellt, aus der Aufgabenteilung und den WhatsApp-Konversationen ergebe sich ein Machtverhältnis zwischen ihm und A.________. Daran ändert auch nichts, dass er von Beginn an konstant ausgesagt haben soll, das betroffene Geld als jenes seines Mitbeschuldigten betrachtet zu haben. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
3.
Da es mangels Willkür bei den vorinstanzlichen Feststellungen bleibt, ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs, den er einzig mit seinen Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellungen begründet, nicht einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und beanstandet zunächst die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Im Wesentlichen rügt er die Beurteilung der Tatkomponente bezüglich der Geldwäscherei, die Erhöhung der Einsatzstrafe für den Pfändungsbetrug sowie die Bewertung der Täterkomponente. Er ersucht zudem um bedingten Vollzug.
4.2. Die Vorinstanz geht in Bezug auf die qualifizierte Geldwäscherei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden aus und setzt die Einsatzfreiheitsstrafe auf drei Jahre fest. Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs nimmt sie ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden an und erhöht die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um ein Jahr. Die Täterkomponente wertet sie als neutral. Aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots bleibt sie bei der erstinstanzlich ausgefällten (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren (angefochtenes Urteil S. 10-13).
4.3.
4.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.3.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz stuft die qualifizierte Geldwäscherei als schwerste Straftat ein und legt hierfür die Einsatzstrafe fest. Dazu führt sie aus, der Beschwerdeführer habe über neun Jahre hinweg die Einziehung von insgesamt Fr. 2'182'196.07 vereitelt, indem er ein E.________-Konto eröffnet habe, auf welches A.________ die mittels gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder überwiesen habe. Er habe das Geld grösstenteils in Tranchen abgehoben und anschliessend - zumindest teilweise unter Abzug seines Teils - bei persönlichen Treffen A.________ übergeben. Bei den Fr. 2'182'196.07 handle es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag, der den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von Fr. 10'000.-- für die Annahme eines erheblichen Gewinns um das 218-fache übersteige. Es sei somit von einem schweren Taterfolg auszugehen. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers sei nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Verschuldenserhöhend sei jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches er verfügt habe. Insgesamt sei von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer Einsatzstrafe von drei Jahren auszugehen (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
4.4.2. Gegen diese Erwägungen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe einen Sonderschulabschluss und keine höhere Ausbildung genossen, was es ihm verunmögliche, ohne Weiteres eine andere und vor allem eine besser bezahlte Stelle anzutreten. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Betracht, dass die C.________ AG ihm nur noch einen sehr kleinen Lohn habe auszahlen können. Mit diesen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er habe über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, fehlerhaft sein soll. Die Vorinstanz anerkennt zwar seine schwierige finanzielle Lage. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Netzelektriker, seiner Tätigkeit als Saunameister sowie seiner Berufserfahrung in der Versicherungsbranche und Landschaftsgärtnerei geht sie jedoch zutreffend davon aus, es wäre ihm durchaus möglich gewesen, sich um ein (höheres) legales Einkommen zu bemühen (angefochtenes Urteil S. 9). Ausserdem weist sie richtigerweise darauf hin, dass er seine Maisonette-Wohnung, über welche er bis 2016 verfügte, hätte veräussern können (ebenda). Seine Rügen sind unbegründet.
4.4.3. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle darauf, nicht die Hälfte des erzielten Deliktsbetrags, sondern rund Fr. 350'000.-- erhalten zu haben. Er habe im Verhältnis zu A.________ lediglich eine untergeordnete Stellung eingenommen. Die Vorinstanz äussert sich im Rahmen der Strafzumessung nicht dazu, von welcher Anteilshöhe des Beschwerdeführers sie ausgeht. Aus ihren Erwägungen zur Ersatzforderung ergibt sich jedoch, dass sie eine hälftige Teilung annimmt (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.4.2), ist dies nicht willkürlich. Auch die Hälfte von Fr. 2'182'196.07 stellt indessen einen ausserordentlich hohen Gewinn dar. Damit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei von einem schweren Taterfolg auszugehen (angefochtenes Urteil S. 9), nicht zu beanstanden.
4.5.
4.5.1. Die Einsatzstrafe von drei Jahren erhöht die Vorinstanz für den Pfändungsbetrug um ein Jahr. Sie erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei aus einem Rechtsstreit heraus verpflichtet worden, einen Betrag von Fr. 85'132.90 zu bezahlen. Dabei habe er im Rahmen des Pfändungsvollzugs mehrere Vermögenswerte verheimlicht. Aufgrund seiner Verheimlichung sei ein Verlustschein in Höhe von Fr. 85'132.90 ausgestellt worden, obwohl die von ihm unterschlagenen Vermögenswerte die Forderung ohne Weiteres hätten decken können. Das Tatvorgehen des Beschwerdeführers sei nicht besonders raffiniert gewesen. Verschuldenserhöhend sei das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches er verfügt habe. Insgesamt sei von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren von einer bei isolierter Betrachtung angemessenen Einsatzstrafe von 1 1/2 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation sei zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zur qualifizierten Geldwäscherei bestehe. Unter diesen Umständen erscheine es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um ein Jahr auf vier Jahre zu erhöhen (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
4.5.2. Soweit der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen abermals anbringt, seine Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs basiere auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, ist er auf E. 2.4.1 zu verweisen. Auf sein Vorbringen, die Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr sei entgegen der Vorinstanz nicht angemessen und es sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen, ist mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch an dieser Stelle dringt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am angefochtenen Urteil nicht durch.
4.6.
4.6.1. Schliesslich führt die Vorinstanz in Bezug auf die Täterkomponente aus, als ungünstiger Faktor sei die zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu werten. Mit seinen Eingeständnissen habe er das Strafverfahren nicht wesentlich erleichtert. Er habe auch keinerlei Verantwortung für seine Taten übernommen; vielmehr scheine er diese zu verdrängen oder versuche sie zu rechtfertigen bzw. die Schuld dafür A.________ zuzuweisen. Es fehle ihm an einem eigentlichen Schuldbewusstsein und damit einhergehend auch an wahrer Reue und nachhaltiger Einsicht. Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergäben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. In Anbetracht der gesamten Umstände wirke sich die Täterkomponente neutral aus (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
4.6.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorträgt, überzeugt nicht. So gibt die vorinstanzliche Bewertung seiner Strafempfindlichkeit entgegen seinem Vorbringen keinen Anlass zur Kritik. Denn der Umstand, dass er erwerbstätig ist, Kinder im Alter von 15, 17 und 21 Jahren hat, selber 53 Jahre alt ist und an Rückenprobleme leidet (vgl. angefochtenes Urteil S. 12), begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil 6B_864/2025 vom 6. Mai 2026 E. 5.5 mit Hinweisen). Auch zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei gerichtsnotorisch, dass der Sachverhalt bei Geldwäschereidelikten schwierig zu erstellen sei, was auch darin zum Ausdruck komme, dass das Verfahren trotz seines Geständnisses so lange gedauert habe, nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Befund, die Beweislage sei erdrückend gewesen (angefochtenes Urteil S. 12), offensichtlich unrichtig sein soll. Ebenso stellt die Vorinstanz bei der Beurteilung seiner Einsicht bzw. Reue, anders als er vorträgt, nicht auf seine gegen die Strafzumessung vorgebrachten Argumente ab, sondern auf seine Versuche, die begangenen Taten zu verdrängen respektive zu rechtfertigen und die Schuld A.________ zuzuweisen (ebenda). Dass er im Rahmen seines Möglichen eine Wiedergutmachung angestrebt haben soll, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil; Willkür bringt er insoweit nicht vor. Schliesslich kann offenbleiben, ob seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigt wird, da sich dies nicht straferhöhend auswirkt (vgl. angefochtenes Urteil S. 12). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
4.7. Nachdem es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren bleibt, erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingten Strafvollzug (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB ).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzlich verhängte Geldstrafe und beanstandet die festgelegte Tagessatzhöhe. Zusammengefasst bringt er vor, selbst wenn fälschlicherweise von einem Bruttoeinkommen (sic) von rund Fr. 6'000.-- ausgegangen werde, sei entsprechend den erstinstanzlichen Erwägungen ein Tagessatz von Fr. 70.-- angemessen. Zudem verletze die Vorinstanz das Verschlechterungsverbot, indem sie den Tagessatz erhöhe.
5.2. Die Vorinstanz spricht für die Urkundenfälschung eine bedingte Geldstrafe aus. Dabei geht sie bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe von einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 6'000.-- aus. Nebst einem Abzug von Fr. 1'200.-- für den von ihm geleisteten Unterhalt an seine zwei Kinder nimmt sie einen Pauschalabzug von 25 % für Steuern, Krankenkassenprämien und notwendige Berufsauslagen vor. Im Ergebnis gelangt sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
Demgegenüber verhängte die Erstinstanz die ausgesprochene bedingte Geldstrafe - noch unter altem Recht - für die qualifizierte Geldwäscherei. Dabei ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'375.-- aus. Auf diesen Betrag gewährte sie ihm einen Pauschalabzug von 20 %. Zusätzlich zog sie die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- sowie die von ihm übernommenen Kinderkrankenkassenprämien von Fr. 500.-- ab. Aufgrund der hohen Anzahl an Tagessätzen nahm sie einen weiteren Abschlag von 30 % vor. Im Ergebnis resultierte eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (erstinstanzliches Urteil S. 33 f.).
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters und bemisst sie gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 4 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.
Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius"). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius soll lediglich eine strengere Bestrafung verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt wird, die ebenfalls nur eine strengere Bestrafung erwähnt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 mit Hinweis).
5.3.2. Die Erstinstanz sprach eine bedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 70.--, d.h. Fr. 14'000.--, aus. Dagegen bestraft die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.--, d.h. mit Fr. 10'800.--. Im Ergebnis wird damit die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe nicht zu seinen Lasten geändert. Eine reformatio in peius liegt entsprechend von vornherein nicht vor (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 99 zu Art. 34 StGB).
Die Tagessatzhöhe legt die Vorinstanz unter Beachtung der konkreten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fest. Zur Ermittlung seines Einkommens stellt sie auf seine Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung ab. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb die Tagessatzhöhe von Fr. 120.-- unangemessen sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Festlegung der Tagessatzhöhe liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.2.2). Aus welchem Grund die Vorinstanz vorliegend gehalten gewesen wäre, den Tagessatz niedriger festzulegen, erschliesst sich nicht. Art. 34 Abs. 2 StGB ist nicht verletzt.
6.
6.1. Zum Schluss beanstandet der Beschwerdeführer die verfügte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'091'098.--. Er bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Auferlegung einer Ersatzforderung weder Gründe der Resozialisierung noch der fraglichen Einbringlichkeit entgegenstünden. Ohnehin müsse die Höhe der Forderung auf Fr. 350'000.-- beschränkt werden.
6.2. Die Vorinstanz führt aus, der finanzielle Vorteil des Beschwerdeführers durch die Geldwäschereihandlungen belaufe sich auf Fr. 1'091'098.--. Der Anordnung einer Ersatzforderung in dieser Höhe stünden weder Gründe der Resozialisierung noch der fraglichen Einbringlichkeit entgegen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
6.3.
6.3.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_762/2024 vom 25. März 2026 E. 7.3.4; 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 10.1; 6B_1279/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
6.3.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass sich sein finanzieller Vorteil aus den begangenen Geldwäschereihandlungen auf Fr. 1'091'098.-- beläuft und sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 6'000.-- beträgt (vgl. oben E. 2.4.2 und 5.3.2). Dabei anerkennt sie auch, dass er Kindesunterhalt (Fr. 1'200.--/Monat) zahlt und Schulden hat (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Angesichts der Tatsache, dass sein Einkommen sein Existenzminimum deutlich übersteigt, und mit Blick auf die erhebliche Forderung in Höhe von Fr. 640'000.--, die ihm gegenüber der C.________ AG zusteht, nimmt die Vorinstanz in vertretbarer Weise an, ein Absehen von der Ersatzforderung oder eine Reduktion derselben sei nicht angezeigt (a.a.O. S. 19). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, bereits über 50 Jahre alt ist und eine unbedingte Freiheitsstrafe antreten muss. Im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, kann die Frage nach der Gewährung von Zahlungserleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) oder nach einer allfälligen Reduktion erneut geprüft werden (vgl. BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_949/2024 vom 4. März 2024 E. 10.3.3; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.3; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.5.2). Eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir