Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_51/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.______ __,
vertreten durch Rechtsanwalt David Knecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Kind,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. August 2024 (SST.2023.241).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 14. Juni 2023 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.C.________ (Anklageziffer 2.2). Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.D.________ sprach es ihn frei (Anklageziffer 2.1). Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--.
B.
Dagegen gingen B.D.________ und A.________ in Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
Mit Urteil vom 19. August 2024 schützte das Obergericht des Kantons Aargau den bezirksgerichtlichen Schuldspruch und die Freisprüche. Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 125.-- und eine Busse von Fr. 5'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer machte bei der Arbeit Bekanntschaft mit B.B.________. Sie ist die Mutter von B.D.________ und B.C.________. Dann freundete er sich mit der ganzen Familie an und übernachtete gelegentlich im Gästezimmer am damaligen Wohnort von B.B.________. Unter Anklageziffer 2.1 wurde dem Beschwerdeführer eine versuchte sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.D.________ vorgeworfen. Unter Anklageziffer 2.2 werden ihm sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.C.________ zum Vorwurf gemacht. Die Vorinstanzen sprachen den Beschwerdeführer vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 2.1 frei. Vor Bundesgericht wendet er sich gegen den Schuldspruch gemäss Anklageziffer 2.2.
2.2. Gemäss aArt. 187 Ziff. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_442/2025 vom 20. April 2026 E. 1.1.1; 6B_165/2026 vom 20. April 2026 E. 4.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Als sexuelle Handlungen im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1 S. 103; 125 IV 58 E. 3b S. 62; zit. Urteile 6B_442/2025 E. 1.1.1; 6B_165/2026 E. 4.1; 6B_33/2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63; zit. Urteile 6B_442/2025 E. 1.1.1; 6B_165/2026 E. 4.1; 6B_33/2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteile 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 5.3.3; 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1; zit. Urteil 6B_33/2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Gemäss Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2011 im Gästezimmer von B.B.________ zusammen mit F.________ und dem damals 10-jährigen B.C.________ in einem Bett schlief. B.C.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe den Penis von B.C.________ berührt und mit der Hand in dessen Unterhose zu greifen versucht. B.C.________ habe sich weggedreht. Der Beschwerdeführer habe aber weitergemacht, so dass B.C.________ aufgestanden und weggegangen sei. Am nächsten Morgen habe B.C.________ beim Frühstück seinen Eltern B.B.________ und B.E.________ sowie dem Bruder B.D.________ geschildert, dass der Beschwerdeführer ihn am Penis berührt habe. Gemäss Vorinstanz sagte B.B.________ damit übereinstimmend aus, B.C.________ habe gesagt, der Beschwerdeführer habe seinen Penis angefasst und seine Unterhose heruntergezogen, worauf B.C.________ in sein eigenes Bett gegangen sei. Die Familie habe besprochen, ob sie den Beschwerdeführer anzeigen solle. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von B.B.________, B.E.________, B.D.________, B.C.________ und F.________ fand eine Aussprache mit dem Beschwerdeführer statt. Dieser habe eingestanden, B.C.________ am Penis berührt zu haben, sich entschuldigt und mitgeteilt, er werde wegen "Problemen mit solchen Sachen" eine Therapie machen. F.________ sagte aus, dass sie in der fraglichen Nacht eine Bewegung und das Weggehen von B.C.________ mitbekommen habe.
2.3.2. Gemäss Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführer, dass B.B.________ ihn wegen des Vorfalls kontaktiert habe. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich bei der Aussprache nach dem angeklagten Vorfall "nicht für etwas Sexuelles" entschuldigt habe, sondern für die Umstände. Er habe sich geschämt und den Fall mit seiner Psychologin aufarbeiten wollen. Später habe er ausgesagt, er habe sich entschuldigt, weil B.C.________ es so empfunden habe. Der Beschwerdeführer habe aber keinesfalls mit einer sexuellen Absicht in die Unterhose von B.C.________ fassen wollen.
2.3.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Aussagen von B.C.________ zum Kerngeschehen seien konstant und schlüssig. Auch seine Reaktion auf den Vorfall erscheine nachvollziehbar. B.C.________ habe den Beschwerdeführer gemocht. Damals habe er nichts von dessen Homosexualität gewusst. Deshalb habe er an jenem Abend im gleichen Bett wie der Beschwerdeführer schlafen wollen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe wegen der engen Platzverhältnisse den Penis von B.C.________ bloss versehentlich im Schlaf berührt. Die Vorinstanz hält fest, dass B.C.________ dann kaum das Zimmer verlassen, in einem anderen Bett geschlafen und beim Frühstück vom Vorfall erzählt hätte. Es passe auch zu den Aussagen von B.C.________, dass die Berührungen des Beschwerdeführers immer aktiver, direkter und zielorientierter geworden seien. Dies habe offenbar ein Ausmass erreicht, das B.C.________ zu viel geworden sei und ihn zum Verlassen des Zimmers veranlasste, was er genau so am nächsten Morgen seiner Mutter B.B.________ berichtet habe.
2.3.4. Auch die Mutter B.B.________ habe damals ein sehr enges und gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer gepflegt. Sie habe die Schilderung von B.C.________ ernst genommen und den Beschwerdeführer noch am selben Morgen angerufen. Einige Tage später habe sich der Beschwerdeführer entschuldigt und versichert, den Vorfall mit seiner Psychologin aufzuarbeiten. Erst nach der Strafanzeige habe er behauptet, die Berührungen seien ohne seinen Willen erfolgt. Würde dies stimmen, dann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich damals hätte schämen sollen. Ein bloss unruhiger Schlaf erscheine wenig geeignet, beim damals 10-jährigen B.C.________ eine solche Reaktion hervorzurufen. Eher wäre zu erwarten, dass die dem Beschwerdeführer damals nahestehende F.________, die nicht zum ersten Mal mit ihm das Bett geteilt habe, einen unruhigen Schlaf des Beschwerdeführers festgestellt, entsprechend eingeordnet und auch so ausgesagt hätte. Nichts zu seinen Gunsten könne der Beschwerdeführer aus der Aussage von F.________ ableiten, die an jenem Abend eine Bewegung mitbekommen habe, worauf B.C.________ gegangen sei. Denn sie habe dazu ausgeführt, die Bewegung sei ähnlich wie ein paar Tage zuvor gewesen, als der Beschwerdeführer bei ihr im Bett übernachtet habe. Auch damals sei sie erwacht, wobei sie gedacht habe, der Beschwerdeführer würde onanieren. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, bei ihm bestehe ein Verdacht auf Parasomnien und Somnambulismus, weshalb ein Zusammenhang mit dem angeklagten Übergriff nicht ausgeschlossen werden könne. Dies geht gemäss Vorinstanz nicht über bloss abstrakte oder theoretische Zweifel hinaus.
2.3.5. Zu den Aussagen von B.C.________ passt gemäss Vorinstanz auch das Verhalten der Beteiligten im Nachgang zum angeklagten Übergriff. So sei familienintern eine Strafanzeige thematisiert worden. Weil B.C.________ dies abgelehnt und der Beschwerdeführer eine Therapie zugesichert habe, sei darauf verzichtet worden. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei nach dem angeklagten Vorfall aber abgebrochen. Als Grund für diesen Abbruch habe zu Beginn der Untersuchung sogar der Beschwerdeführer den angeklagten Vorfall erwähnt.
2.3.6. Die Vorinstanz fasst zusammen, dass sich zwar Sekundäreinflüsse sowie auto- und fremdsuggestive Prozesse als wahrscheinlich aufdrängen. Allerdings bestünden neben den konstanten und schlüssigen Aussagen von B.C.________ zum Kerngeschehen insoweit übereinstimmende Aussagen von B.B.________ und des Beschwerdeführers selbst. Zudem stimmten die Aussagen zum Kerngeschehen überein mit den Aussagen des Vaters B.E.________ und F.________. Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem angeklagten Vorfall und weitere Umstände wie die Aussprache stützten die Aussagen von B.C.________ zum Kerngeschehen. Daher stehe fest, dass der Beschwerdeführer an den Penis des damals 10-jährigen B.C.________ gefasst habe. Hingegen lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass er auch am Penis manipuliert habe.
2.4. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, dass das Berühren des Penis des damals 10-jährigen B.C.________ durch den damals 20-jährigen Beschwerdeführer eine sexuelle Handlung darstelle. Sie bejaht auch deren Erheblichkeit (vgl. dazu Urteil 6B_180/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer habe angesichts der konkreten Umstände mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe einen Beweisergänzungsantrag gestellt, wonach die Therapieunterlagen von B.C.________ zu edieren seien. Über diesen Antrag sei nie entschieden worden. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass B.C.________ nicht in Therapie war. Wenn dies zutrifft, dann können auch keine Therapieunterlagen ediert werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach B.C.________ nie therapiert wurde, willkürlich sei. Er hält bloss fest, ihm sei zur Zeit des angeklagten Vorfalls mitgeteilt worden, B.C.________ nehme therapeutische Hilfe in Anspruch. Damit begründet er keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er den Penis von B.C.________ berührt habe. Die Aussagen von B.C.________ seien nicht konstant und schlüssig. So habe B.C.________ zunächst ausgesagt, der Beschwerdeführer habe versucht, mit der Hand in seine Unterhose zu gelangen. Er habe ihn aber abgeblockt und sei weggegangen. Ferner habe er ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Penis über der Unterhose angefasst. Später habe B.C.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer habe wiederholt probiert, in seine Unterhose zu greifen. Der Beschwerdeführer habe auch versucht, seinen Penis zu berühren und es dann auch geschafft. Wenn die Vorinstanz trotz dieser Divergenzen von konstanten und schlüssigen Aussagen spreche, sei dies nicht haltbar. Er habe die Berührung im vorinstanzlichen Verfahren bestritten und bloss erklärt, er könne einen unbeabsichtigten Kontakt im Schlaf nicht ausschliessen. Zwischen unabsichtlichem Berühren und gezieltem Anfassen liege aber ein Unterschied. Die Würdigung der Vorinstanz beruhe auf einer Interpretation, welche unüberwindliche Zweifel ausser Acht lasse. Die Aussagen von B.C.________ und des Beschwerdeführers hätten sich widersprochen. Daher hätte die Vorinstanz "in dubio pro reo" von der für den Beschwerdeführer günstigeren Sachlage ausgehen müssen, wonach er den Penis nicht absichtlich berührt habe.
3.2.2. Dies ist appellatorische Kritik, auf die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer zitiert zwar eingangs seiner Beschwerde zutreffend die Rechtsprechung zur bundesgerichtlichen Kognition in Tatfragen. Doch im Anschluss legt er nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll. Stattdessen präsentiert er eine eigene Aussagenwürdigung und be-hauptet einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab-weichenden Sachverhalt. Zudem übersieht er, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundes-gericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu-kommt (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.3.
3.3.1. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz halte selbst fest, dass der Wahrheitsgehalt der Aussagen von B.C.________ nicht zuverlässig überprüfbar sei. Daran änderten auch die Aussagen des Vaters B.E.________, der Mutter B.B.________ und von F.________ nichts. Diese Personen hätten den angeklagten Sachverhalt nicht selbst wahrgenommen, sondern lediglich wiedergegeben, was B.C.________ berichtet habe. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihn die Vorinstanz von den Vorwürfen betreffend B.D.________ freigesprochen habe. Dort sei die Ausgangslage ähnlich gewesen wie beim Schuldspruch betreffend B.C.________.
3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, der angeklagte Vorfall liege relativ lange zurück. Als die Polizei B.C.________ am 4. Juli 2019 befragt habe, sei er schon 18 Jahre alt gewesen. Am 24. Februar 2021 habe ihn die Staatsanwaltschaft einvernommen, am 14. Juni 2023 die Erstinstanz und am 19. August 2024 die Vorinstanz. B.C.________ habe kurz vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 mit Freunden über den Vorfall gesprochen. Zudem sei anzunehmen, dass der angeklagte Vorfall inner- und ausserfamiliär besprochen worden sei. Entsprechend weist die Vorinstanz auf die Möglichkeit autosuggestiver und fremdsuggestiver Prozesse hin, die sich "geradezu als wahrscheinlich" aufdrängten. Damit sei eine inhaltliche Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von B.C.________ nur beschränkt möglich. Offensichtlich seien auch eine Konstanzanalyse und ein Qualitätsstrukturvergleich nicht zielführend, könnten sich doch auch diese nur auf die protokollierten und einer inhaltlichen Analyse nicht zugänglichen Aussagen im Erwachsenenalter beziehen, nicht aber auf die entscheidenden Aussagen im Pubertätsalter.
3.3.3. Diese Erwägung zeigt, dass die Vorinstanz die Aussagen von B.C.________ mit grösster Zurückhaltung würdigt. Eine ähnliche Erwägung findet sich mit Bezug auf die Aussagen des Bruders B.D.________. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer von den angeklagten Vorwürfen betreffend B.D.________ frei. Daraus zieht der Beschwerdeführer den Schluss, er hätte auch freigesprochen werden müssen mit Blick auf die Vorwürfe von B.C.________. Dabei übergeht er, dass die Ausgangslage nicht identisch war. Zunächst betont die Vorinstanz, dass B.C.________ nie in psychologischer oder psychiatrischer Therapie war. Dies im Gegensatz zu B.D.________, der nach einer initialen Begutachtung an 23 Sitzungen psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt worden sei. Dabei habe B.D.________ von sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers auf ihn und seinen Bruder B.C.________ berichtet. B.D.________ habe vor Erstinstanz bestätigt, dass bei der Therapie über die sexuellen Übergriffe gesprochen und diese aufgearbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund drängten sich Sekundäreinflüsse und suggestive Prozesse als wahrscheinlich auf. Die Vorinstanz hält fest, dass die Aussagen von B.D.________ im Kerngeschehen nicht konstant seien, dies im Gegensatz zu den Angaben von B.C.________, welche sie als konstant und schlüssig qualifiziert. So gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen von B.D.________ zu Teilen des Kerngeschehens nicht glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. Weil keine weiteren Beweise vorliegen, sei der Beschwerdeführer freizusprechen. Nach dem Gesagten begründet die Vorinstanz sehr wohl, weshalb sie auf die Aussagen von B.C.________ abstellt, obwohl sie mit Blick auf die Vorwürfe von B.D.________ "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangt war. Die Rüge des Beschwerdeführers ist also unbegründet.
3.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.C.________ gemäss Anklageziffer 2.2 rechtens. Die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus-gangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Leemann