Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_442/2025
Urteil vom 20. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch seinen Beistand Luciano Capelli,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Brändli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Belästigung; Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, vom 19. März 2025 (SR1 24 28/29).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ mit Urteil vom 10. November 2023 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB (Anklageziffer 2), der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3 und 4), der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 3 und 4), der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 und 5) sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 6) schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. Das Regionalgericht ordnete ausserdem eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete das Regionalgericht, es sprach aber ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB aus.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 19. März 2025 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts unter anderem hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern 2 bis 4 und 6 sowie in Bezug auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen sei. Es sprach A.________ ausserdem der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2 und 5) schuldig. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 245 Tagen), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2020) und einer Busse von Fr. 3'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Das Obergericht bestätigte ausserdem das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und ordnete für die Dauer von fünf Jahren eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Mai 2025 beantragt A.________ zusammengefasst, er sei vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) vollumfänglich frei- und stattdessen wegen mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB sei er milde zu bestrafen, konkret mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 245 Tagen), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Auf die Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. A.________ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1).
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweis).
Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Um sexuelle Handlungen handelt es sich namentlich auch beim Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, der Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, beim längeren oder intensiven Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, bei einem spürbaren oder lang anhaltenden Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, aber auch bei kurzen, leichten Griffen an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Immer gilt indes, dass die gesamten Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 3.3).
1.1.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2; 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 73; 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung einen Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2; 80 IV 173 E. 2; Urteil 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind erst am Tatort durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2; Urteile 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in Anklageziffer 1.1 Folgendes vor: Am 29. Juni 2021, um ca. 12.50 Uhr, sei der Beschwerdeführer dem damals 12 Jahre alten B.________, der mit seinem Fahrrad den Personenlift in der Unterführung des Bahnhofs U.________ bestiegen habe, gefolgt und habe den Lift, unmittelbar bevor sich die Tür schloss, bestiegen. Während sich der Lift in Bewegung gesetzt habe, habe der Beschwerdeführer B.________ angesprochen und gefragt, wie er heisse und aus welchem Land er komme. Anschliessend habe der Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand vorne am elastischen Bund der Trainerhose von B.________ gezogen, damit er dessen Unterhose habe sehen können. In der Folge habe der Beschwerdeführer versucht, auch die Unterhose von B.________ wegzuziehen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil sich dieser dagegen zur Wehr gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Hose von B.________ losgelassen und seine Hand zurückgezogen. Sogleich habe er B.________ von vorne mit beiden Händen umarmt und diesen auf die rechte Halsseite geküsst. Dagegen habe sich B.________ wiederum zur Wehr gesetzt und erneut versucht, den Beschwerdeführer von sich wegzustossen. Als der Lift die Ebene des Bahnhofplatzes erreicht und sich dessen Türen geöffnet hätten, habe der Beschwerdeführer von B.________ abgelassen, worauf dieser mit seinem Fahrrad in Richtung Bahnhofstrasse die Flucht habe ergreifen können. Für den Beschwerdeführer sei offensichtlich gewesen, dass B.________ noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei.
1.3. Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Wie die Vorinstanz geht er sodann davon aus, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht überschreiten und der objektive Tatbestand entsprechend nicht erfüllt ist. Er rügt aber, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, wonach sein Tatentschluss einen Handlungswillen beinhaltete, der auf weitere bzw. weitergehende Handlungen abgezielt habe (vom Bein her unter der Hose an die Genitalien greifen; die Hosen bzw. Unterhosen wegziehen, um darunter zu greifen).
1.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe unmittelbar, nachdem er den Lift betreten und B.________ angesprochen habe, an dessen Hosenbund gezogen, ihn von vorne mit beiden Händen umarmt und ihn auf den Hals geküsst, womit es zu körperlichem Kontakt gekommen sei. Es lägen damit weder flüchtige noch einmalige Berührungen, sondern mehrfache gezielte Handlungen vor. Bei B.________ handle es sich um ein dem Beschwerdeführer völlig unbekanntes und fremdes Kind. Insbesondere indem der Beschwerdeführer am Hosenbund gezogen, sich die Unterhose angeschaut und versucht habe, auch daran zu ziehen, habe sich sein Verhalten klar auf die Genitalien und damit auf eine erogene Zone bezogen. Da sich B.________ zur Wehr gesetzt habe, habe er verhindern können, dass der Beschwerdeführer ihm die Unterhose wegziehe. Sogleich habe der Beschwerdeführer ihn jedoch mit beiden Händen umarmt und ihn auf die rechte Halsseite geküsst. Der Beschwerdeführer habe von B.________ trotz versuchter Gegenwehr des Knaben nur abgelassen, als sich die Lifttüre auf dem Bahnhofsplatz geöffnet habe, was B.________ ermöglicht habe, zu entkommen. Daraus und aus den sich wiederholenden Deliktsmustern des Beschwerdeführers, welche sich zusammen mit den Taten gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 1.2 und 5 ergeben würden (vom Bein her unter der Hose an die Genitalien greifen; die Hosen bzw. Unterhosen wegziehen, um darunter zu greifen), sei ersichtlich, dass der Tatentschluss des Beschwerdeführers einen Handlungswillen beinhaltet habe, der auf weitere bzw. weitergehende Handlungen abzielt habe, welche die geforderte Erheblichkeit erreichen und damit als sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wären, aber wegen äusserer Umstände, konkret der Öffnung der Lifttüre und daraus ermöglichten Flucht des Knaben, eine Weiterverfolgung der Absicht verunmöglicht worden sei.
1.5. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht konkret, er habe keinen Tatentschluss gehabt, B.________ unter der Hose bzw. Unterhose an die Genitalien zu greifen. Er führt stattdessen in appellatorischer Art und Weise aus, sein Tatentschluss sei jeweils nur auf sexuelle Belästigungen gerichtet gewesen, und stellt den vorinstanzlichen Feststellungen seine eigene Interpretation des Sachverhalts entgegen. Damit vermag er jedoch keine Willkür zu begründen. Aufgrund der vorerwähnten, konkret erstellten Tatumstände und der aktenkundigen bzw. erwiesenen Deliktsmuster durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, schliessen, dass auch im vorliegenden Fall der Handlungswille bzw. Tatplan darin bestand, B.________ unter der Hose bzw. Unterhose an die Genitalien zu greifen (vgl. auch Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018E. 1.5.4). In Bezug auf die erwähnten Deliktsmuster ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer am 27. August 2021 im Zug nach U.________ ins Abteil des damals 15-jährigen C.________ setzte, ihn mit unverständlichen Worten ansprach, sich in der Folge nach vorne lehnte, mit seiner rechten Hand unvermittelt am rechten Bein unter die kurze Trainerhose griff, bis er dessen Genitalien über der Unterhose berührte. C.________ versuchte daraufhin, die rechte Hand des Beschwerdeführers wegzudrücken, worauf dieser auch am linken Bein von C.________ so weit unter die kurze Trainerhose griff, dass er dessen Genitalien fast hatte berühren können. Als C.________ wiederum versuchte, die Hand des Beschwerdeführers wegzudrücken und diesen wegzustossen, stand dieser auf und versuchte dabei erneut, unter die Hose zu greifen, was ihm aber diesmal nicht gelang. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2021D.________, einen für ihn völlig fremden jungen Mann, der auf dem Perron auf den Zug wartete, sowohl verbal als auch tätlich mehrfach belästigte. Er hielt dessen Hand fest und massierte diese, streichelte dessen Arm, hob dessen T-Shirt an, berührte diesen am Bauch und fuhr mit der Hand nach oben bis zur Brust. Als D.________ dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er nun aufhören soll, wollte Letzterer jenem in die Unterhose greifen. Als ihm dies nicht gelang, weil D.________ die Hand des Beschwerdeführers wegschlug, wollte dieser durch den Hosenbund von D.________ greifen, um dessen Hintern zu kneten, was ihm jedoch ebenfalls nicht gelang. Nach weiteren verbalen und tätlichen Belästigungen folgte der Beschwerdeführer D.________ in den Zug und fing unter anderem an, mit seiner Hand am rechten Bein D.________ unter der Hose bis zum Knie zu fahren und signalisierte D.________eindeutig, dass er mit seiner Hand bis zu den Genitalien gelangen wollte. Dass die Vorinstanz die vorerwähnten Taten bzw. das sich daraus ergebende Deliktsmuster nebst den weiteren Umständen der Tat vom 29. Juni 2021 mitberücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die genannten anderen Taten als sexuelle Belästigungen qualifiziert wurden, bzw. der Beschwerdeführer kann mit seiner Behauptung, sein Vorsatz habe sich immer nur auf eine sexuelle Belästigung bezogen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Tatentschluss bzw. Vorsatz bezieht sich nicht auf eine bestimmte rechtliche Würdigung der inkriminierten Tathandlung, sondern auf diese Tathandlung selbst. Dass er (auch) dem zum Tatzeitpunkt 12-jährigen B.________ unter der Hose bzw. Unterhose an die Genitalien greifen wollte, bestreitet der Beschwerdeführer sodann wie erläutert nicht konkret. Einem entsprechenden Tatplan steht entgegen seiner Ansicht auch die kurze Dauer der Liftfahrt mit anschliessender Öffnung der Türen nicht entgegen. Willkür ist folglich nicht dargetan.
1.6. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Tatentschluss auf eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerichtet war, was die Vorinstanz wie dargelegt (E. 1.4) bejahte. Dazu nimmt der Beschwerdeführer nicht konkret Stellung. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hält jedenfalls vor Bundesrecht stand: Selbst wenn der Vorsatz des Beschwerdeführers nur auf relativ kurze Berührungen gerichtet gewesen wäre, wie er sinngemäss geltend macht, wollte der Beschwerdeführer unter der Hose bzw. Unterhose die Genitalien von B.________ berühren. Mit anderen Worten richtete sich der Tatentschluss auf das Greifen der nackten Genitalien von B.________, was im Grundsatz eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellt (oben E. 1.1.1). Selbst wenn diese Handlung nur kurz angedauert hätte, ist die im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erforderliche Erheblichkeit vorliegend zu bejahen, zumal B.________ - mindestens während der Liftfahrt - sich dem ihm völlig unbekannten und 29 Jahre älteren Beschwerdeführer nicht entziehen konnte. Eine Verletzung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vor.
1.7. Was schliesslich den Beginn der Ausführung der Tat anbelangt, bestreitet der Beschwerdeführer, eine sexuelle Handlung begonnen zu haben. Angesichts der vorliegenden Umstände (siehe E. 1.2 und 1.4) ist die vorinstanzliche Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit der Ausführung der Tat begonnen hat und ihn nur äussere Umstände, konkret die Öffnung der Lifttüre, von der Weiterverfolgung seiner Absicht abgehalten haben, jedoch nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt nicht vor.
1.8. Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Schuldspruch als rechtens.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung hauptsächlich mit dem Argument, er sei nicht gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sondern wegen Art. 198 StGB zu verurteilen. Nachdem er mit seiner Beschwerde diesbezüglich nicht durchgedrungen ist, erübrigt sich insofern eine Auseinandersetzung mit den - losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgenden - Ausführungen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung. Unabhängig hiervon wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine falsche Anwendung von Bundesrecht vor, weil sie seine persönlichen Verhältnisse im Ergebnis nicht strafmindernd berücksichtigt habe. Er geht aber nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, wonach zwar die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers leicht strafmindernd, die teilweise einschlägigen Vorstrafen allerdings (mässig) straferhöhend zu berücksichtigen seien. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als nicht genügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Vollständigkeit halber sei klargestellt, dass die Vorinstanz sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten (insbesondere mit der Täterkomponente) im Einzelnen auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat. Die verhängte Einsatzstrafe von fünf Monaten für die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern liegt innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und bei einem leichten Verschulden - unter Einbezug der Strafmilderung zufolge leichtgradig verminderter Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) - innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Was die verhängte Geldstrafe sowie die Busse anbelangt, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auf seine Beschwerde ist mangels genügender Begründung diesbezüglich nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG), Weiterungen erübrigen sich.
3.
3.1. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Landesverweisung. Die Würdigung bzw. Interessenabwägung der Vorinstanz sei nicht korrekt, wenn die Vorinstanz trotz Vorliegen eines gesundheitlichen Härtefalles die Landesverweisung von fünf Jahren sowie die SIS-Ausschreibung verhänge.
3.2. Die Vorinstanz bejahte angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, der unter einer paranoiden Schizophrenie, einem Alkoholabhängigkeitssydrom und an Diabetes Mellitus Typ II leidet, einen persönlichen Härtefall, dies "trotz fehlender weiterer Umstände, welche einen solchen zu indizieren vermögen". Sie kam aber zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiege.
3.3.
3.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
3.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.2).
3.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4).
3.3.4. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR
N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteil 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, eine Landesverweisung würde zu einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, die eine wesentliche Verringerung seiner Lebenserwartung nach sich ziehen würde, was als Verletzung von Art. 3 EMRK zu beurteilen wäre.
3.4.2. Wie ausgeführt, verstösst die Rückführung einer gesundheitlich angeschlagenen Person nur in aussergewöhnlichen Fällen gegen Art. 3 EMRK. Inwiefern vorliegend ein solcher aussergewöhnlicher Fall gegeben sein sollte, erläutert der Beschwerdeführer jedoch nicht. Stattdessen verweist er zur Begründung seines Vorbringens auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Damit vermag er die ihn treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht zu erfüllen, denn die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich daher gar nicht erst einzutreten. Hinzu kommt, dass es sich bei der Schizophrenie zwar um eine schwere Krankheit handelt. Der Umstand der Erkrankung allein genügt aber nicht, um den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu eröffnen (Urteil des EGMR
Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Nr. 57467/15] § 141; siehe auch Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, handelt es sich ausserdem sowohl bei der Schizophrenie als auch bei Diabetes Mellitus Typ II um medikamentös behandelbare Krankheiten. Die Vorinstanz durfte auch davon ausgehen, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme in ungewisser Zukunft liege und daher nicht abschätzbar sei, welche Therapien und Medikamente sich im Zeitpunkt der Landesverweisung für den Beschwerdeführer als notwendig erweisen würden und ob diese in Äthiopien verfügbar wären. Das bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht. Ist aber mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von einem stabilen Zustand auszugehen, steht dieser der Landesverweisung auch nicht definitiv entgegen, wie die Vorinstanz zutreffend schliesst. Die effektive Durchführbarkeit der Landesverweisung wird erst später zu prüfen sein (Urteil 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.3.2).
3.5.
3.5.1. In Bezug auf die Interessenabwägung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Verschulden sei in einem leichten Bereich anzusiedeln und bei kontinuierlicher Behandlung sei eine deutliche Verbesserung der Legalprognose vorausgesagt.
3.5.2. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ging die Vorinstanz von einer negativen Legalprognose aus, was sie ausführlich mit Hinweis auf die Einschätzung im Therapiebericht nach rund dreijähriger stationärer Therapie begründete. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern verweist für seine gegenteilige Ansicht lediglich auf den erstinstanzlichen Entscheid, was der Begründungspflicht, wie erläutert, nicht genügt (oben E. 3.4.2). Erst recht nicht gelingt es ihm damit, Willkür in Bezug auf die von der Vorinstanz bejahte Rückfallgefahr darzutun. Angesichts der negativen Legalprognose, der Verurteilung des (bereits vorbestraften) Beschwerdeführers wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfacher sexueller Belästigung und seiner Vorstrafen (unter anderem wegen Tierquälerei, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten) erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere eine Gefährdung von Kindern und hilfloser Personen) ausgeht und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung besteht. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers beschränken sich auf seinen Gesundheitszustand, zumal er kein anerkannter Flüchtling ist, die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien bzw. im Sudan verbrachte, dort weiterhin - im Gegensatz zur Schweiz - über Familie verfügt (unter anderem die Mutter), mit der er im Kontakt steht und sich in der Schweiz weder in psychosozialer noch in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht integriert hat. Dass der Gesundheitszustand einer Landesverweisung (mindestens aktuell) nicht entgegensteht, wurde bereits erläutert. Insgesamt überwiegen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers; der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lang