Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_508/2025
Urteil vom 12. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlung mit einem Kind; Strafzumessung; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 17. Februar 2025 (SST.2024.48).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des Besitzes echter Kinderpornografie zum Eigenkonsum und einer Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen). Weiter ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen, ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sowie die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils an. Das Bezirksgericht stellte fest, dass B.A.________ dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % Schadenersatzansprüche zustehen, und verwies diese im Übrigen auf den Zivilweg. Zudem verpflichtete es A.A.________, B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2015 zu bezahlen. Es auferlegte A.A.________ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers richtete es aus der Gerichtskasse aus, unter dem Vorbehalt, sie von A.A.________ zurückzufordern, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Schliesslich verpflichtete es A.A.________, B.A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
B.
Auf Berufung von A.A.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Februar 2025 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer I.2 frei. Es bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Anklageziffer I.1 und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. Weiter stellte es die Rechtskraft hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Besitzes von echter Kinderpornografie zum Eigenkonsum und der Tätlichkeit fest. Das Obergericht verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen). Es bestätigte die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot sowie die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils. Das Obergericht bestätigte ferner die Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2015. Es erklärte A.A.________ gegenüber B.A.________ dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig und verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg. Es auferlegte A.A.________ drei Viertel der obergerichtlichen Verfahrenskosten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren forderte es im Umfang von drei Vierteln von A.A.________ zurück, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Zudem verpflichtete es A.A.________, B.A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Schliesslich auferlegte das Obergericht A.A.________ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig, setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren unverändert fest und verpflichtete ihn, B.A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 al. 1 und 2 des Urteils des Obergerichts bezüglich der zur Anklage gebrachten Sachverhalte wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB und mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Dispositiv-Ziff. 3 al. 3 bis 5 des Urteils des Obergerichts bezüglich der zur Anklage gebrachten Sachverhalte wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB seien zu bestätigen. Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Der Beschwerdeführer (Beschuldigte) wird hierfür mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe verurteilt." Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. Ziff. 9 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und die Zivilklage der Privatklägerin B.A.________ sei abzuweisen. Ziff. 10.1 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und ihm seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/20 und im Übrigen der Staatskasse des Kantons Aargau aufzuerlegen. Ziff. 10.2 Abs. 2 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und die Entschädigung sei vom Beschwerdeführer zu 1/20 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eventualiter seien diese Kosten im Verhältnis 1:1 zu verlegen. Ziff. 10.3 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und der Antrag der Privatklägerin B.A.________ auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren sei abzuweisen. Ziff. 11.1 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und ihm seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/20 und im Übrigen der Staatskasse des Kantons Aargau aufzuerlegen. Eventualiter seien diese Kosten im Verhältnis 1:1 zu verlegen. Ziff. 11.3 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und der Antrag der Privatklägerin B.A.________ auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sei abzuweisen. Sodann stellt A.A.________ mehrere prozessuale Anträge: Es seien Frau C.A.________, Herr D.A.________ und Frau E.________ einzuvernehmen. Weiter sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen den Ehegatten C.A.________ und D.A.________ einerseits und Frau E.________ andererseits durchzuführen. Eventualiter zu diesen Punkten seien die Ziff. 3 al. 1 und 2, Ziff. 4 bis 7., Ziff. 9., Ziff. 10.1., Ziff. 10.2 Abs. 2, Ziff. 10.3., Ziff. 11.1. und Ziff. 11.3 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts (Beweiserhebung) und zum Neuentscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, die in Ziff. 11 bis 14 vorstehend beantragten Beweisabnahmen (Einvernahmen) durchzuführen. Es sei der vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf die Zivilansprüche in Ziff. 9, 10.3 und 11.3 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei im Verfahren vor Bundesgericht die amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Verteidiger resp. unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. Das Urteil habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung der gewährten amtlichen Verteidigung zu ergehen.
D. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2025 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht neue Beweisanträge. So legt er eine Bestätigung der Ehegatten F.A.________ (Eltern des Beschwerdeführers), einen Familienausweis der Ehegatten F.A.________ und G.________ und eine Fotodokumentation der Familie F.A.________ ins Recht. Die Mutter des Beschwerdeführers C.A.________ und sein Vater D.A.________ seien zu befragen. Sodann sei E.________ erneut zu befragen. Dabei sei sie mit den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers zu konfrontieren.
Mit diesen Beweismitteln will der Beschwerdeführer zusammengefasst die Aussagen von E.________ zur Dauer ihres Aufenthalts bei seiner Familie und zur damaligen Schlafsituation widerlegen. Sie habe während mindestens drei Jahren ununterbrochen im Haushalt seiner Familie gewohnt und von Oktober 2008 bis zur Geburt von H.A.________ im Oktober 2011 im Bett neben der Beschwerdegegnerin 2 geschlafen. Da sie keine Übergriffe wahrgenommen habe, könnten die behaupteten sexuellen Übergriffe nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden haben.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Neue Begehren sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.3.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55 BGG) an, da das Bundesgericht seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 2.1; 2C_712/2021 vom
8. November 2022 E. 2.2).
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, das Bundesgericht habe die von ihm beantragten Beweise selbst abzunehmen. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine solche Beweisabnahme rechtfertigen würden, legt er nicht dar und sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Abnahme der beantragten Beweise verlangt, bleibt seine Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Die nach dem angefochtenen Entscheid erstellte Bestätigung der Ehegatten F.A.________ vom
13. Mai 2025 ist als echtes Novum von vornherein unbeachtlich. Beim Familienausweis, den eingereichten Fotografien und den erstmals angebotenen Zeugenbefragungen handelt es sich um unechte Noven, die der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren hätte vorbringen können. Diese Beweismittel betreffen die Dauer des Aufenthalts von E.________ bei der Familie des Beschwerdeführers und die damalige Schlafsituation. Spätestens aufgrund ihrer Aussagen an der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2025 wusste der Beschwerdeführer, wie E.________ diese Umstände darstellte. Er hätte die betreffenden Beweisanträge nach ihrer Aussage noch vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen können und müssen (Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dass E.________ für ihn ungünstig aussagte oder die Vorinstanz ihren Aussagen nicht die von ihm gewünschte entlastende Bedeutung beimisst, begründet im Übrigen keinen Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die Beweismittel erstmals vor Bundesgericht vorzubringen (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Die neu eingereichten Beweismittel und die erstmals gestellten Beweisanträge sind daher unbeachtlich. Für die beantragte Rückweisung besteht kein Anlass.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz sei auf mehrere seiner Argumente nicht eingegangen und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. So habe sie sich nicht zu seinen Vorbringen betreffend die Aussagen von E.________, seinen Einwänden gegen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und seinen Vorbringen zur Würdigung seiner eigenen Aussagen geäussert.
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz gibt die relevanten Aussagen von E.________ im Kontext der übrigen belastenden Beweismittel wieder. Ferner erläutert sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und würdigt diese unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel. Damit begründet sie die für ihre Beweiswürdigung massgeblichen Überlegungen hinreichend. Auch wenn sie hinsichtlich dieser beiden Aussagen nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingeht und dieses ausdrücklich widerlegt, war es ihm ohne Weiteres möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung seiner eigenen Aussagen nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt, legt er nicht dar, welche Vorbringen unberücksichtigt geblieben sein sollen, sondern verweist lediglich auf seine Berufungsbegründung. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht und das Beweisrecht verletzt.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz gelangt - insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die teilweisen Eingeständnisse des Beschwerdeführers, die heimlich angefertigten Bildaufnahmen der Beschwerdegegnerin 2, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. März 2023 und die Aussagen von E.________ - zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2014 an der Beschwerdegegnerin 2 mehrfach sexuell vergriffen habe. Konkret habe er sich jeweils in der Nacht oder am Wochenende in U.________ am V.________weg xxx meist mit einem Bademantel bekleidet zu mindestens 150 Gelegenheiten in das Kinderzimmer der im tatrelevanten Zeitraum zwischen 12 und 18 Jahre alten Beschwerdegegnerin 2 begeben. In einzelnen Fällen habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 befohlen, sich auszuziehen. In den anderen Fällen habe er sie direkt selbst ausgezogen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer der völlig nackten Beschwerdegegnerin 2 jeweils über eine Dauer von mehreren Minuten bis hin zu einer Stunde an die Innenseite ihrer Oberschenkel, an die Brüste und an die Vagina gegriffen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm jeweils unter Tränen erklärt, dass sie dies nicht wolle und er von ihr ablassen solle, was den Beschwerdeführer indes nie interessiert habe. Er habe ihr jeweils erklärt, dass seine Handlungen "gut" und "normal" seien, dies etwas "Schönes" sei, die Beschwerdegegnerin 2 dies "gern" haben müsse und sich nicht widersetzen solle, der Beschwerdeführer ihr nichts Böses antun wolle und "Streicheleinheiten" ganz wichtig seien. Zum Schluss habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 jeweils aufgefordert, sich wieder anzuziehen, die Tränen abzutrocknen, das Gesicht zu waschen und sich frisch zu machen, sodass die Kindsmutter nichts mitbekomme.
3.4. Mit seinen Einwänden gegen die Aussagen von E.________ dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Soweit er behauptet, E.________ habe während mindestens drei Jahren ununterbrochen bei seiner Familie gewohnt und im Bett neben der Beschwerdegegnerin 2 geschlafen, stützt er sich auf die vor Bundesgericht unbeachtlichen neuen Beweismittel (E. 1.3) und stellt der vorinstanzlichen Feststellung im Übrigen bloss seine eigene Darstellung gegenüber. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für seine Folgerung, E.________ hätte die Übergriffe zwingend wahrnehmen müssen, zumal die Beschwerdegegnerin 2 keine Übergriffe während des gemeinsamen Übernachtens im gleichen Zimmer schilderte. Der aus den behaupteten fehlenden Deutsch- und Englischkenntnissen von E.________ gezogene Schluss, die erwähnte SMS sei nie versandt worden, bleibt spekulativ. Rein appellatorisch ist schliesslich der Hinweis, sie habe den Beschwerdeführer im Dezember 2022 für einen sehr guten Mann gehalten, im Januar 2023 aber angegeben, ihn meiden zu wollen. Nichts anderes gilt für den Hinweis auf die aus Sicht des Beschwerdeführers "irritierende" Reaktion der Beschwerdegegnerin 2 auf die Schilderung von E.________, vom Beschwerdeführer angefasst worden zu sein. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, dass die vorinstanzliche Gesamtwürdigung, in der die Vorinstanz die Aussagen von E.________ lediglich ergänzend berücksichtigt, im Ergebnis willkürlich wäre. Auf die Rügen ist daher nicht einzutreten.
3.5. Der Beschwerdeführer stellt sodann einerseits die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und andererseits deren Glaubwürdigkeit infrage. In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung des Beweisrechts. Damit dringt er ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz geht bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 davon aus, dass Sekundäreinflüsse sowie auto- oder fremdsuggestive Prozesse nicht ausgeschlossen werden könnten. In der Folge würdigt sie die Aussagen zurückhaltend und misst einer Analyse anhand von Realkennzeichen nur beschränkte Aussagekraft zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin 2 habe erst höchstens fünf Tage vor der Strafanzeige Drittpersonen ins Vertrauen gezogen, greift zu kurz, da sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereits Anfang 2022 gegenüber einem Psychologen sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers an ihr thematisiert hatte. Mit der blossen Behauptung, sexuell missbrauchte Kinder vergässen solche Erlebnisse nie, setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach der lange Zeitablauf sowie mögliche Sekundäreinflüsse und suggestive Prozesse die Aussageanalyse anhand von Realkennzeichen erheblich einschränkten. Damit ist er nicht zu hören. Unzutreffend ist sodann die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz allein aus der Konstanz der Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen habe. Sie stützt ihre Würdigung namentlich auf die teilweisen Eingeständnisse des Beschwerdeführers, die heimlich angefertigten Bildaufnahmen und weitere Indizien. Der allgemeine Einwand, konstante Aussagen genügten in einer einfachen Aussage-gegen-Aussage-Situation nicht, geht daher an der vorinstanzlichen Gesamtwürdigung vorbei. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, es sei zu "mindestens 100" bzw. zu "wöchentlichen" Übergriffen gekommen, schliessen sich nicht aus und belegen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Steigerungstendenz. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der davon unabhängigen vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin 2 auf naheliegende weitergehende Belastungen verzichtet habe. Weshalb ihre fehlende Erinnerung an die Lichtverhältnisse die gesamte Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lassen sollte, legt er nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten. Schliesslich zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz den Tränenausbrüchen einen eigenständigen Beweiswert für den Wahrheitsgehalt der Aussagen beigemessen hätte. Soweit er im Übrigen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bestreitet, bringt er nichts vor, was geeignet wäre, diese zu erschüttern. Die Rügen sind folglich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich im Rahmen seiner Sachverhaltsrüge, die Vorinstanz habe das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. März 2023 zu Unrecht als Indiz gegen ihn berücksichtigt. Menschen mit sexuellem Interesse an Kindern oder Jugendlichen begingen nicht zwangsläufig sexuelle Übergriffe. Da das Gutachten die Taten weder beweise noch widerlege, sei von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz schliesst aus der diagnostizierten Pädophilie bzw. Hebephilie nicht auf seine Täterschaft, sondern berücksichtigt die Diagnose und die beschriebenen pseudoedukativen Argumente zur Rechtfertigung im Rahmen der Gesamtwürdigung lediglich als ergänzendes, nicht entscheidendes Indiz. Dass das Gutachten die Taten für sich allein weder beweist noch widerlegt, schliesst dessen Berücksichtigung als ergänzendes Indiz nicht aus. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eine willkürliche Beweiswürdigung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
3.7. Nach dem Gesagten vermögen die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten ist, die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Ebenso wenig legt er eine Verletzung des Beweisrechts oder der Untersuchungspflicht dar. Für die rechtliche Beurteilung ist daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
4.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.1; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1, nicht publ. in: BGE 148 I 295; vgl. BGE 82 IV 81; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
Somit setzt sowohl die Gewährung des bedingten wie auch des teilbedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Wird aber eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung von vornherein nicht gegeben. Denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.6; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Daher sei er von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. Folglich entfalle die ausgesprochene Freiheitsstrafe gänzlich. Da die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nach dem Gesagten jedoch nicht willkürlich ist und es bei den entsprechenden Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und den Konsum kinderpornografischer Aufnahmen sei von 180 auf 60 Tagessätze zu reduzieren. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. März 2023 sei bei ihm eine Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie festgestellt worden. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass das Handeln des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen stehe und es eine gewisse Resistenz desselben erfordere, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Sie leite dann aber die Entscheidungsfreiheit aus der fehlenden verminderten Schuldfähigkeit ab. Dagegen sei einzuwenden, dass nicht nur ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den inkriminierten Handlungen bestehe, sondern vielmehr die Letzteren die zwingende Folge der Ersteren seien. Daher sei eben die Entscheidungsfreiheit gerade infolge seiner psychischen Störung weit eingeschränkter gewesen als die Vorinstanz annehme. Daher sei die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren.
4.4.2. Die Vorinstanz setzt für den Konsum kinderpornografischer Aufnahmen eine Einsatzgeldstrafe fest und erhöht diese für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in Anwendung des Asperationsprinzips. Sie hält hinsichtlich der Festsetzung der Einsatzstrafe für den Konsum kinderpornografischer Aunahmen fest, der Beschwerdeführer verfüge über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Gemäss dem Gutachten vom 13. März 2023 liege beim Beschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. einer Hebephilie vor. Das Handeln des Beschwerdeführers habe zwar im Zusammenhang mit dieser Störung gestanden und es habe daher eine gewisse Resistenz seitens des Beschwerdeführers erfordert, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei jedoch gemäss dem Gutachter nicht vorgelegen. Folglich sei nicht von einer verminderten Entscheidungsfreiheit auszugehen. Gleichermassen habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, zumal nicht von einer eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen sei.
4.4.3. Die Rüge ist unbegründet. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz lag beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Daraus folgt zwar nicht ohne Weiteres, dass auch seine Entscheidungsfreiheit uneingeschränkt war. Psychische Störungen können bei der Verschuldensbemessung vielmehr auch berücksichtigt werden, wenn sie die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit nicht erreichen (vgl. Urteile 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1; 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 5 N. 35; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 274). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, dass die diagnostizierte Störung seine Fähigkeit, vom Konsum kinderpornografischer Aufnahmen abzusehen, tatsächlich einschränkte (vgl. Urteil 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 2.5-2.7). Weder aus der Diagnose selbst noch daraus, dass die Kontrolle seiner sexuellen Impulse eine "gewisse Resistenz" erforderte, folgt, dass dieses Delikt zwingende Folge der Störung war. Hinsichtlich der Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte legt der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Umstände dar, welche seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hätten. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen daher im Ergebnis nicht.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die ausgesprochene Geldstrafe bedingt vollziehbar aussprechen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine - wenn auch späte - Einsicht attestiert. Sodann gehe die Vorinstanz selbst von einer intakten guten Prognose aus, zumal der Gutachter die Rückfallwahrscheinlichkeit als eher gering betrachte. Der Beschwerdeführer sei zwar im Jahr 2017 wegen Diebstahls und eines Betreibungsdeliks verurteilt worden. Besonders günstige Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB müssten aber nicht vorliegen, da damals lediglich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ausgesprochen worden sei.
4.5.2. Die Vorinstanz hält fest, da das Aussprechen einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlange und diese Voraussetzung aufgrund der auszusprechenden ambulanten Massnahme nicht erfüllt werde, sei die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Hinsichtlich der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme führt sie aus, der Beschwerdeführer fechte diese nur im Zusammenhang mit den angefochtenen Schuldsprüchen an und äussere sich für den Fall einer Verurteilung nicht dazu. Sie verweist deshalb auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der ersten Instanz. Danach habe die Gutachterin die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, erneut Straftaten zu begehen, bejaht, wobei die Wahrscheinlichkeit erneuter sexueller Handlungen mit Minderjährigen nach ihrer Einschätzung eher gering sein dürfte. Im Gutachten werde sodann ausgeführt, es solle eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinden. Im Rahmen der Täterkomponente hält die Vorinstanz schliesslich fest, das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge von einer - wenn auch späten - Einsicht und einem gewissen Mass an Reue.
4.5.3. Die Rüge ist unbegründet. Da die ambulante Massnahme Bestand hat (E. 5), ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, die den bedingten Vollzug der Geldstrafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.6; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1). Daran ändern weder die dem Beschwerdeführer attestierte späte Einsicht noch die als eher gering eingeschätzte Wahrscheinlichkeit erneuter sexueller Handlungen mit Minderjährigen etwas.
4.6. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, der unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und der Busse von Fr. 500.--. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 auf fünf Tage herabzusetzen, begründet er diesen Antrag nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die ambulante Massnahme nicht anordnen dürfen. Der Gutachter sei von einer eher geringen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen. Bei diesem Befund sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer einer staatlich verordneten Massnahme bedürfe. Diese habe er im Übrigen bereits freiwillig gemacht und abgeschlossen. Dazu verweist er auf das Protokoll der Berufungsverhandlung, in der er auf die entsprechende Frage angab, bis Ende 2023 eine einjährige Therapie wegen seiner voyeuristischen Veranlagung besucht zu haben.
5.2. Hinsichtlich der angeordneten ambulanten Massnahme hält die Vorinstanz fest, die erste Instanz habe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer fechte diese nur im Zusammenhang mit den angefochtenen Schuldsprüchen an. Für den Fall einer Verurteilung äussere er sich nicht zur angeordneten ambulanten Massnahme. Da der Beschwerdeführer unter anderem der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen werde, erübrigten sich damit weitergehende Ausführungen. Es könne diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden. Danach habe der Gutachter - wie bereits ausgeführt - die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, erneut Straftaten zu begehen, mit Ja beantwortet, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass er erneut sexuelle Handlungen mit Minderjährigen begehen könnte, nach dessen Einschätzung eher gering sein dürfte. Im Gutachten werde sodann ausgeführt, es solle eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinden. Unter diesen Umständen seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben.
5.3. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, Art. 63 und Art. 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB).
Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 7B_114/2026 vom 7. April 2026 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
5.4. Die Rüge ist unbegründet. Mit dem blossen Hinweis auf die eher geringe Wahrscheinlichkeit erneuter sexueller Handlungen mit Minderjährigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass der mit der ambulanten Behandlung verbundene Eingriff angesichts der Schwere der möglichen Rückfalltaten unverhältnismässig wäre (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Gutachter bejaht die Gefahr erneuter Straftaten und hält eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für angezeigt. Weshalb eine solche Behandlung dennoch weder erforderlich noch geeignet sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch aus seiner Aussage, er habe bis Ende 2023 während eines Jahres eine Therapie wegen seiner voyeuristischen Veranlagung besucht, ergibt sich weder, dass diese erfolgreich abgeschlossen wurde, noch dass sie den der Massnahme zugrunde liegenden Behandlungsbedarf erfasste. Die Anordnung der ambulanten Massnahme ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Der Beschwerdeführer rügt, das gegen ihn ausgesprochene lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB sei aufzuheben. Er werde weder im Beruf noch organisiert in der Freizeit etwas mit Kindern oder Jugendlichen zu tun haben, da er sich auf technischem Gebiet (Solaranlagen) weiterbilde. Insofern sei die Anordnung des Berufsverbotes gar nicht zielführend. Sollte das Tätigkeitsverbot aber zwingend sein, wie die Vorinstanz darlege, würde es der Beschwerdeführer akzeptieren. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der entscheidenden vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach von der Anordnung des Tätigkeitsverbots bereits aufgrund der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und darüber hinaus auch aufgrund der gutachterlich diagnostizierten Pädophilie nicht abgesehen werden dürfe. Er zeigt nicht auf, inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzen soll. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils. Er begründet seinen Antrag ausschliesslich mit den in seiner Beschwerde geltend gemachten Freisprüchen. Da es bei den entsprechenden Verurteilungen bleibt, ist nicht weiter darauf einzugehen.
8.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Adhäsionsklage der Beschwerdegegnerin 2 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Ihr sei keine Genugtuung zuzusprechen. Dieses Anliegen stützt er abermals auf die geltend gemachten Freisprüche. Damit hat es sein Bewenden.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung. Er rügt, die Vorinstanz habe die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens rechtswidrig verteilt. Sie habe ihm drei Viertel der Kosten auferlegt. Nur schon die Reduktion der Strafe um annähernd 60 % rechtfertige eine solche Aufschlüsselung nicht. Angesichts der verlangten Freisprüche bei den Sexualdelikten seien ihm die vorinstanzlichen Kosten lediglich im Umfang von 5 % aufzuerlegen. Sollte er wider Erwarten wegen der Sexualdelikte verurteilt werden, seien ihm die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren im Verhältnis 1:1 zu verlegen. Gleichermassen seien die erstinstanzlichen Kosten zu verteilen. Dies gelte folgerichtig auch für die Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die Beschwerdegegnerin 2 unterliege aufgrund der beantragten Freisprüche mit ihrer Adhäsionsklage vollständig und habe sowohl erst- als auch zweitinstanzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die der Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin 2 erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung habe er rechtsgenüglich angefochten, indem er die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer beantragt habe. Die Begründung ergebe sich aus seinen Ausführungen zur Adhäsionsklage.
9.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Beschwerdeführer erwirke mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend die Anklageziffer I.2 freigesprochen werde. Es handle sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, zumal er hinsichtlich der Anklageziffer I.1 der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen werde. Sodann erreiche er mit seiner Berufung, dass anstatt einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten eine solche von vier Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt werde. Im Übrigen werde seine Berufung abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, ihm die Verfahrenskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei ausgangsgemäss zu drei Vierteln vom Beschwerdeführer zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 2 unterliege der Beschwerdeführer mit Ausnahme der untergeordneten Anklageziffer I.2 vollständig. Entsprechend diesem Verfahrensausgang habe er ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Was das erstinstanzliche Verfahren betreffe, so sei der Beschwerdeführer zwar vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer I.2 freigesprochen worden. Es handle sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen seien. Es rechtfertige sich deshalb, dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung sei mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen sei. Sie sei vom Beschwerdeführer zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Die der Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung sei mit Berufung ebenfalls nicht angefochten worden.
9.3. Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom
27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; je mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der vorgeworfenen Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_905/2025 vom
7. Juli 2026 E. 2.2.1; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.3; 7B_171/2025 vom 27. November 2025 E. 4.2; 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
9.4. Die Rügen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer obsiegte vorinstanzlich lediglich hinsichtlich eines vergleichsweise untergeordneten Anklagepunkts und teilweise im Strafpunkt. Für die Kostenverteilung ist nicht allein das rechnerische Verhältnis zwischen der erst- und der zweitinstanzlich ausgesprochenen Strafe massgebend. Indem die Vorinstanz diesem Verfahrensausgang mit der Übernahme eines Viertels der Kosten durch die Staatskasse Rechnung trägt, überschreitet sie ihren weiten Ermessensspielraum nicht. Soweit der Beschwerdeführer die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten beanstandet, setzt er sich nicht mit der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach auf den Freispruch betreffend Anklageziffer I.2 keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfielen. Insbesondere zeigt er nicht auf, welche Untersuchungshandlungen oder Kosten allein oder zusätzlich durch diesen Anklagepunkt verursacht worden sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beantragte Reduktion der Rückerstattungspflicht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der von ihm verlangten abweichenden Verteilung der Berufungskosten. Da sich diese Kostenverteilung im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens hält, besteht auch kein Anlass, die im gleichen Umfang angeordnete Rückerstattungspflicht herabzusetzen. Die Einwände gegen die erst- und zweitinstanzlichen Parteientschädigungen der Beschwerdegegnerin 2 begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei den massgebenden Schuldsprüchen und der Beurteilung der Adhäsionsklage bleibt (E. 8), dringt er damit nicht durch. Ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, die erstinstanzliche Parteientschädigung sei mit Berufung nicht angefochten worden, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer begründet deren Aufhebung ausschliesslich mit den verlangten Freisprüchen, weshalb sein Einwand in der Sache nicht durchdringt.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Stübi