Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_21/2024
Urteil vom 11. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Bosshardt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Rechtsgleichheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Oktober 2023 (SB230130-O/U/cs).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 16. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf A.________ wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Zudem sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren aus. A.________ erhob gegen die Strafe sowie die Landesverweisung Berufung, worauf ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Oktober 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilte (Ziff. 1) und eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren anordnete (Ziff. 2).
B.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des obergerichtlichen Urteils sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Eventualiter sei festzustellen, wie lange nach Rechtskraft des Urteils die Landesverweisung vollstreckt werden könne. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts mit Bezug auf die angefochtenen Punkte aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie eine Verletzung diverser Grundrechte, namentlich Art. 7 (Menschenwürde), Art. 8 (Rechtsgleichheit), Art. 9 (Willkürverbot) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit).
1.2.
1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 6B_323/2023 vom 2. April 2025 E. 4.4.3; 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.2.4. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128;
Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.6 mit Hinweisen).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.6 mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls, wobei der Beschwerdeführer hierzu keine Einwände erhebt.
Betreffend allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB erwägt die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in Kuba Folter, unmenschliche Behandlung oder der Tod drohten und eine Landesverweisung bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren, unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde. Insbesondere mache der Beschwerdeführer keine konkreten zwingenden Gründe gegen eine Rückführung in sein Heimatland geltend. Er habe anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht, in letzter Zeit würden Kubaner von der Insel verschwinden. Ausserdem werde man bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Kuba als Verräter des kommunistischen Regimes betrachtet. Der Staat sei aber nicht dafür beweisführungspflichtig, dass der Beschwerdeführer im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Solche Umstände seien vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestünden oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft und substanziiert behaupte. Weder das eine noch das andere sei hier der Fall. Das Rückweisungsverbot nach Art. 25 Abs.3 BV stehe einer Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht entgegen.
Die von der amtlichen Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Kuba den Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafe nicht mehr einreisen lasse, sei ebenfalls nicht einschlägig. Das Urteil 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 habe die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft angesichts der Tatsache betroffen, dass das kubanische Gesetz die Wiedereingliederung von kubanischen Emigranten, die über einen Strafregistereintrag verfügten, nicht zulasse. Solche nicht direkt mit der Person des Beschwerdeführers zusammenhängende Probleme seien im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen und stünden der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Darüber hinaus sei im Falle einer Landesverweisung eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kuba möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt könne somit nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei definitiv undurchführbar. Von daher erweise sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland Kuba mithin ohne Weiteres als möglich und zumutbar.
1.4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass eine Landesverweisung gegenüber kubanischen Staatsangehörigen nicht vollzogen werden könne und in diesem Zusammenhang auf das Urteil 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 verwiesen. Dem dortigen Sachverhalt sei zu entnehmen, dass Kuba Emigranten nach einer Landesabwesenheit von 24 Monaten die Wiedereinreise nur dann genehmige, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt seien. Der kubanische Staat fordere unter anderem einen leeren Strafregisterauszug. Damit stehe bereits heute fest, dass die Landesverweisung nicht vollzogen werden könne, da der Beschwerdeführer keine Wiedereinreiseerlaubnis erhalten werde. Die Landesverweisung in ein beliebiges Drittland ohne Abklärung des Aufenthaltsstatus sei ebenfalls nicht möglich. Es sei damit mehr als fraglich, ob er in einem anderen Land als Kuba überhaupt ein Aufenthaltsrecht hätte. Da es die Vorinstanz unterlasse, zu begründen, wie die Landesverweisung trotz den evidenten Vollzugshindernissen vollzogen werden könne, verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
Weiter habe sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur Frage der Vollstreckbarkeit resp. den Folgen der Nichtvollstreckbarkeit gar nicht auseinandergesetzt. Sie hätte zumindest über die Dauer der Aufrechterhaltung der Landesverweisung befinden müssen. Dass sie dies unterlassen habe, begründe eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Umstand, dass er nicht wisse, wie lange ihm bei undurchführbarer Landesverweisung die Ausschaffung resp. ein hiesiger Verbleib ohne Aufenthaltstitel drohe, greife seiner Ansicht nach (namentlich aufgrund des Arbeitsverbots sowie wegen der Unmöglichkeit einer im Hinblick auf die Revision des Strafurteils vorausgesetzten Integration) in sein Recht auf Menschenwürde, das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot sowie die Wirtschaftsfreiheit ein.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nicht durch. Die Vorinstanz begründet - zwar kurz, aber dennoch nachvollziehbar - weshalb sie nicht vom Vorliegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausgeht und dabei Urteil 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 als nicht einschlägig erachtet.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm in Kuba Folter oder eine sonstige Gefahr unmenschlicher Behandlung drohen würde. Er behauptet aber mit Blick auf das obgenannte Urteil des Bundesgerichts, eine Rückkehr nach Kuba sei aus administrativen Gründen (namentlich wegen seines Strafregistereintrags) bereits aus jetziger Sicht dauerhaft ausgeschlossen, womit seine Landesverweisung definitiv nicht vollzogen werden könne. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer damit - ohne explizit Willkür zu rügen - vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, zeigt er nicht auf, woraus sich die dauerhafte Unmöglichkeit seiner Rückreise zwingend ergeben soll. Im zitierten Entscheid hatte das kubanische Konsulat jedenfalls ausdrücklich erklärt, der betreffende Ausländer erfülle die Voraussetzung für eine Rückkehr nach Kuba nicht (vgl. Urteil 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. A.h und 4.3). Ein derartiger Bescheid der zuständigen Behörden liegt im vorliegenden Fall - soweit ersichtlich - nicht vor. Aus dem besagten Urteil allein lässt sich damit nicht reflexartig auf die definitive Unmöglichkeit der Rückreise des Beschwerdeführers schliessen. Weitere konkrete Anhaltspunkte, die dauerhaft gegen seine Rückkehr sprächen, nennt er sodann nicht. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Ausführungen nur ungenügend Bezug und kritisiert pauschal, die Vorinstanz habe sich nicht mit "seinen Argumenten zur Frage der Vollstreckbarkeit resp. den Folgen der Nichtvollstreckbarkeit" auseinandergesetzt. Er legt nicht dar, auf welche Argumente er sich im Einzelnen bezieht, womit er seiner Substanziierungspflicht nicht nachkommt. Auch wenn die Vorinstanz nicht begründet, woraus sie auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers schliesst, ist es im Lichte obiger Erwägungen dennoch nicht zu beanstanden, wenn sie nicht von einer definitiven Unmöglichkeit seiner Ausreise nach Kuba ausgeht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, sich mit der Dauer der Aufrechterhaltung der Landesverweisung im Falle ihrer Undurchführbarkeit zu befassen. Auch hierin liegt keine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Ob der Beschwerdeführer in ein Drittland ausreisen könnte, ist nach dem Gesagten nicht von Belang.
1.5.2. Sofern der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen, namentlich des Rechts auf Menschenwürde, des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots sowie der Wirtschaftsfreiheit, rügt, ist er nicht zu hören. Er geht - entgegen den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen - auch diesbezüglich von einer zum jetzigen Zeitpunkt definitiv feststehenden Unmöglichkeit seiner Rückkehr nach Kuba aus und trifft gestützt darauf hypothetische Annahmen betreffend seine künftige Situation in der Schweiz. Seine Beschwerde zielt damit auf die Beantwortung einer rein theoretischen Frage. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. supra E. 1.2.1).
2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret