Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_213/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Februar 2026 (SB250213-O/U/nk).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.A.________ am 4. Mai 2023 wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Beschimpfung und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Von einer Landesverweisung sah es ab. Es stellte fest, dass A.A.________ gegenüber B.A.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, und sprach B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. Juni 2021 zu.
B.
Dieses Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Juni 2024, nachdem A.A.________ und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in Berufung gegangen waren.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hiess das Bundesgericht gut. Es hob das obergerichtliche Urteil vom 27. Juni 2024 teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an das Obergericht zurück (Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025).
D.
Am 9. Februar 2026 ordnete das Obergericht eine Landesverweisung von 6 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
E.
Nun beantragt A.A.________ dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil vom 9. Februar 2026 sei teilweise aufzuheben. Die Dauer der Landesverweisung sei auf fünf Jahre zu reduzieren und auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
F.
Mit Verfügung vom 27. April 2026 trat der Abteilungspräsident auf das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung nicht ein. Hingegen erteilte er der Beschwerde aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B_284/2025 vom 17. April 2026 E. 2.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 7B_1331/2024 vom 28. Mai 2026 E. 3.1; 6B_284/2025 vom 17. April 2026 E. 2.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen; 135 III 334 E. 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindungswirkung ist es den Gerichten, wie auch den Parteien, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 2.4; 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1; 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden, oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf seine Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweis).
3.
3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (Art. 189 und Art. 190 StGB ) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2. Die Vorinstanz bejahte in ihrem ersten Urteil vom 27. Juni 2024 einen schweren persönlichen Härtefall und gewichtete die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz höher als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Dies korrigierte das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid.
3.2.1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und kam im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern und seinem Bruder in die Schweiz. Hier machte er nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Verkehrswegbauer. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Vorarbeiter und die Polierschule. Im Jahr 2012 schloss er die Bauführerschule ab. Seit 2007 ist er bei seinem aktuellen Arbeitgeber angestellt. Er hat einen 2014 geborenen Sohn aus erster Ehe, zu dem er seit der Trennung von seiner damaligen Ehefrau 2021 keinen Kontakt mehr hat und zwei Töchter aus der aktuellen Beziehung, geboren 2021 und 2024. Seine Mutter und sein Bruder leben in der Schweiz, entfernte Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in Serbien. Aus dem gescheiterten Versuch einer Selbständigkeit und unbezahlten Unterhaltsbeiträgen gegenüber dem erstgeborenen Sohn bestehen hohe Schulden (vgl. Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.1).
3.2.2. Die Vorinstanz attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem ersten Urteil vom 27. Juni 2024 eine sehr gute berufliche Integration, wobei ihm die Schulden aus der versuchten Selbständigkeit nicht anzulasten seien. Dies im Unterschied zu den noch ausstehenden Unterhaltsbeiträgen. Indes sei ihm positiv anzurechnen, dass er sich jüngst um die Schuldentilgung bemüht habe. Hingegen sei angesichts der schwerwiegenden Sexualdelikte seine persönliche Integration fraglich. Vorstrafen weise er keine mehr auf, nachdem ein Strassenverkehrsdelikt inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden sei. Die Trübung seines automobilistischen Leumunds falle kaum ins Gewicht. Auch sei er vor den hier beurteilten Delikten nicht negativ aufgefallen. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe hier die meisten Schulen besucht. Dies spreche für einen Härtefall. Eine darüberhinausgehende besonders starke Verwurzelung in der Schweiz sei dagegen nicht zu verzeichnen. Zur möglichen Reintegration in Serbien erwog die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 27. Juni 2024, der Beschwerdeführer habe auch dort familiäre Bindungen, sei mit der Kultur bestens vertraut und beherrsche die Sprache. Eine Reintegration stelle daher kein relevantes Problem dar. Mit seiner beruflichen Erfahrung wäre es ihm möglich, wirtschaftlich Fuss zu fassen und ein Auskommen für sich selbst, seine Partnerin und die gemeinsamen Töchter zu finden. Die Partnerin habe ebenfalls serbische Wurzeln. Insofern wäre es auch ihr und den gemeinsamen Töchtern nicht von vornherein unzumutbar, zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Serbien zu ziehen. Das Zusammenleben mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Töchtern in der Schweiz einerseits und die grössere Möglichkeit einer späteren Annäherung zum erstgeborenen Sohn anderseits würden zwar grundsätzlich für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen. Dieser würde aber gemildert durch die Möglichkeit, gemeinsam mit der neuen Partnerin und den beiden Töchtern nach Serbien überzusiedeln (vgl. Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2).
3.2.3. Zur Interessenabwägung erwog die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 27. Juni 2024, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht. Aus der Freiheitsstrafe von 2 Jahren resultiere ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass sich die Delikte auf einen einzelnen Vorfall beschränkten, der sich unter sehr singulären Umständen im Rahmen eines Beziehungskonflikts mit der damaligen Ehefrau zugetragen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe eine sehr geringe Rückfallgefahr. Er habe sich denn auch während seines über 25-jährigen Aufenthalts in der Schweiz abgesehen von einem Strassenverkehrsdelikt im Bagatellbereich nichts zuschulden kommen lassen, insbesondere keine Gewalt- oder Sexualdelikte. Dem insoweit relativierten öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung stehe angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit grundsätzlich guter kultureller Verwurzelung und sehr guter beruflicher Integration ein erhebliches privates Interesse am Verbleib entgegen. Hinzu kämen die gewichtigen Interessen des Kindeswohls mit Blick auf die finanzielle Unterstützung und den persönlichen Kontakt sowie die Betreuung seiner beiden jüngeren Kinder. Die jetzige Partnerin des Beschwerdeführers habe zwar ebenfalls serbische Wurzeln. Sie habe aber nur das Schweizer Bürgerrecht und sei hier aufgewachsen. Eine Verlegung des Wohnorts nach Serbien würde für die Partnerin eine erhebliche Härte darstellen. Im Übrigen wäre der Versuch eines Wiederaufbaus des Kontakts zum Sohn aus erster Ehe von Serbien aus illusorisch. Insgesamt falle die Interessenabwägung daher knapp zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.3).
3.3. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwei Katalogtaten begangen habe, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen müssen. Vor diesem Hintergrund könne die Wegweisung nur in klaren Ausnahmefällen unterbleiben, zumal die Härtefallklausel praxisgemäss restriktiv anzuwenden sei. Die Vorinstanz habe in ihrem ersten Urteil vom 27. Juni 2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits nach der früheren ausländerrechtlichen Ausschaffungspraxis eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren in der Regel zur Ausweisung der verurteilten Person führte (sogenannte "Zweijahresregel"). Dies müsse erst recht gelten, nachdem die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis, worauf die "Zweijahresregel" beruht, mit Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung per 1. Oktober 2016 massiv verschärft worden sei und bei einer Vergewaltigung oder anderen Sexualdelikten von gewisser Schwere schon Art. 121 Abs. 3 lit. a BV in der Regel die Landesverweisung gebiete. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz lebe, hier aufgewachsen und verwurzelt sei, was einen schweren persönlichen Härtefall begründen könne. Allerdings habe die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 27. Juni 2024 keine besonders starke Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz erkannt und eine Reintegration in Serbien ohne weiteres für möglich und zumutbar erachtet. Vor diesem Hintergrund liege aber gerade kein Härtefall vor. Dies gelte auch für seine jetzige Partnerin. Diese habe selbst serbische Wurzeln und verkehre teilweise im selben Kulturkreis. Die Oberstaatsanwaltschaft lege in ihrer Beschwerde dar, dass die Mutter der Partnerin aus Serbien stammt. Die Partnerin spreche die dortige Sprache und reise mehrmals jährlich dorthin. Damit sei ihr eine Ausreise zumutbar. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb dies anders sein solle. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Partnerin angesichts ihrer eigenen serbischen Wurzeln und der mehrjährigen Beziehung mit dem Beschwerdeführer mit der Kultur der gemeinsamen Heimat vertraut sei. Zudem versorge er sie wirtschaftlich. Dass die Partnerin nicht über die serbische Staatsbürgerschaft verfüge, ändere nichts daran, dass auch bei ihr kein Härtefall liege. Den gemeinsamen Töchtern sei ein Leben in Serbien ohne Weiteres zumutbar (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.3). Zu keinem anderen Ergebnis führe schliesslich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Sohn aus erster Ehe während einer Landesabwesenheit zumindest physisch keine Beziehung aufbauen könne. Auch die Vorinstanz gehe von einer schwer belasteten Beziehung aus, nicht zuletzt wegen der im vorliegenden Verfahren beurteilten Straftaten des Beschwerdeführers gegen die Mutter seines Sohnes. Somit bestehe auch in der Person des Sohns kein Härtefall (vgl. Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 2.3.1).
3.4. Mit dieser Begründung hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut, hob das erste Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2024 auf und wies die Sache zur Festsetzung der Dauer der Landesverweisung und allfälligen Ausschreibung im Schengener Informationssystem an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 3). Im zweiten nunmehr angefochtenen Urteil vom 9. Februar 2026 hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass nur noch die Dauer der Landesverweisung, deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen sind. Sie ordnet eine Landesverweisung von 6 Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
4.
Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer der Landesverweisung.
4.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, die Landesverweisung von 6 Jahren sei unverhältnismässig. Er argumentiert, die Vorinstanz habe das zusätzliche Jahr nicht mit einer konkret erhöhten Gefahr, sondern im Wesentlichen mit dem Verschulden begründet, was für die Dauer der Landesverweisung nicht ausschlaggebend sei. Zudem würden die Interessen der beiden Töchter und der Partnerin ungenügend berücksichtigt. Eine längere Trennung vom Vater oder ein Umzug nach Serbien seien für die Familie unzumutbar. Insgesamt würden die privaten und kindesbezogenen Interessen überwiegen, weshalb die Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu reduzieren sei.
4.2.
4.2.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse der von der Landesverweisung betroffenen Person zu berücksichtigen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 28 und 30 zu Art. 66a StGB). Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N. 33 zu Art. 66a StGB) oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).
4.2.2. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 5.6.4; 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 2.2; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.2). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht, indem es Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 5.6.4; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.2; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.2).
4.3. Die Vorinstanz knüpft zutreffend am Rückweisungsurteil an.
4.3.1. Dort hielt das Bundesgericht im Sinne einer Eventualerwägung fest, auch die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Er habe zwei Katalogtaten begangen und sei deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Es handle sich um schwere Straftaten, weshalb das öffentliche Interesse an der Landesverweisung schwer wiege. Entgegen der Vorinstanz könne nicht ohne weiteres von einer singulären Situation gesprochen werden, die sich kaum wiederholen könne. Die Oberstaatsanwaltschaft weise zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Beziehungstat handle und dass der Beschwerdeführer ein problematisches Frauenbild gezeigt habe, indem er erklärt habe, das Opfer sei seine Ehefrau gewesen, weshalb er dies dürfe. Dem Beschwerdeführer sei eine Reintegration in Serbien ohne weiteres möglich. Dass dies nicht in demselben Mass für seine jetzige Partnerin und Mutter seiner beiden Töchter gelte, mache die Landesverweisung nicht unverhältnismässig. Der mit der serbischen Kultur vertrauten Partnerin sei zumutbar, ihm entweder in seine Heimat zu folgen oder den Kontakt während der Dauer der Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies gelte ebenso für die 2021 und 2024 geborenen gemeinsamen Töchter. Zu seinem Sohn aus erster Ehe habe er ohnehin seit 2021 keinen Kontakt mehr. Eine besondere Bindung, welche die Landesverweisung als unverhältnismässig erscheinen liesse, bestehe klarerweise nicht (vgl. Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 2.3.2).
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass diese bindenden Feststellungen auch für die Dauer der Landesverweisung relevant sind. Sie bemerkt richtigerweise, es helfe dem Beschwerdeführer nichts, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 27. Juni 2024 bei der inzwischen rechtskräftigen Vollzugsregelung im Zusammenhang mit der Legalprognose eine andere Einschätzung vertrat. Denn das Bundesgericht konnte diesen Punkt im Rückweisungsurteil nicht überprüfen.
4.3.3. Folgerichtig geht die Vorinstanz mit Blick auf die Dauer der Landesverweisung von einem erheblichen öffentlichen Interesse aus. Sie unterzieht den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung und gelangt zum Schluss, dass der Gesetzgeber die mögliche Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auf schwerste Delikte wie Mord oder vorsätzliche Tötung, aber auch auf weniger schwere Vermögensdelikte angewendet haben wolle. Das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich seiner Katalogtaten sei bei dieser Betrachtung etwa im mittleren Bereich anzusiedeln. Nur schon daher erscheint der Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von 8 Jahren durchaus angemessen. Allerdings stelle die Landesverweisung für den Beschwerdeführer aus beruflicher und familiärer Sicht eine gewisse Härte dar, die zwar keinen Härtefall begründe, aber doch für die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung relevant sei. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände sei eine Reduktion der Dauer auf 6 Jahre angezeigt.
4.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt hätte, die für die Dauer der Landesverweisung keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die sie hätte berücksichtigen müssen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich der vorinstanzliche Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht erweist, zumal die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung im untersten Bereich des weiten Rahmens von 5 bis 15 Jahren ansiedelt.
4.5. Nach dem Gesagten ist die Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren nicht zu beanstanden.
5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem.
5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei nicht zwingend und nur zulässig, wenn sie nach einer individuellen Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der konkreten Auswirkungen auf ihn und seine Familie gerechtfertigt sei. Er macht geltend, die Vorinstanz habe dies verkannt, indem sie auf eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt und seine persönlichen Interessen sowie jene seiner Partnerin und Kinder ungenügend berücksichtigt habe. Eine Ausschreibung würde den Kontakt zu seinen Kindern zusätzlich erschweren, da Besuche im grenznahen Raum verunmöglicht würden, obwohl dieser Kontakt für deren Wohl bedeutsam sei. Zudem würde sie seine berufliche Tätigkeit und damit auch seine Möglichkeiten beeinträchtigen, seine Kinder finanziell zu unterstützen, was seiner Resozialisierung entgegenlaufe.
5.2. Der Beschwerdeführer argumentierte schon vor Vorinstanz, die Ausschreibung im Schengener Informationssystem dürfe nicht einfach im Sinne einer schematischen Vorgehensweise angeordnet werden. Vielmehr sei anhand der individuellen Situation die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer könne seine Partnerin und seine Töchter im grenznahen Raum besuchen, wenn auf die Ausschreibung verzichtet werde. Hingegen würde eine Ausschreibung verhindern, dass er im EU-Raum arbeiten könnte. Sein Arbeitgeber habe die Bereitschaft signalisiert, ihn trotz Landesverweisung in Deutschland zu beschäftigen. Deshalb wäre eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem auch für die berufliche Resozialisierung kontraproduktiv.
5.3. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem.
5.3.1. Demnach setzt Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340 E. 4.4-4.8).
5.3.2. Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur erfolgen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung ist anders als Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung als "Kann-Bestimmung" formuliert. Art. 25 Abs. 1 SIS-II-Verordnung verlangt zudem, dass die Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen mit einem allfälligen Freizügigkeitsrecht in der Gemeinschaft vereinbar ist. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Eintrag im Schengener Informationssystem erfüllt seien.
5.4.1. Sie erwägt, Serbien sei kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschwerdeführer habe in keinem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht. Seine Landesverweisung beruhe auf einer Verurteilung wegen einer Straftat mit einer Höchststrafe von 10 Jahren. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Wie bereits erwähnt, argumentiert der Beschwerdeführer, die Ausschreibung im Schengener Informationssystem dürfe nur erfolgen, wenn deren konkrete Auswirkungen auf die betroffene Person individuell geprüft werden. Dem hält bereits die Vorinstanz zutreffend entgegen, dass gemäss Rechtsprechung zu prüfen ist, ob erstens eine Verurteilung zu einer Straftat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr Strafe vorliegt und ob zweitens von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Damit werde dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.
5.4.2. In der Tat erwog das Bundesgericht in seinem diesbezüglichen Leitentscheid, dass die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Dann ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (vgl. E. 5.3.1 hiervor).
5.4.3. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung erwägt die Vorinstanz schlüssig, dass es entscheidend darauf ankommt, welche Gefahr der Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Mitgliedsstaaten des Schengenraums darstellt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Vorinstanz stützt sich richtigerweise auf die Vorgabe des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil, wonach mit Blick auf die Rückfallgefahr nicht von einer Tatbegehung in einer singulären Situation ausgegangen werden darf, die sich kaum wiederholen kann. Vielmehr handelte es sich um eine Beziehungstat, die ein problematisches Frauenbild des Beschwerdeführers zeigt. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfüllt. Wie bereits erwähnt wurde, ändert daran nichts, dass dem Beschwerdeführer der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt wurde. Denn das Bundesgericht konnte dies im Rückweisungsurteil nicht überprüfen.
5.5. Demgemäss ordnet die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Sie weist darauf hin, dass es den übrigen Schengen-Staaten wie etwa Deutschland freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall dennoch zu erlauben (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3).
5.6. Nach dem Gesagten ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem rechtens.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Leemann