Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1331/2024
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2024 (SB220298-O/U/jv).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 12. Juni 2019 der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung, des Angriffs, der versuchten Erpressung, des Diebstahls, des mehrfachen Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten (wovon 172 Tage durch Haft erstanden) sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Das Bezirksgericht ordnete die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien zur Vernichtung sowie des beschlagnahmten Betrags von Fr. 90.-- zur Urteilsvollstreckung an. Im Weiteren befand es über die Zivilforderungen.
A.b. Dagegen führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 25. März 2021 den erstinstanzlichen Entscheid - soweit angefochten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO - in der Sache im Wesentlichen bestätigte (Busse von neu Fr. 540.--).
A.c. Mit Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 25. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
In der Folge lud das Obergericht am 31. Januar 2023 auf den 4. Mai 2023 zur zweiten Berufungsverhandlung vor, die Privatklägerin B.________ zur Einvernahme als Auskunftsperson. Am 27. April 2023 stellte die amtliche Verteidigung ein Gesuch um Verschiebung der auf den 4. Mai 2023 angesetzten Berufungsverhandlung, da A.________ bis am 7. Mai 2023 verhandlungsunfähig sei. Gestützt auf das mittels ärztlichen Zeugnisses belegte Gesuch wurde den Parteien am 28. April 2023 der Verhandlungstermin abgenommen. Am 29. November 2023 wurde auf den 14. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, die Privatklägerin B.________ wiederum zur Einvernahme als Auskunftsperson. Am 14. Februar 2024 fand die zweite Berufungsverhandlung statt, zu der lediglich A.________ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschien. In seinem Urteil vom selben Tag erkannte das Obergericht auf die gleichen Schuldsprüche wie im ersten Urteil und verurteilte A.________ - unter Berücksichtigung der zu langen Verfahrensdauer - neu zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 420.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Dossier 21 von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche betreffend Dossier 4, 14, 26, 30 und 31 sei er mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 172 Tage durch Haft erstanden), einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Ihm sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Am 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78- 81 BGG offen. Der Entscheid schliesst das Verfahren ab (vgl. Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zu seiner Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden, die Feststellung des Sachverhalts dagegen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Davon abgesehen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_756/2024 vom 20. März 2025 E. 2).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit weiteren Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur gerichtlichen Befragung von B.________ gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_693/2021 nicht nachgekommen und verletze damit Bundesrecht.
3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit den vom Bundesgericht kassierten Punkten befassen. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.; 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
3.2. In seinem Urteil 6B_693/2021 hielt das Bundesgericht mit Bezug auf den hier noch interessierenden Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Dossier Nr. 21 zusammengefasst fest, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und damit letztlich die Verurteilung des Beschwerdeführers beruhten hauptsächlich auf den Aussagen von B.________, die sich aus den Einvernahmeprotokollen ergäben. Da die Polizisten den angeklagten Sachverhalt nicht direkt belegten und auch das gerichtsmedizinische Gutachten keine objektivierbaren Beweise liefere, handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz um eine klassische "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation bzw. um "Vier-Augen-Delikte". Den Aussagen von B.________ als Hauptbelastungszeugin komme damit grundlegende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht unerheblichen Schwere der Tatvorwürfe erweise sich die unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung als notwendig. Auch angesichts der diversen Widersprüche und Ungereimtheiten in den von B.________ im Vorverfahren gemachten Aussagen erscheine die Abklärung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin bzw. die [Beurteilung der] Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mittels gerichtlicher Einvernahme als geboten. Dies gelte umso mehr, als bereits das erstinstanzliche Gericht auf die Durchführung einer Einvernahme von B.________ verzichtet und sich damit noch kein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussageverhalten verschafft habe. Die Befragung von B.________ - so das Bundesgericht weiter - hätte es der Vorinstanz ermöglicht, einen persönlichen Eindruck von deren Aussageverhalten zu gewinnen, sie mit den Ungereimtheiten zu konfrontieren und die Unklarheiten zu klären. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B.________ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hänge in entscheidendem Mass davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen liessen, was die persönliche Einvernahme durch die Vorinstanz erforderlich mache (E. 4.5). Indem die Vorinstanz von der Einvernahme von B.________ absehe, verstosse sie gegen Art. 343 Abs. 3 StPO. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers den entsprechenden Beweisantrag erstmals vor der Vorinstanz gestellt habe (E. 4.6).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids sei B.________ zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden. Trotz gehöriger Vorladung sei sie dieser unentschuldigt ferngeblieben. Laut Bundesgericht hänge die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B.________ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in entscheidendem Mass davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen liessen, was die persönliche Einvernahme erforderlich mache. Diese höchstrichterliche Formulierung schliesse eine Beurteilung der im Untersuchungsverfahren deponierten Aussagen von B.________ (und deren Glaubwürdigkeit) aber nicht aus, selbst wenn sie vor Gericht nicht habe befragt werden können. Das Bundesgericht habe sich im Rückweisungsentscheid nicht dazu geäussert, wie bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Befragung von B.________ vorzugehen sei. Art. 343 Abs. 3 StPO betreffe die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit von Beweisen. Der Umstand, dass eine gerichtliche Einvernahme von B.________ nicht möglich sei, entbinde nicht davon, die bestehenden rechtmässig erhobenen Beweise zu würdigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung führe die unterbliebene Einvernahme von B.________ im Berufungsverfahren nicht dazu, dass auf deren bisherigen Aussagen gänzlich nicht abgestellt werden dürfte. Die bisherigen Aussagen seien aber besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen.
Die Vorinstanz würdigt in der Folge die Beweismittel und stellt auf die Aussagen von B.________ ab, da diese konkret und anschaulich ausfielen, in einer logischen Reihenfolge wiedergegeben worden seien und eine Vielzahl von eigenen Überlegungen und Empfindungen enthielten sowie erlebnisbasiert und glaubhaft wirkten.
3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Vorgehensweise zu Recht:
3.4.1. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Letzteres trifft namentlich zu, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt. Die Bestimmung verankert für diesen Fall eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Das
Berufungsgericht hat im Fall einer solchen "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation eine Befragung des massgeblichen Belastungszeugen in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO zwingend selbst vorzunehmen, wenn die Erstinstanz wie hier eine solche nicht durchgeführt hat und der Belastungszeuge somit noch nicht gerichtlich einvernommen worden ist (siehe zum Ganzen Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2 und 2.1.4 mit Hinweisen).
3.4.2. Die Vorinstanz geht zwar zutreffend davon aus, dass die Unmöglichkeit einer - nach Art. 343 Abs. 3 StPO an und für sich gebotenen - gerichtlichen Befragung eines Belastungszeugen nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Belastungszeugen führt, wenn dieser zuvor korrekt konfrontiert worden ist. Ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr verfügbar, weil der Zeuge zum Beispiel verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Beweise vielmehr trotzdem verwertbar. Das Gericht hat diese allerdings besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5; Urteil 6B_1129/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4.2; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.4; je mit weiteren Hinweisen).
3.4.3. In seinem Urteil vom 10. Mai 2022 hat das Bundesgericht indessen nicht bloss entschieden, dass die (erstmalige) unmittelbare gerichtliche Beweisabnahme durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist, weil es sich um "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation bzw. um ein "Vier-Augen-Delikt" handelt. Vielmehr hat es darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Anklagepunkt unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung überhaupt nur dann in Frage kommt, wenn die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mittels gerichtlicher Einvernahme ausgeräumt werden konnten, wogegen ein Schuldspruch bei Würdigung der bestehenden Beweislage ausser Betracht fällt. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch der Hinweis in Erwägung 5 nichts, wonach der Entscheid die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziere, brachte das Bundesgericht damit doch lediglich zum Ausdruck, dass der Verfahrensausgang nach der bundesgerichtlichen Rückweisung noch nicht feststeht. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer ohne gerichtliche Befragung von B.________ der Gefährdung des Lebens schuldig spricht, setzt sie sich in Widerspruch zum Urteil 6B_693/2021 und verletzt dadurch Bundesrecht.
4.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben. Für den vom Beschwerdeführer beantragen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Dossier 21 besteht dagegen kein Raum. An dieser Stelle ist nicht darüber zu befinden, ob es tatsächlich nicht möglich ist, B.________ einzuvernehmen, wie die Vorinstanz annimmt, oder ob weitere Vorkehrungen zur Einvernahme hätten getroffen werden können und müssen, wie der Beschwerdeführer argumentiert. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu entscheidet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG für das Verfahren vor dem Bundesgericht zu entschädigen. Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (vgl. z.B. Urteil 7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Weber, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler