Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_146/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Dezember 2025 (SB240215-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Am 30. Januar 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, beides begangen zum Nachteil von B.________, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges für 28 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verpflichtete es A.________, B.________ Fr. 2'238.-- Schadenersatz und Fr. 20'000.-- Genugtuung zu bezahlen. Es auferlegte die Verfahrenskosten A.________.
B.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Dezember 2025 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich und auferlegte diesem die Kosten des Berufungsverfahrens.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und einzig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, deren Vollzug vollständig aufzuschieben sei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B.________ seien angemessen herabzusetzen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205E. 2.6; 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 I E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; 146 IV 88E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 794 E. 3.4.1; 148 IV 374 E. 3.2.2; 148 III 95 E. 4.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 151 II 850 E. 4.3; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Immutabiliätsprinzip gemäss Art. 350 StPO verletzt. Sie sei von seiner körperlichen Überlegenheit ausgegangen und habe deswegen eine psychische Drucksituation bejaht, obschon eine solche in der Anklageschrift nicht umschrieben werde.
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_951/2024 vom 6. März 2026 E. 2.1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 E. 1.1.1; 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 2.2; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_488/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; 6B_863/2024 vom 25. Juli 2025 E. 1.1; 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Anklageschrift vom 5. Oktober 2023 legt dem Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen an einem nicht mehr bestimmbaren Tag zwischen ca. dem 7. Dezember 2013 und ca. dem 20. Dezember 2013, zwischen ca. 18.00 Uhr und ca. 19.00 Uhr, zum Nachteil von B.________, geb. 1999, folgendes Tatvorgehen zur Last:
"Der Beschuldigte und die Geschädigte standen im Rahmen eines ersten Dates beim Kofferraum des Personenwagens des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte die Geschädigte auf ihren Mund zu küssen und an sich heranzuziehen begann, womit die Geschädigte grundsätzlich einverstanden war.
Der Beschuldigte küsste die Geschädigte in der Folge intensiver und auch mit der Zunge, womit die Geschädigte nicht mehr einverstanden war. Zudem nahm der Beschuldigte die Hand der Geschädigten und führte diese über seiner Kleidung an seinen Schritt. Die Geschädigte entzog ihm ihre Hand, worauf der Beschuldigte diese wieder zurückführte. Dies wiederholte sich mehrmals. Der Beschuldigte legte nun auch seine Hand in den Intimbereich der Geschädigten. Dies tat er zuerst über, dann aber auch unter der Kleidung, dabei berührte er die Geschädigte an ihrer Vulva und führte seinen Finger oder seine Finger vaginal ein und äusserte, dass er spüre, dass es ihr auch gefalle.
Während dieser Vorgänge versuchte die Geschädigte mehrfach, ihren Kopf wegzudrehen, ihre Hand wegzunehmen sowie sich von ihm räumlich zu distanzieren, in der Absicht, ihm damit zu signalisieren, dass sie mit dem Tun des Beschuldigten nicht einverstanden war.
In der Folge wollte der Beschuldigte mit der Geschädigten zu seinem Personenwagen (Höhe der rechten Hintertür) gehen. Die Geschädigte versuchte erneut, sich in die entgegengesetzte Richtung wegzudrehen und zu gehen, worauf der Beschuldigte sie am Handgelenk festhielt. Die Geschädigte gab ihren Widerstand schliesslich auf und liess sich vom Beschuldigten zur geöffneten rechten Hintertüre des Wagens führen, wo der Beschuldigte der Geschädigten die Hose und die Unterhose runterzog, sie an ihrer Hüfte haltend umdrehte und bäuchlings auf die Rückbank des Personenwagens legte. Die Geschädigte lag somit mit ihrem Bauch auf der Rückbank, die Beine hatte sie nicht mehr am Boden. Der Beschuldigte, welcher sich teilweise noch ausserhalb des Personenwagens, in der offenen Türe stehend, befand, hielt die Geschädigte an deren Becken fest, hob dieses leicht an und führte sein Glied von hinten vaginal in die Geschädigte ein und penetrierte diese. Kurz bevor er zum Samenerguss kam, drehte er die Geschädigte auf ihren Rücken und ejakulierte auf deren Bauch.
Während des Geschlechtsverkehrs lag die damals knapp 14-jährige Geschädigte in Schockstarre bäuchlings auf der Rückbank und war nicht in der Lage sich körperlich oder verbal gegen das Tun des Beschuldigten zu wehren.
Der Beschuldigte erkannte während des Vorfalls, insbesondere während des Küssens und Berührens sowie beim Wechsel zur Rückbank, dass die Geschädigte mit den von ihm vorgenommenen Handlungen nicht einverstanden war und dass er die Geschädigte in ihrer Handlungsfreiheit beschränkte, indem er ihre Reaktionen (Wegziehen der Hände, Wegdrehen des Kopfes) ignorierte und sie schliesslich am Gehen hinderte, indem er sie am Handgelenk festhielt. Er erkannte weiter, dass die Geschädigte angesichts der Umstände - sie war knapp 14 Jahre alt und 11 Jahre jünger als er, sie befanden sich auf einem dunklen, kaum frequentierten Parkplatz - nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren, als sie es tat und dass er durch sein beharrliches Vorgehen ihren Widerstand überwinden konnte. Er wollte die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vornehmen oder nahm zumindest in Kauf, dass er die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vornahm.
Der Beschuldigte kannte das genaue Geburtsdatum der Geschädigten nicht. Er musste aber angesichts des dem Treffen vorausgegangenen Chatverkehrs mit der Geschädigten, während welchem unter anderem auch über deren Schulalltag gesprochen wurde, davon ausgehen, dass sie zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 16 Jahre alt sein könnte, was ihm letztlich egal war, so dass er zumindest in Kauf nahm, dass sie weniger als 16 Jahre alt war."
2.3. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung erwägt sie, die Beschwerdegegnerin 2 sei zum Tatzeitpunkt noch 13 Jahre alt gewesen und habe vorher keine Erfahrungen mit Geschlechtsverkehr gehabt. Den deutlich älteren Beschwerdeführer habe sie nur über die vor dem Treffen ausgetauschten Nachrichten gekannt. Sie sei in ihn "verknallt" gewesen. Es habe sich um das erste Treffen der beiden gehandelt. Sie hätten sich im Dezember im Dunkeln auf einem relativ verlassenen Parkplatz an einem der Beschwerdegegnerin 2 unbekannten Ort befunden. Gegen die Annäherungsversuche des Beschwerdeführers habe sie sich durch mehrfaches Wegdrehen des Kopfes sowie Wegziehen und Wegnehmen der Hände zu wehren versucht. Schliesslich habe sie versucht, sich räumlich zu distanzieren, was er mit dem Festhalten ihres rechten Handgelenks verhindert habe. Durch ihre Abwehrhandlungen habe sie ihm gezeigt, seine Handlungen nicht zu wollen. Damit hätten offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes ihrerseits vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe sich körperlicher Gewalt bedient und seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, womit er erheblichen psychischen Druck auf sie erzeugt habe, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen. Hinzu komme, dass der dominant handelnde Beschwerdeführer eine ausweglose Situation geschaffen habe, in der es ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich stärker zur Wehr zu setzen. Dabei sei auch die Unerfahrenheit der knapp 14-jährigen Beschwerdegegnerin 2 beachtlich, die mit der Situation nicht habe umgehen können und sich nicht zu wehren gewusst habe. Aus Angst habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als sich schliesslich zu fügen. Sie habe sich an einem dunklen, unbekannten Ort befunden mit einem fremden Mann, zu dem sie aufgrund der ausgetauschten Nachrichten Vertrauen aufgebaut habe, der nun aber völlig unerwartet ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt habe. Dass sie sich nicht mehr zur Wehr gesetzt habe und in eine Schockstarre verfallen sei, sei im genannten Gesamtkontext zu sehen. Nachdem der Beschwerdeführer eine für sie ausweglose Situation geschaffen und den Ablauf dominant vorgegeben habe, lasse sich aus ihrer Resignation, sich zu wehren, keinesfalls auf ein Einvernehmen ihrerseits schliessen. Hiervon habe er angesichts der vorherigen Abwehrhaltung bzw. der manifestierten Abwehrhandlungen der Beschwerdegegnerin 2 zu keiner Zeit ausgehen dürfen. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, resp. diese nur aufgrund seines unnachgiebigen und bedrohlichen Verhaltens über sich habe ergehen lassen (angefochtenes Urteil E. III.2.2.2 f. S. 34-36).
2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 StPO) nicht. Dass sie von seiner körperlichen Überlegenheit ausgeht, obschon die Anklageschrift eine solche nicht explizit erwähnt, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Aus den darin ausgeführten Sachverhaltselementen lässt sich die physische Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin 2 ohne Weiteres ableiten. Die Ankageschrift beschreibt nämlich u.a. mehrere erfolglose Abwehrversuche der knapp 14-jährigen und damit elf Jahre jüngeren Beschwerdegegnerin 2. Auch die Beschreibung in der Anklageschrift, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 auf die Rückbank gelegt, dort auf den Bauch gedreht und im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr ihr Becken gehalten und angehoben habe, deutet auf seine physische Überlegenheit hin. Zudem ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht, dass sie den physischen Kräfteverhältnissen eine zentrale Bedeutung beimisst. Vielmehr schliesst sie aufgrund der Gesamtumstände auf eine psychische Zwangslage der Beschwerdegegnerin 2. Dass ihre Schlussfolgerung auf seine physische Überlegenheit willkürlich wäre, behauptet der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Verweis auf das Fehlen eines auffälligen Grössenunterschiedes nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Schliesslich führt auch der Umstand, dass die Anklageschrift eine psychische Druckausübung durch den Beschwerdeführer nicht explizit erwähnt, nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ob das in der Anklageschrift geschilderte Tatvorgehen rechtlich als Gewaltanwendung oder vielmehr als psychische Druckausübung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Insofern genügt gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO, dass die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufführt, was vorliegend der Fall ist. Nicht verlangt wird, dass sich die Anklageschrift bereits zur exakten rechtlichen Würdigung äussert. Abgesehen davon ist das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. Urteile 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2.2; 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025 E. 2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.5).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 190 aStGB durch die Vorinstanz. So lasse sich aus dem grossen Altersunterschied keine psychische Drucksituation ableiten. Der Altersunterschied habe bereits vor der Tat bestanden und er habe ihn weder tatsituativ geschaffen noch ausgenutzt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in Kenntnis des Altersunterschieds auf das Treffen mit ihm eingelassen. Zwischen ihnen habe erst eine kurze Bekanntschaft bestanden, woraus sich weder eine Abhängigkeit noch eine Hörigkeit in irgendeiner Form hätte ergeben können. Es habe auch kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, das eine psychische Drucksituation hätte begründen können. Auch die von der Vorinstanz erwähnte sexuelle Unerfahrenheit der Beschwerdegegnerin 2 vermöge keinen tatsituativen Zwang zu begründen, den er geschaffen habe. Sie werde weder in der Anklageschrift umschrieben noch könne sie als ihm bekannt vorausgesetzt werden. Ein besonders intensiver psychischer Druck lasse sich schliesslich auch nicht damit begründen, dass er sich über ihre abwehrenden Signale beim Kofferraum hinweggesetzt habe. Es handle sich dabei lediglich um kurze und vorübergehende Beschränkungen der Handlungsfreiheit, aus denen keine ausweglose Situation hervorgegangen sei. Eine eigentliche Drangsalierung liege somit nicht vor. Die Abwehrhandlungen der Beschwerdegegnerin 2 hätten sich zudem subtil gestaltet. Die - auch für eine 14-Jährige - naheliegenden Selbstschutzmöglichkeiten (bspw. mündliche Missfallensäusserungen, Hilfeschreie, physisches Widersetzen oder Sich-Sperren, anstatt sich zum Auto "führen zu lassen") habe sie offenbar nicht in Betracht gezogen. Seine Beharrlichkeit beim Küssen und Befingern erreiche nicht die Intensität struktureller Gewalt, die es rechtfertigen würde, jeglichen Widerstand aufzugeben. Allein aus seinem forschen Auftreten auf eine besonders intensive psychische Drucksituation zu schliessen, stehe im Widerspruch zu den hohen Anforderungen an die Nötigungsmittel.
3.2. Eine Vergewaltigung im Sinne des vorliegend anwendbaren aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. aArt. 190 StGB bezweckt - wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB - den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von aArt. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen)
Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 und aArt. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch aArt. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile 6B_323/2024 vom 11. März 2026 E. 2.2.2; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der aArt. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteile 6B_323/2024 vom 11. März 2026 E. 2.2.2; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteile 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; Urteil 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 131 IV 107 E. 2.2; zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile 6B_323/2024 vom 11. März 2026 E. 2.2.2; 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 1.3.2). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.5 mit Hinweisen).
Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile 6B_323/2024 vom 11. März 2026 E. 2.2.3; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.6; je mit Hinweisen). Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.3; 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt.
3.3. Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa; eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 159 f. mit Hinweisen).
Die ursprünglich vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung zum psychischen Druck gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130 zwar grundsätzlich auch für erwachsene Opfer. Das Bundesgericht hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass Kindern im Allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen. Damit werden Opfergesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen und berücksichtigt, dass die sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes vorrangig auf Erwachsene ausgerichtet sind. Deshalb sind bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungsmittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nachteil von Erwachsenen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa mit Hinweisen).
Wie schon in BGE 124 IV 154E. 3c S. 161 angedeutet, genügen das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB zu begründen. Damit sind die Tatbestände der aArt. 187 und aArt. 189 StGB hinreichend scharf voneinander abgegrenzt (BGE 128 IV 97 E. 2b mit Hinweis).
3.4. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung (aArt. 190 StGB) hält in Anbetracht der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu den sexuellen Nötigungstatbeständen vor Bundesrecht stand. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür zu rügen, ist er von vornherein nicht zu hören. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nimmt die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor. Dabei berücksichtigt sie zu Recht das kindliche Alter der Beschwerdegegnerin 2 und ihre Unerfahrenheit in sexuellen Belangen. Ebenso trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den Beschwerdeführer "verknallt" war, aufgrund der ausgetauschten Nachrichten Vertrauen in ihn aufgebaut hatte, er sich dann aber völlig unerwartet ihr gegenüber rücksichtslos verhielt. Für die Vorinstanz ist zudem relevant, dass es sich um das erste Treffen der beiden handelte, welches im Dezember im Dunkeln auf einem relativ verlassenen Parkplatz an einem Ort stattfand, den die Beschwerdegegnerin 2 nicht kannte. Insgesamt geht die Vorinstanz von einem dominanten Vorgehen des Beschwerdeführers aus, was nicht zu beanstanden ist. Gegen seine ersten Annäherungsversuche beim Kofferraum wehrte sie sich, woraufhin er - wenn auch nur leichte - körperliche Gewalt anwandte. Dass die Vorinstanz aufgrund des konkreten Vorgehens des Beschwerdeführers, der persönlichen Situation der Beschwerdegegnerin 2 und der örtlichen Verhältnisse letztlich von einer für diese ausweglosen Situation ausging, in der ihr eine weitere Gegenwehr nicht zumutbar war, verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch weitgehend darauf, die einzelnen Umstände, aus denen die Vorinstanz die ausweglose Situation der Beschwerdegegnerin 2 ableitet, in appellatorischer Weise zu relativieren. Damit vermag er die Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen. Dass der grosse Altersunterschied zwischen den beiden sowie ihre sexuelle Unerfahrenheit nicht von ihm geschaffen wurden, sondern bereits bestanden, ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass er diese Umstände, welche - zusammen mit dem aufgrund des vorangegangenen Nachrichtenaustauschs bestehenden Vertrauensverhältnis und den konkreten örtlichen Verhältnissen - eine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 begründeten, durch sein rücksichtsloses und dominantes Vorgehen mit anfänglicher Gewaltanwendung instrumentalisierte und dadurch eine tatsituative Zwangssituation schuf (zur Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter vgl. BGE 131 IV 107 E. 2.4). Seine Rüge erweist sich somit hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 StGB als unbegründet. Den subjektiven Tatbestand rügt er nicht substanziiert, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
4.
Ebenso nicht einzugehen ist auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich Strafzumessung, Zivilforderungen und Verlegung der kantonalen Verfahrenskosten, welche er lediglich vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs stellt und ansonsten nicht weiter begründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten entstanden, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde. Es ist ihr daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker