Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1003/2025
Urteil vom 19. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bodenmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Oktober 2025 (SB250017-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 15. Januar 2024 wegen mehrfacher Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Für die Dauer der Probezeit erteilte es ihm die Weisung, das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" der Bewährungs- und Vollzugsdienste zu absolvieren und an den Gesprächen zur Nachkontrolle teilzunehmen. Vom Vorwurf der Nötigung sprach es ihn frei.
B.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 2025 teilweise gut. Es verurteilte ihn wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Im Übrigen sprach es ihn frei.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei auch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 26. Februar 2026 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz hob die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf. Hingegen bestätigte sie die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.2.
2.2.1. Zum mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz erwog die Erstinstanz, der Beschwerdeführer sei unbestritten im Besitz zweier verbotener Schmetterlingsmesser gewesen, ohne die dafür notwendige Ausnahmebewilligung zu haben. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt.
2.2.2. Der Beschwerdeführer stellte bereits vor Erstinstanz den subjektiven Tatbestand in Abrede. Er machte geltend, dass er die Schmetterlingsmesser vor rund 20 Jahren erworben und nicht mehr gewusst habe, sie überhaupt zu besitzen. Er habe den unrechtmässigen Besitz auch nicht in Kauf genommen, da er die Schmetterlingsmesser vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben habe. Es komme daher höchstens Fahrlässigkeit in Betracht, was jedoch nicht angeklagt sei.
2.2.3. Die Erstinstanz verwarf diese Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen. Sie erwog, es sei zwar unklar, wann der Beschwerdeführer die Schmetterlingsmesser erworben habe. Doch seien sie im Rahmen der Hausdurchsuchung ganz vorne in der aufgeräumten, obersten Schublade seines Schreibtischs sichergestellt worden. Die Schmetterlingsmesser seien beim Öffnen auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Es sei daher unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer nichts mehr von den Schmetterlingsmessern gewusst haben wolle. Er sei im Besitz weiterer bewilligungspflichtiger Waffen gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er mit den Bestimmungen des Waffenrechts vertraut sei. Als Besitzer zahlreicher Waffen habe er um die Bewilligungspflicht der Schmetterlingsmesser wissen müssen. Er habe daher den unrechtmässigen Besitz zumindest in Kauf genommen.
2.3. Die Vorinstanz verweist auf diese Ausführungen der Erstinstanz und übernimmt sie vorbehaltlos. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschwerdeführer des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 WG, Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV schuldig gemacht.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Rügen auseinander. Stattdessen verweise sie pauschal auf die erstinstanzlichen Erwägungen.
3.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur so weit in Frage, als die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6 mit Hinweisen).
3.1.3. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Vorgaben verstossen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere bleibt er eine Erklärung schuldig, welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Von einer Verletzung des Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann keine Rede sein.
3.2.
3.2.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Staatsanwaltschaft halte ausdrücklich fest, er habe die Schmetterlingsmesser bereits "ca. 20 Jahren zuvor in Frankreich oder Spanien" erworben. Schmetterlingsmesser seien aber erst im Jahr 2016 ausdrücklich verboten worden. Gleichwohl werde ihm vorgeworfen, er habe die Schmetterlingsmesser ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt. Damit fehle es an einer klaren, widerspruchsfreien Umschreibung des Vorwurfs, was eine sachgerechte Verteidigung verunmögliche.
3.2.2. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dabei muss der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Weder dem erstinstanzlichen noch dem zweitinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt hätte. Auch aus der Beschwerde folgt nicht, wo sich der Beschwerdeführer darauf berufen haben will. Seine diesbezüglichen Einwände erhebt er erstmals vor Bundesgericht, ohne darzulegen, weshalb er Entsprechendes nicht spätestens im Berufungsverfahren hätte vorbringen können. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer seine Rügen zwecks materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs spätestens im Berufungsverfahren erheben müssen. Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge ist nach dem Gesagten nicht einzutreten (vgl. Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Dies hat das Bundesgericht unlängst spezifisch mit Blick auf die Geltendmachung des Anklageprinzips bestätigt (Urteil 6B_219/2025 vom 6. März 2026 E. 1.3.2).
3.2.3. Ohnehin ist die Rüge unbegründet. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, bei der Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2023 um ca. 18.15 Uhr sei er "bewusst und gewollt im Besitz von zwei Schmetterlingsmessern (Gesamtlängen ca. 22,5 cm, Klingenlängen ca. 8 cm bzw. 10 cm) " gewesen. Diese habe er in seiner Wohnung aufbewahrt und ca. 20 Jahre zuvor in Frankreich oder Spanien erworben. Er habe die Schmetterlingsmesser ohne Berechtigung besessen. Er habe "nicht über eine für den Erwerb der Schmetterlingsmesser notwendige kantonale Ausnahmebewilligung" verfügt, womit er habe rechnen müssen, zumal er sich nicht über die diesbezüglich geltenden Bestimmungen informiert habe, und was er entsprechend zumindest in Kauf genommen habe. Es ist unerfindlich, weshalb diese Umschreibung der Umgrenzungsfunktion oder der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes nicht gerecht werden soll.
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor. Sie habe "ohne tragfähige Grundlage aus der räumlichen Auffindesituation ohne hinreichende Begründung auf aktuelle Kenntnis und Besitzeswillen" geschlossen. Seine wortreichen Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht einmal dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen angefochtenen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.1; 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern dies der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Zusätzlich übersieht er, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.2 hiervor). Denn er rügt explizit "eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel", ohne Willkür darzutun.
3.4.
3.4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz bejahe Vorsatz, obwohl "nach ihrer eigenen Argumentationslogik höchstens fahrlässiges Verhalten in Betracht fällt". Sie verkenne die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und die rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Sach- oder Verbotsirrtums.
3.4.2. Seine Rüge verfängt nicht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung ist dieser sogenannte Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tatsachen und stellt damit eine - vom Bundesgericht nur auf Willkür zu überprüfende (vgl. E. 1.2 hiervor) - Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine gestützt auf Indizien gezogene Schlussfolgerung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar, sofern sie auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht hingegen nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zu einer solchen Rechtsfrage zu zählen ist auch der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen, der zulässig ist, sofern sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.4.3. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanzen Bundesrecht verletzt haben sollen, indem sie zum Schluss gelangten, er habe den unrechtmässigen Besitz der Schmetterlingsmesser für möglich gehalten und in Kauf genommen. Entgegen seiner Behauptung hat sich die Vorinstanz zudem sehr wohl - wenn auch kurz - mit der Frage des Verbotsirrtums auseinandergesetzt und diesen verneint (dort E. 4.1.2 in fine). Auch diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür oder sonst eine Verletzung von Bundesrecht darzutun.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt