Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_940/2026
Urteil vom 12. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Sonja Pflaum,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG,
handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand
Abweisung Haftentlassungsgesuch / Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juni 2026 (SBK.2026.185).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen B.A.________ sowie A.A.________ wegen des Verdachts der (in Mittäterschaft begangenen) mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, sowie weiterer Delikte.
Diesem Strafverfahren liegt eine seit mehreren Jahren bestehende Feindschaft zwischen der Familie A.________, der B.A.________ sowie A.A.________ angehören, und der Familie D.________ zugrunde. Dabei kam es im Rahmen dieser Feindschaft wiederholt zu (gewalttätigen) Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern beider Familien, namentlich am 8. März 2025, als C.A.________, der Bruder von B.A.________ respektive der Vater von A.A.________, schwere Verletzungen erlitt.
Am 26. April 2025 gab A.A.________ als Beifahrer des von B.A.________ gelenkten Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Fitnesszentrums in U.________ mehrere Schüsse auf das Fahrzeug von E.D.________ und F.D.________ ab, wobei Letzterer eine Schussverletzung am Bein erlitt. Nach dem Vorfall flüchteten A.A.________ und B.A.________ mit ihrem Fahrzeug vom Tatort. Beide wurden noch gleichentags verhaftet und befinden sich seither in Haft (vgl. auch Verfahren 7B_898/2026).
B.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies zuletzt mit Verfügung vom 27. April 2026 ein Haftentlassungsgesuch von B.A.________ ab und verlängerte gleichzeitig die wegen Fluchtgefahr angeordnete Untersuchungshaft um (weitere) drei Monate bis zum 25. Juli 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juni 2026 ab.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 erhebt B.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter der Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, namentlich einer Sicherheitsleistung, einer Grundbuchsperre auf seiner Familienwohnung, einer Ausweis- und Schriftensperre, einem Kontakt- und Annäherungsverbot, einer Meldepflicht, einem Rayonverbot, einer elektronischen Überwachung sowie einer Ausschreibung im Fahndungssystem der Polizei (RIPOL). Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat antragsgemäss die kantonalen Akten eingeholt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Gesuchs um Verlängerung respektive Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 227 f. StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts namentlich betreffend den Tatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 StGB), und des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da insbesondere noch keine Überhaft drohe und keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es fehle (bereits) an einem dringenden Tatverdacht.
3.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei inzwischen unbestritten, dass der mitbeschuldigte Neffe des Beschwerdeführers am 26. April 2025 achtmal mit einer Faustfeuerwaffe auf das Fahrzeug, in dem die Brüder D.________ sassen, geschossen habe. Weiter bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass er seinen Neffen an den Tatort gefahren habe.
Der Beschwerdeführer bringe indessen vor, er habe weder gewusst, dass die Brüder D.________ dort trainierten, noch, dass sein Neffe seit der Auseinandersetzung vom 8. März 2025 täglich eine geladene Waffe mitführe. Er sei an diesem Tag ganz normal, sehr langsam, auf den Parkplatz des Fitnesszentrums gefahren. Dort seien sie unerwartet auf die Brüder D.________ gestossen, welche sich in einem parkierten Fahrzeug befunden hätten. Ihm sei es so vorgekommen, als hätte einer der Brüder eine Waffe gehalten. Deshalb habe er abgebremst und sei nicht ganz zum Parkplatz gefahren. Er habe dann aber seinen Kopf zur anderen Seite gedreht, um die Brüder D.________ nicht mit Augenkontakt zu provozieren. Er habe Panik bekommen. Die Brüder hätten zunächst "die Mutter beleidigt" und dann seien Schüsse gefallen. Sein Neffe, der auf dem Beifahrersitz gesessen sei, habe ihm dann gesagt: "Die haben auf uns geschossen und ich habe zurückgeschossen". Die Waffe seines Neffen habe er aber nie, auch nicht bei der Schiesserei, gesehen.
Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen zweier Zeugen, welche sich zur Zeit des Vorfalls ebenfalls auf dem Parkplatz beim Fitnesszentrum aufgehalten hätten, legten einen anderen Tathergang nahe. Sie würden die beiden Brüder zwar nicht kennen, hätten kurz vor der Schussabgabe aber mit ihnen gesprochen. Gemäss ihrer Aussage hätten sich die beiden Brüder bereits im Auto befunden und seien im Begriff gewesen, aus dem Parkplatz auf die Strasse zu fahren, als die Schüsse gefallen seien. Die eine Zeugin habe zu Protokoll gegeben, es sei aus dem fahrenden Auto der Täterschaft auf das Fahrzeug der Brüder geschossen worden. Sie habe nur noch die Waffe, die aus dem Beifahrerfenster gehalten worden sei, sehen können, als das Auto mit quietschenden Reifen und mit "richtig Gas" weggefahren sei. Der andere Zeuge habe ausgesagt, das Fahrzeug der Täterschaft sei rasant schnell, von links kommend, gefahren und habe vor dem Fahrzeug der Brüder angehalten. Dann habe der Beifahrer das Feuer auf das Opferfahrzeug eröffnet, danach sei das Täterfahrzeug "extrem schnell, quasi Vollgas" davongefahren.
Gestützt auf diese Zeugenaussagen, die aktenkundige (mehrjährige) Verfeindung zwischen den beiden Familien sowie die Sicherstellung von mehreren Schusswaffen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2025 an der V.________-Strasse, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, bei den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nichts von der Waffe gewusst, handle es sich um eine (unglaubwürdige) Schutzbehauptung. Weiter qualifiziert sie auch die entlastenden Aussagen des Neffen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Einerseits stünden sie in wesentlichen Teilen im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Andererseits erscheine es angesichts der engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen sowie dem von beiden als Bedrohung wahrgenommenen Verhältnis zur Familie D.________ äusserst unwahrscheinlich, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sein Neffe seit dem 8. März 2025 täglich eine Schusswaffe mit sich herumgetragen habe.
Im Weiteren habe die Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Neffen des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser in der Nacht vom 25. April 2025 auf den 26. April 2025 insgesamt knapp zwei Minuten mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Angesprochen darauf habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht mehr an das Telefonat erinnern zu können, da er täglich mit seinem Neffen telefoniert habe. Dies erhärte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Tat gemeinsam mit seinem Neffen, womöglich als Racheaktion für den Vorfall vom 8. März 2025, geplant habe. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Vorfalls vom 8. März 2025 seine Gewaltbereitschaft gegenüber der Familie D.________ - deren Mitglieder er unter anderem mit einem Messer verfolgt habe - gezeigt habe. Entsprechend liege der dringende Tatverdacht vor, der Beschwerdeführer habe sich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, in Mittäterschaft strafbar gemacht.
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
3.3.1. Er rügt, für die Annahme eines dringenden Tatverdachts seien konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass er gewusst habe, dass sein Neffe am 26. April 2025 eine geladene Schusswaffe mit sich geführt habe und diese im Bedarfsfall einsetzen könnte. Wer "im Glauben an eine gewöhnliche Fahrt" ein Auto lenke, "ohne von der Bewaffnung seines Mitfahrers zu wissen", handle in Bezug auf den Tatbestand des Art. 111 StGB nicht vorsätzlich. Die Vorinstanz leite sein mutmassliches Wissen, wonach sein Neffe am 26. April 2025 eine Waffe mit sich geführt habe, ausschliesslich aus allgemeinen Umständen seines Umfelds und seiner Beziehungen ab. Keiner dieser Umstände betreffe den allein entscheidenden Punkt, ob er um das Mitführen einer Waffe durch den Mitbeschuldigten gewusst habe. Der Schluss der Vorinstanz beruhe damit nicht auf einem konkreten, ihn betreffenden Anhaltspunkt, sondern allein "auf allgemeinen Kontextumständen". Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie "aus blossen Kontextumständen" auf ein Wissen schliesse, für das keinerlei objektive Anhaltspunkte bestünden.
Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass innere Tatsachen kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Ein solcher (indirekter) Indizienbeweis ist nach der Rechtsprechung zulässig und dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; statt vieler siehe auch Urteile 6B_1003/2025 vom 19. Juni 2026 E. 3.4.2; 6B_775/2025 vom 8. Juni 2026 E. 2.2.2.4). Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die gestützt auf eine Würdigung der vorliegenden Indizien zum Schluss gelangt, der dringende Tatverdacht des Beschwerdeführers sei erstellt, erweist sich damit als zulässig.
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein mitbeschuldigter Neffe habe ihn durchgehend entlastet und klar und unmissverständlich ausgesagt, dass niemand von seiner heimlich mitgeführten Waffe gewusst habe. Übereinstimmend damit habe er selbst ausgesagt, dass er die Waffe nie gesehen habe und von ihr nichts gewusst habe. Bei der Entlastung durch seinen Neffen handle es sich um ein liquides entlastendes Element, das auch im Haftprüfungsverfahren zwingend zu berücksichtigen sei. Diese konstante Entlastung beruhe auf konkreten, aktenkundigen Aussagen und wiege daher schwerer als die blossen Mutmassungen der Vorinstanz. Deren Schluss auf ein entsprechendes Wissen seinerseits erweise sich damit als offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang weiter, die Vorinstanz halte die entlastenden Aussagen des Mitbeschuldigten für unglaubhaft, weil sie im Widerspruch zu dessen früheren Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. April 2025 stünden. Diese Unstimmigkeit betreffe indessen einzig die Rolle des Mitbeschuldigten, nicht aber sein (des Beschwerdeführers) Wissen um die Waffe. Weder in seinen früheren noch in seinen späteren Aussagen habe der Mitbeschuldigte je erklärt, er (der Beschwerdeführer) habe von der Waffe gewusst. Hinsichtlich dieser Frage liege somit gerade kein Widerspruch vor.
Die Vorinstanz erachtet sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch die Aussagen seines Neffens insbesondere auch deshalb als unglaubhaft, weil sie dem durch zwei Zeugen dargestellten Tatablauf widersprechen. Inwiefern diese vorläufige Würdigung im Haftprüfungsverfahren willkürlich sein sollte, wird vom Beschwerdeführer, der sich nicht mit diesen Zeugenaussagen respektive den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
3.3.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, nach fast 15-monatiger Untersuchung habe sich kein etwaiges Wissen seinerseits um die Waffe und damit kein Vorsatz erhärtet. Der Verdacht habe sich im Laufe der Untersuchung nicht verdichtet, sondern sei vollständig entkräftet worden; die zwischenzeitlich erhobenen Beweise hätten ihn entlastet und nicht belastet. Die Vorinstanz übergehe die entlastenden Beweisergebnisse und schliesse stattdessen aus dem allgemeinen Kontext auf ein "etwaiges Wissen" seinerseits. Damit stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest.
Welche angeblich entlastenden Beweismittel die Vorinstanz übergehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Beschwerdeführer kommt mit seinen appellatorischen Vorbringen der Substanziierungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht hinreichend nach und vermag insbesondere nicht darzulegen, dass der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz willkürlich wäre.
3.4. Zusammenfassend geht die Vorinstanz hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventuell des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 StGB), im Rahmen des Haftverfahrens bundesrechtskonform von einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers aus. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es mangle am besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
4.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.1).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Damit sei ein ausserordentlich hoher Fluchtanreiz verbunden, woran auch die inzwischen seit über 12 Monaten andauernde Untersuchungshaft nichts zu ändern vermöge. Zusätzlich werde der Fluchtanreiz durch die Möglichkeit einer langjährigen Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiter verstärkt.
Der Beschwerdeführer sei zudem kosovarischer Staatsbürger, wobei die Staatsangehörigkeit lediglich ein abstraktes Indiz für eine mögliche Fluchtgefahr darstelle. Nach seinen eigenen Angaben verfüge er allerdings über familiäre Bindungen (Mutter, Schwester und Bruder) in den Kosovo und spreche fliessend Albanisch und nur ein bisschen Deutsch. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer sehr leicht fallen würde, ins Ausland zu fliehen und sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Die Vorinstanz berücksichtigt weiter die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein familiärer Lebensmittelpunkt seit 2003 in der Schweiz liege, wo er einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern (14 und 8 Jahre alt) führe. Dies spreche zwar für eine Bindung zur Schweiz, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sei. Dass ihn die Anwesenheit der Familie in der Schweiz definitiv von einer Flucht in den Kosovo abhalten werde, sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der drohenden Strafe und der drohenden Landesverweisung zu bezweifeln, zumal er mehrmals die engen familiären Bindungen betont habe, die auch zu den Familienmitgliedern im Kosovo bestehen dürften. Weiter habe er angegeben, er spreche ein bisschen Deutsch, was eine mangelnde Integration in der Schweiz nahelege. Zusammengefasst sei eine Flucht weiterhin konkret zu befürchten und die Fluchtgefahr daher zu bejahen.
4.3. Auch in diesem Punkt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen:
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz leite den ausserordentlich hohen Fluchtanreiz aus einer drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer drohenden Landesverweisung ab. Dies stelle eine blosse Prognose über den Ausgang eines hängigen und nicht rechtskräftig beurteilten Strafverfahrens dar, was die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzte. Er bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und habe ein verfassungsmässiges Recht auf gerichtliche Überprüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, das er nur dann umfassend wahrnehmen könne, wenn er in der Schweiz bleibe und am Verfahren teilnehme. Dieser konkrete Anreiz zur Teilnahme am Verfahren sei bei der Gesamtbeurteilung der Fluchtgefahr zwingend zu berücksichtigen, was der angefochtene Entscheid vollständig ausser Acht lasse.
Der Beschwerdeführer weist indessen selbst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Schwere der drohenden Strafe als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden darf (statt vieler BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz angesichts des von ihr willkürfrei festgestellten dringenden Tatverdachts eine Prognose hinsichtlich der den Beschwerdeführer diesbezüglich drohenden Strafe erstellt, so kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie verletze die Unschuldsvermutung (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 6).
Zwar ist richtig, dass, gerade wenn der Beschuldigte die Tat vollumfänglich bestreitet, auch Anreize bestehen können, am Verfahren teilzunehmen und sich Letzterem gerade nicht durch Flucht zu entziehen (vgl. Urteil 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden langjährigen Freiheitsstrafe vermag dieser Umstand vorliegend indessen den bestehenden Fluchtanreiz nicht aufzuwiegen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die von der Vorinstanz angenommene drohende mehrjährige Freiheitsstrafe blende die entlastenden und für die Strafzumessung relevanten Grundlagen vollständig aus, bestreitet er im Ergebnis lediglich erneut den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten dringenden Tatverdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, in Mittäterschaft (vgl. E. 3 hiervor). Angesichts der dem Beschwerdeführer gemachten Tatvorwürfe und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden Sanktion ist zugleich auch gesagt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte "fluchthemmende Effekt der [bisherigen] Haftdauer" zum jetzigen Zeitpunkt vernachlässigbar ist.
Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er bestreite "mit überzeugenden Argumenten die haftbegründende Katalogtat", und daher meint, es drohe ihm keine Landesverweisung. Nach der Rechtsprechung kann auch eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen (statt vieler Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand, er lebe "seit 2003 unbescholten in der Schweiz". Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz besteht nicht bloss der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe sich am 26. April 2025 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, schuldig gemacht, sondern auch, er habe am 8. März 2025 den Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfüllt und damit bereits früher ein Gewaltdelikt gegen die mutmasslichen Opfer verübt. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die dem Beschwerdeführer drohende mehrjährige Landesverweisung stelle einen weiteren starken Fluchtanreiz dar.
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, keiner der weiteren durch die Vorinstanz genannten Umstände würde weder "für sich allein noch gesamthaft" eine konkrete Fluchtgefahr begründen, so vermag er mit seiner Kritik keine Verletzung von Bundesrecht darzulegen. Nach konstanter Rechtsprechung sind bei der Beurteilung von Fluchtgefahr die gesamten Lebensumstände der beschuldigten Person zu berücksichtigen, worunter auch allfällige Beziehungen ins Ausland fallen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist es sich daher als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz seine kosovarische Staatsangehörigkeit sowie seine familiären Beziehungen in den Kosovo als weiteres Indiz für das Bestehen von Fluchtgefahr wertet; ob er dort über finanzielle Mittel oder Vermögenswerte verfügt und wie es um seine Integration in der Schweiz bestellt ist, fällt angesichts der Umstände nicht ins Gewicht.
4.3.3. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten "überwiegende[n] fluchthemmenden Faktoren" handelt es sich grösstenteils um unbelegte Behauptungen, die keine Stütze im von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt finden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt insbesondere bezüglich der behaupteten gesundheitlichen Situation seines Bruders sowie seiner angeblichen Tätigkeit und Verantwortung im Familienbetrieb.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung seine von ihm als fluchthemmend vorgetragene "familiäre und wirtschaftliche Verantwortung" angesichts des ihm drohenden langjährigen Freiheitsentzugs ohnehin nicht (mehr) wird wahrnehmen können. Der auch von der Vorinstanz anerkannte fluchthemmende Faktor der starken familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz wird dadurch relativiert.
4.3.4. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, ein "Vergleich mit der einschlägigen Rechtsprechung" zeige, dass gerade jene Umstände, welche "dort eine Fluchtgefahr zu tragen vermochten, in casu nicht gegeben sind." Inwiefern aus den genannten Urteilen 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025 sowie 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 Parallelen zum vorliegenden Fall zu ziehen wären und diese seine Position stützen würden, ist indessen nicht ersichtlich. Der alleinige Umstand, dass einzelne in diesen Fällen für die Annahme von Fluchtgefahr (gemäss der Interpretation des Beschwerdeführers) ausschlaggebende Indizien im vorliegenden, wesentlich anders gelagerten Fall nicht ebenfalls gegeben sind, vermag die Annahme von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
4.4. Angesichts der dargelegten Umstände ist mit der Vorinstanz von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. An der Aufklärung des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventuell des mehrfachen versuchten Mordes, besteht hier ein sehr grosses öffentliches Interesse, zumal die Schüsse auf die mutmasslichen Opfer vor einem Fitnesszentrum und damit in aller Öffentlichkeit abgegeben wurden. Die Beschwerde erweist sich somit auch diesbezüglich als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst wenn wider Erwarten eine Fluchtgefahr zu bejahen wäre, so sei er zumindest unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Dabei rügt er insbesondere, die Vorinstanz verwerfe die angebotenen Ersatzmassnahmen mit der Begründung, die Fluchtgefahr sei zu ausgeprägt, was eine zirkuläre Begründung sei, da sich mit dieser Betrachtungsweise jede Ersatzmassnahme bereits deshalb ablehnen liesse, weil überhaupt eine Fluchtgefahr bejaht werde.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass nach konstanter Rechtsprechung Ersatzmassnahmen in der Regel nicht geeignet sind, eine
ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen (statt vieler Urteil 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1). Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr und des hier vorliegenden besonders gewichtigen Interesses an der Ergreifung von (wirksamen) vollzugssichernden Massnahmen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Erlass von Ersatzmassnahmen als ungeeignet verwirft. Auf die über zehnseitigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Ersatzmassnahmen ist daher nicht weiter einzugehen. Auch die in diesem Zusammenhang formulierte Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Haft erweise sich aus mehreren Gründen als nicht verhältnismässig.
6.1. Zunächst bringt er vor, selbst wenn man von einer Tatbeteiligung ausgehen würde, so stehe eine blosse Gehilfenschaft im Raum und es sei deshalb von einer deutlich unter fünf Jahren liegenden Freiheitsstrafe auszugehen, womit Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) drohe. Darauf ist nicht erneut einzugehen: Angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden langjährigen Freiheitsstrafe kann zumindest im aktuellen Verfahrensstadium von Überhaft keine Rede sein (vgl. E. 3 und 4.3.2 hiervor).
6.2. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK) rügt, so ist diese Rüge grundsätzlich nicht im Haftverfahren zu prüfen, sondern durch die Sachgerichte (siehe statt vieler Urteil 7B_391/2025 vom 19. Mai 2025 E. 9). Dass es sich um eine besonders schwere Verletzung handeln würde, die ausnahmsweise zur Haftentlassung führen müsste, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger