Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_8/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_17/2025 vom 4. März 2026.
Sachverhalt
A.
Die Gesuchstellerin ist in der Vermittlung nichtprofessioneller Fotomodelle für die Werbung tätig. Die Gesuchsgegnerin ist eine in der Baubranche tätige Gesellschaft, welche für die Gestaltung ihres Internetauftritts Aufnahmen eines von der Gesuchstellerin vermittelten Modells erstellen liess und nach Ablauf der vereinbarten dreijährigen Nutzungsdauer weiter nutzte. In der Folge verlangte die Gesuchstellerin klageweise einen Betrag von Fr. 3'927.45 wegen unberechtigter Nutzung der Bilder.
Das Bezirksgericht Winterthur verpflichtete die Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 4. April 2024 zur Bezahlung von Fr. 560.40 und wies die Klage im Mehrbetrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Februar 2025 ab.
B.
Auf die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_17/2025 vom 4. März 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 7. April 2026 verlangt die Gesuchstellerin die Aufhebung des Urteils 5D_17/2025 und die neue Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung; allerdings gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen auch für das Revisionsgesuch (BGE 147 III 238 E. 1.2.1).
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG und wirft dem Bundesgericht vor, im Verfahren 5D_17/2025 ihre Gehörsrüge, den Streitgegenstand sowie das geltend gemachte Berechnungsmodell der Ersparnisbereicherung nicht behandelt zu haben.
3.
Die Gesuchstellerin macht somit eine Nichtbehandlung ihrer materiellen Rügen geltend. Dies beschlägt aber die Rechtsanwendung, welche ebenso wenig zum Gegenstand einer Revision gemacht werden kann wie eine angeblich falsche Würdigung von Beweisen (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteile 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3). Insbesondere dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (zuletzt Urteile 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3). Dass das Bundesgericht die Beschwerdeanträge im Urteil 5D_17/2025 nicht materiell beurteilt hat, beruht nicht auf einem Übersehen von Anträgen, sondern dies ist eine zwangsläufige Folge des Nichteintretensurteils.
4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli