Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_17/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2025 (PP240016-O/U).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH ist in der Vermittlung nichtprofessioneller Fotomodelle tätig. Die B.________ AG ist eine in der Baubranche tätige Gesellschaft. Sie liess für die Gestaltung ihres Internetauftritts Aufnahmen des Modells C.________ (im Folgenden: Modell) erstellen und nutzte diese bis Ende Februar 2019 rechtmässig. Danach nutzte die B.________ AG die Aufnahmen trotz Ablaufs der vereinbarten dreijährigen Nutzungsdauer weiter.
B.
Mit Klage vom 3. Juli 2023 machte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht, finanzielle Ansprüche des Modells aus der unberechtigten Nutzung der Bilder geltend. Sie beantragte, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'927.45 (inkl. Verzugszins bis 5. Juni 2023) zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Das Bezirksgericht verpflichtete die B.________ AG mit Urteil vom 4. April 2024 zur Bezahlung von Fr. 560.40 und wies die Klage im Mehrbetrag ab. Die dagegen von der A.________ GmbHerhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Februar 2025 (eröffnet am 20. Februar 2025) ab.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. März 2025 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr Fr. 3'646.65 zu bezahlen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reicht die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hat sich die Akten des kantonalen Verfahrens überweisen lassen, indes keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) finanzielle Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung beurteilt hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 102 II 161 E. 1). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Auch eine - für dieses Rechtsmittel alternativ vorausgesetzte - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ersucht zwar das Bundesgericht, den Streitfall hinsichtlich einer "möglichen" Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen. Entgegen der sie insoweit treffenden Begründungspflicht legt sie jedoch nicht dar, welches die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6). Die Eingabe ist damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Sie ist inklusive Beschwerdeergänzung von der zur Beschwerde berechtigten (Art. 115 BGG) Beschwerdeführerin fristgerecht (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 439 E. 3.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1).
2.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache ihr abgetretene Rechte des in seiner Persönlichkeit verletzten Modells geltend. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stünden ihr keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Selbst wenn Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin zu bejahen wäre, würde es an einem abzuschöpfenden Gewinn fehlen. Reine Annahmen eines Werbeerfolgs im Umfang einer Pauschale von Fr. 1'500.-- würden hierfür nicht genügen, wie die erste Instanz korrekt festgehalten habe. Ein abzuschöpfender Gewinn werde bei der Verwendung von symbolischen Werbeaufnahmen im Rahmen eines Internetauftritts, auf denen keine bekannten Personen abgebildet würden, auch kaum je gegeben sein.
Zu prüfen bleibe - so die Vorinstanz weiter - die Anspruchsgundlage der ungerechtfertigen Bereicherung (Art. 62 ff. OR) in der Form der Eingriffskondiktion. Es sei der objektive Wertersatz der Nutzung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin greife für die Quantifizierung der Bereicherung auf verschiedene Berechnungsarten zurück. Eine Berechnungsart beruhe nach Angaben der Beschwerdeführerin auf früheren Rechnungen, die sie jedoch trotz Bestreitung durch die Gegenseite und entsprechender Nachfrage des Gerichts nicht eingereicht habe. In einem anderen Kalkulationsbeispiel werde anhand der Lizenzanalogie von einem Jahresansatz pro Nutzung (je einzeln für Homepage, Facebook und persönlich.com) von Fr. 590.-- ausgegangen. Die Fr. 590.-- entsprächen nach Angaben der Beschwerdeführerin dem Ansatz, der für das betreffende Modell bei Verlängerungen angewandt werde. Die Beschwerdegegnerin habe die nicht weiter belegte Behauptung eines Ansatzes von Fr. 590.-- für Verlängerungen genügend bestritten, indem sie vorgetragen habe, es leuchte nicht ein, dass für Verängerungen mehr bezahlt werden müsse als für die ursprüngliche Nutzung. Zu Recht habe damit die Erstinstanz nicht auf diese zwei Bezifferungen abgestellt. Dass die Erstinstanz stattdessen auf die Fr. 1'400.-- abgestellt habe, auf die sich die Parteien mit Bezug auf die streitigen Nutzungen ursprünglich aussergerichtlich vergleichsweise verständigt hätten, erscheine nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beanstande, die Fr. 1'400.-- schlössen die Nutzung auf Facebook explizit nicht mit ein, was sich dem E-Mail-Verkehr vom 17. Juni 2020 entnehmen liesse. Aus den E-Mails vom 3. bis 9. Juli 2020 - ein E-Mail-Verkehr vom 17. Juni 2020 liege nicht im Recht und sei im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht erwähnt worden - gehe indessen hervor, dass der vergleichsweise besprochene Betrag die vorliegend streitigen Nutzungen umfasst habe. Der weiteren erstinstanzlichen Argumentation sei ebenfalls zu folgen: Aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung der Bilder auf Facebook während der Lizenzlaufzeit in der Lizenzgebühr eingeschlossen gewesen sei, liege nahe, dass auch im Verlängerungsfall dafür keine separate Entschädigung geschuldet sei. Weshalb eine lineare Berechnung der pro Monat anfallenden Entschädigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe (Fr. 1'400.--./. 5 Jahre./. 12 Monate) praxisfremd sein sollte, belege die Klägerin mit Verweisen auf die Preisgestaltung bei Schneesportabonnements und der Behauptung eines Mehrjahresrabatts nicht. Es gehe vorliegend zudem einzig um die Weiternutzung der Bilder durch die Beschwerdegegnerin auf ihrer Homepage und in einem Facebook-Post. Ersparte Auslagen für (Ersatz-) Shootings entfielen bei einer Weiternutzung von Bildern, für deren Herstellung ursprünglich bezahlt worden sei.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Diskussion hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung der Forderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei von der vorsitzenden Richterin im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erst zugelassen worden. Ein solches Vorgehen als "korrekt" zu bezeichnen, stelle eine "Verhöhnung der Grundsätze der vereinfachten Verfahrens" durch die Vorinstanz dar und begründe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung liege auch darin, dass die Vorinstanz die Verweigerung jeglicher Diskussion über die von der Beschwerdeführerin eingereichten, in den Akten befindlichen kalkulatorischen Grundlagen für die Bemessung der Ersparnisbereicherung und der übrigen abzuschöpfenden Gewinnkomponenten geschützt habe.
Diese pauschalen Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz mit den geltend gemachten Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung auseinandergesetzt haben. Insbesondere hat die Vorinstanz auch festgehalten, der behauptete Ansatz von Fr. 590.-- im Kalkulationsbeispiel anhand der Lizenzanalogie sei nicht weiter belegt worden. Die Beschwerdeführerin hätte vor diesem Hintergrund erklären müssen, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. vorne E. 2).
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Rechtsanwendung. Sie begnügt sich jedoch damit, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ihre Rügen genügen damit den Begründungsansforderungen nicht (vgl. vorne E. 2). So bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz übersehe, dass sie eine eigene finanzielle Forderung gerichtlich geltend mache, die schon vor Einreichung der Klage an sie abgetreten worden sei. Die Vorinstanz hat allerdings festgehalten, die Beschwerdeführerin mache ihr abgetretene Rechte des in seiner Persönlichkeit verletzten Modells geltend. Die Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich verkannt, dass Art. 423 Abs. 1 OR und Art. 62 Abs. 1 OR kein Verschulden voraussetzen, geht an der Sache vorbei, da die Vorinstanz von keinem Verschuldenserfordernis ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die vorinstanzliche Behauptung, es existiere kein abzuschöpfender Gewinn, sei absurd, und die Behauptung, ein Gewinn im Rahmen eines Internetauftritts könne ausschliesslich bei Abbildung bekannter Personen entstehen, stelle "eine oberrichterliche Anmassung von Marketing-Expertise
in optima forma " dar. Mit dieser pauschalen Kritik erklärt die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag willkürlich angewendet haben soll. Insbesondere zeigt sie auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid deshalb im Ergebnis willkürlich sein soll. Entsprechende Ausführungen wären vor allem auch mit Blick darauf erforderlich gewesen, dass die Vorinstanz eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin angenommen und den von der Erstinstanz für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs der Beschwerdeführerin angewandten Ansatz geschützt hat. Darauf geht die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht ein, als sie vorbringt, die Vorinstanz übersehe, dass eine Ersparnisbereicherung vorliege und die beanstandete Publikation mit dem Fotomodell der Beschwerdeführerin auf der Webseite der Beschwerdegegnerin den Zweck verfolge, materielle oder immaterielle Marktvorteile zu erlangen. Soweit sie beanstandet, die Vorinstanz habe ihre detaillierte Kalkulation zur Ersparnisbereicherung willkürlich nicht berücksichtigt, setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach der behauptete Ansatz von Fr. 590.-- nicht belegt sei. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie ihr Argument nicht berücksichtigt habe, es gehe vorliegend um ein Optionsrecht, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen ergibt sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz ein entsprechendes Argument vorgetragen hätte. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem über weite Strecken den vorinstanzlichen Entscheid, ohne Verfassungsrügen zu erheben, die den einzelnen Vorbringen klar zugeordnet werden könnten. Am Schluss der Beschwerde festzuhalten, mit den vorangehenden Ausführungen sei dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht willkürlich sei, reicht nicht aus, um die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen.
6.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss