Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_10/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer, Kapuzinerstrasse 29, 3902 Glis,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_36/2025 vom 4. März 2026.
Sachverhalt
A.
Die Gesuchstellerin ist in der Vermittlung nichtprofessioneller Fotomodelle für die Werbung tätig. Die Gesuchsgegnerin ist eine in der Baubranche und Immobilienbewirtschaftung tätige Gesellschaft. Klageweise verlangte die Gesuchstellerin von dieser einen Betrag von Fr. 6'000.-- wegen behaupteter widerrechtlicher Verwendung des Bildes eines Fotomodells.
Mit Urteil vom 4. November 2024 wies das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms die Klage und am 10. Dezember 2024 ein diesbezügliches Protokollberichtigungsbegehren ab. Mit Urteil vom 25. Juni 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde betreffend Protokollberichtigung nicht ein und wies diejenige zur Geldforderung ab.
B.
Auf die gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_36/2025 vom 4. März 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 7. April 2026 verlangt die Gesuchstellerin die Revision des Urteils 5D_36/2025.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung; allerdings gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen auch für das Revisionsgesuch (BGE 147 III 238 E. 1.2.1).
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Sie macht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren eine konkrete und bezifferte Kalkulation der Ersparnisbereicherung eingereicht zu haben, und wirft dem Bundesgericht vor, aktenwidrig davon ausgegangen zu sein, dass Tatsachenbehauptungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches fehlen würden.
3.
Unabhängig davon, inwieweit die Gesuchstellerin für ihre Forderung im erstinstanzlichen Verfahren (hinreichende) Tatsachenbehauptungen erhoben hat, geht es vorliegend nicht um ein Übersehen solcher Tatsachen, sondern um Rechtsanwendung, wie es die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch selbst zum Ausdruck bringt, wenn sie dem Bundesgericht eine falsche Argumentation und einen Zirkelschluss vorwirft. Die Nichteintretensbegründung im Urteil 5D_36/2025 ging dahin, dass die Gesuchstellerin im Kontext mit der kantonsgerichtlichen Erwägung, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Forderungsbetrag bzw. die angebliche Ersparnisbereicherung aufgestellt, keine Gehörs- oder anderweitige Verfassungsverletzung substanziiere, wenn sie geltend mache, das Bezirksgericht hätte sie mündlich zur Art der Berechnung und Herleitung der Forderung befragen und das Kantonsgericht hätte diesen Verfahrensmangel korrigieren müssen. Dies betrifft nicht den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, sondern wie gesagt die Rechtsanwendung, welche ebenso wenig zum Gegenstand einer Revision gemacht werden kann wie eine angeblich falsche Würdigung von Beweisen (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteile 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3). Insbesondere dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (zuletzt Urteile 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3), wie dies der Fall ist, wenn die Gesuchstellerin (erneut) vorbringt, sie habe die nötigen tatsächlichen Grundlagen im erstinstanzlichen Verfahren genannt und das kantonsgerichtliche Urteil sei insofern fehlerhaft.
4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16 April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli