Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_34/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Familiengericht Muri,
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_619/2026 vom 7. Juli 2026.
Sachverhalt
A.
A.________ (Gesuchsteller) stellte wiederholt Ausstandsgesuche gegen das Familiengericht Muri und gelangte in diesem Zusammenhang mehrere Male bis vor Bundesgericht.
B.
Am 31. März 2026 verlangte er erneut den Ausstand des Familiengerichtes Muri. Mit Entscheid vom 15. Juni 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_619/2026 vom 7. Juli 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 stellt der Gesuchsteller 13 Rechtsbegehren, wobei er eventualiter die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_619/2026 verlangt.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann deshalb grundsätzlich nicht auf seine Urteile zurückkommen.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Eingabe insoweit von vornherein nicht einzutreten, als der Gesuchsteller geltend macht, er nehme den Vorhalt im Urteil 5A_619/2026, seine Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, auf und er begründe diese mit seiner neuen Eingabe nunmehr präziser. Dieses Ansinnen scheitert, soweit die Rechtsbegehren und Vorbringen nicht ohnehin ausserhalb des Anfechtungsthemas stehen, an der Rechtskraft des Urteils 5A_619/2026, was der Gesuchsteller letztlich selbst zu sehen scheint (vgl. Gesuch, S. 10).
2.
Das Bundesgericht kann ausnahmsweise auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und die Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und es kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_30/2026 vom 7. Juli 2026 E. 1).
Genau dies strebt der Gesuchsteller an, wenn er gewissermassen seine Beschwerde neu beurteilt haben will. Die Revision dient jedoch nicht zur "Nachbegründung" einer ungenügend begründeten Beschwerde und wie gesagt auch nicht zur inhaltlichen Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils.
Im Übrigen gebricht es ohnehin bereits an der hinreichenden Begründung des Revisionsanliegens. Weder nennt der Gesuchsteller einen spezifischen Revisionsgrund noch macht er wenigstens dem Sinn nach geltend, welcher Revisionsgrund gegeben und inwiefern dieser verwirklicht sein soll. Der Titel der Eingabe lautet pauschal "eventualiter Revisionsgesuch nach Art. 121 ff. BGG" und diese Formulierung wird im Rechtsbegehren Ziff. 2 wiederholt; in der Begründung seiner Eingabe beschränkt sich der Gesuchsteller in allgemeiner Weise auf die Behauptung, das Bundesgericht müsse Revisionsgründe von Amtes wegen prüfen (Gesuch, S. 10). Es liegt indes am Gesuchsteller darzutun, welche Revisionsgründe und inwiefern diese gegeben sein sollen.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Eingabe vom 20. Juli 2026 bzw. auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli