Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_722/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Juni 2026 (ZV.2026.173-EZE2).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es darum, dass er wegen angeblicher Entführung und Ermordung seiner (verstorbenen) Mutter die Revision zahlreicher Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen verlangt hatte. Mit Entscheid vom 17. Juni 2026 wies das Kantonsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2026 an das Bundesgericht mit dem Begehren um dessen Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
Erwägungen
1.
Der Beschwerde mangelt es an einem Rechtsbegehren zur Sache (Art. 42 Abs. 1 BGG), aber auch an einer Begründung, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordern würde (BGE 142 III 364 E. 2.4). Ohne Bezugnahme auf die betreffenden Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer in weitschweifiger Weise, dass der Staat unter Errichtung einer Kontaktsperre seine Mutter deportiert und ermordet habe. Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, wird nicht dargelegt.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Rorschach und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli