Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_30/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung (Wohnungsausweisung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2026 (RV260004-O/U).
Sachverhalt
Die Parteien stehen sich seit dem 17. April 2025 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon in einem Eheschutzverfahren gegenüber.
Anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2025 schlossen sie eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung, wonach die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner und der gemeinsamen Tochter die eheliche Liegenschaft zur Benützung überlässt und diese bis spätestens 15. Oktober 2025 verlässt, während der Beschwerdegegner ihr die Wohnung an der C.________strasse xxx in U.________ zur Benützung überlässt und die Wohnnebenkosten akonto Unterhaltsbeiträge übernimmt.
In Gutheissung des Vollstreckungsgesuches vom 21. Januar 2026 verpflichtete das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschwerdeführerin zum Verlassen der ehelichen Liegenschaft, unter Anweisung des Gemeindeammannamtes mit der Vollstreckung im Unterlassungsfall.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 29. Juli 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, die Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 8. September 2025 sei als nicht vollstreckt anzuerkennen und sie sei für berechtigt zu erklären, in der ehelichen Liegenschaft zu bleiben.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein sich auf einen gerichtlich genehmigten Vergleich stützender kantonal letztinstanzlicher Exmissionsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Somit ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin macht keine Verfassungsverletzungen geltend, auch nicht dem Sinn nach, und sie äussert sich auch nicht konkret zum eigentlichen Anfechtungsgegenstand (Exmission aufgrund eines rechtskräftigen Ausweisungstitels), sondern in allgemeiner Weise zu ihrer Situation, zur Obhut und zum Besuchsrecht, zur Begutachtung und zu anderem mehr.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4 August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli