Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_36/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 25. Juni 2025
(C3 24 166 C3 24 179).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH ist im Bereich der Vermittlung von nichtprofessionellen Fotomodellen für die Werbung tätig. Mit Klage vom 10. Juni 2024 machte sie beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms Ansprüche gegen die B.________ AG wegen widerrechtlicher Verwendung eines Bildes geltend. Sie beantragte, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 6'000.-- zu bezahlen, zuzüglich Friedensrichterkosten des Richteramts der Gemeinden des oberen Goms in der Höhe von Fr. 250.--. Mit Urteil vom 4. November 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Dagegen reichte die A.________ GmbH am 2. Dezember 2024 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Beschwerde ein.
Am 3. Dezember 2024 stellte die A.________ GmbH zudem beim Bezirksgericht ein Gesuch um Protokollberichtigung, welches das Bezirksgericht mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil vom 25. Juni 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 nicht ein. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2024 wies es ab.
B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Juli 2025 wendet sich die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, die Sache zur vollständigen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nach Art. 28a ZGB i.V.m. Art. 423 OR an das Kantonsgericht Wallis, eventualiter an das Bezirksgericht zurückzuweisen und die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Weiter verlangt sie die Feststellung, dass sie vorinstanzlich in mehrfacher Hinsicht in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ein faires Verfahren verletzt wurde, unter anderem durch das Ignorieren zweier eingeschriebener Gesuche um Zustellung des Aktenverzeichnisses durch das Bezirksgericht, das Unterlassen der mündlichen Befragung zur Höhe der Forderung, die um sechs Wochen verspätete Zustellung des Verhandlungsprotokolls und dessen formelle Ungültigkeit, die Nichtberücksichtigung der am 4. Dezember 2024 eingereichten "Ergänzung zur Klage vom 2. Dez. 2024" sowie die unterlassene Sanktionierung "all dieser klar gerügten Verfahrensfehler".
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) finanzielle Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung beurteilt hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 102 II 161 E. 1). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht. Auch eine - für dieses Rechtsmittel alternativ vorausgesetzte - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ersucht zwar das Bundesgericht, den Streitfall hinsichtlich einer "möglichen" Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen. Entgegen der sie insoweit treffenden Begründungspflicht legt sie jedoch nicht dar, welches die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6). Die Eingabe ist damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Sie ist von der zur Beschwerde berechtigten (Art. 115 BGG) Beschwerdeführerin fristgerecht (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie in mehrfacher Hinsicht in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden sei. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, soweit ein Interesse an der Feststellung besteht. Ein solches Interesse wird im Allgemeinen verneint, wenn eine Leistungsklage möglich ist (BGE 141 II 113 E. 1.7; Urteil 5A_647/2010 vom 10. März 2011 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern neben der allfälligen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 6'000.-- ein Interesse an der beantragten Feststellung bestehen soll. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 439 E. 3.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1).
2.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin verlange von der Beschwerdegegnerin die Herausgabe des Gewinns bzw. der Ersparnisbereicherung für die Verwendung eines Bildes, auf welchem ein Fotomodell der Beschwerdeführerin abgebildet gewesen sei. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Forderungsbetrag bzw. die Ersparnisbereicherung aufgestellt. Sie habe nicht konkret dargelegt, welche Kosten für die Verwendung eines entsprechenden, bereits existierenden Bildes anfallen würden. Und selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Vermögensvorteil der Beschwerdegegnerin darin bestehe, dass sie sich die Kosten für die erstmalige Bilderstellung erspart habe, würden auch diesbezüglich entsprechende Tatsachenbehauptungen fehlen. Ein Verweis auf den Leitfaden wie auch der Beweismittelantrag auf Einvernahme eines Fotografen ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen würden jedenfalls nicht genügen. Das Bezirksgericht habe unter diesen Umständen die Klage mangels Substanziierung abweisen dürfen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
Sie bringt vor, das Bezirksgericht habe sie gar nicht zur Art der Berechnung und Herleitung ihrer Forderung befragt, obwohl sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sie die einzelnen Berechnungsgrundlagen zusätzlich mündlich erläutern wolle. Das Gericht habe dies mit dem Hinweis verweigert, sie habe ja bereits schriftlich eine Berechnung eingereicht. Dieses Vorgehen widerspreche Art. 246 Abs. 1 und 2 ZPO , wonach das Gericht die Parteien persönlich befragen und alle zur Beurteilung erforderlichen Fragen stellen müsse. Das Kantonsgericht habe diesen evidenten Verfahrensmangel trotz entsprechender Rüge nicht korrigiert, sondern schlicht ignoriert. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen hätte, sie wolle die einzelnen Berechnungsgrundlagen zusätzlich erläutern und dass das Bezirksgericht dies mit dem Hinweis verweigert hätte, sie habe bereits schriftlich eine Berechnung eingereicht. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht darlegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seinen Feststellungen zum Prozesssachverhalt verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte (vgl. vorne E. 2.2), fehlt der entsprechenden Rüge die tatsächliche Grundlage. Die Vorinstanz hat erwogen, es reiche nicht aus, einzig den Forderungsbetrag anzugeben und für die Berechnung auf eine Beilage zu verweisen. Da sich in den Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte in Bezug auf die Kosten für die Verwendung eines bereits bestehenden Bildes finden liessen, greife die verstärkte richterliche Fragepflicht nicht. Das Gericht dürfe eine Partei nicht von Amtes wegen auf Tatsachen hinweisen, die nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden seien. Daran ändere nichts, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern das Kantonsgericht vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. vorne E. 2.1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Eine Gehörsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin weiter darin, dass sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht "den explizit bezifferten Anspruch aus Art. 28a ZGB von vornherein zu Unrecht ausgeschlossen" hätten. Mit diesem Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern das Kantonsgericht, das die Klage wegen fehlender Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Forderungsbetrag bzw. die Ersparnisbereicherung abgewiesen hat, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Auch insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin pauschal vorträgt, die "systematische Verdrängung" ihres "tatsächlich gerechtfertigten Anliegens" erweise sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Worin die gerügte Verletzung der Begründungspflicht bestehen soll, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt.
Die Beschwerdeführerin erachtet es in einem vereinfachten Verfahren insbesondere gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei als unfair und inakzeptabel, dass beide kantonalen Instanzen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR bzw. die Erörterung der detaillierten Kalkulation nicht ernsthaft hätten in Betracht ziehen wollen, sondern sich auf urheberrechtliche Argumentationen versteifen würden. Mit diesen pauschalen Vorbringen begründet sie nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben soll.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Rechtsanwendung. Auch insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2.1) nicht. Die Beschwerdeführerin beanstandet über weite Strecken den vorinstanzlichen Entscheid, ohne Verfassungsrügen zu erheben, die den einzelnen Vorbringen klar zugeordnet werden könnten. Die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen und am Schluss der Beschwerde festzuhalten, mit den vorangehenden Ausführungen sei dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht willkürlich sei, reicht nicht aus.
Ebenso fehlt eine Begründung für die Rüge, das Kantonsgericht habe das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt.
6.
Auf die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss