Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_745/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Superprovisorischer Aufschub der Vollstreckbarkeit (Obhut),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Juli 2026 (10/2026/20/E).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von C.________ (geb. 2023).
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 hob das Kantonsgericht Schaffhausen vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter auf und übertrug dieses auf den Vater, unter vorsorglicher Regelung des Besuchsrechts der Mutter (drei Wochenenden pro Monat von Freitag- bis Sonntagabend sowie einen Nachmittag während der Woche) und unter vorläufiger Erweiterung des Aufgabenbereiches der Beistandsperson sowie unter Erteilung einer Weisung an die Eltern und unter Aufhebung der Unterhaltsregelung.
Im Rahmen der hiergegen erhobenen Berufung, mit welcher die Mutter auf Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht schloss, verlangte sie in prozessualer Hinsicht den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Verfügung.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Begehren um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit mangels hinreichender Darlegung einer entsprechenden Dringlichkeit ab und setzte dem Vater unter Beilage der Berufungsschrift eine Frist, um beschränkt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren eine Stellungnahme einzureichen.
C.
Gegen die obergerichtliche Verfügung wendet sich die Mutter mit Beschwerde vom 3. August 2026 an das Bundesgericht mit den Begehren um deren Aufhebung, wobei hierüber vorab superprovisorisch zu entscheiden sei, sowie um Aufschub der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Verfügung. Eventualiter verlangt sie den Aufschub der Vollstreckbarkeit unter (näher bezeichneten) Auflagen und subeventualiter für den Fall, dass die obergerichtliche Verfügung nicht als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid angesehen würde, die Entgegennahme ihrer Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde und die Feststellung, dass das Obergericht den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit der kantonsgerichtlichen Verfügung unrechtmässig verzögere. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 104 BGG.
Mit weiterer Eingabe vom 4. August 2026 verlangt die Beschwerdeführerin unter Geltendmachung von echten Noven gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen nach Art. 104 BGG.
Erwägungen
1.
Kantonal letztinstanzliche Verfügungen über superprovisorische Massnahmen können vor Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1; letztmals Urteile 5A_460/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5; 5A_12/2026 vom 19. Juni 2026 E. 1.2.1; 4A_367/2026 vom 10. Juli 2026 E. 4.1; 5A_724/2026 vom 31. Juli 2026 E. 2). Die Verfügung enthält deshalb auch zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung.
2.
Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend kantonal letzinstanzliche Verfahren, wie die Beschwerdeführerin sie subeventualiter einreichen möchte, ist an sich jederzeit möglich (Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG ). Sie kann indes nicht dazu dienen, die grundsätzliche Nichtanfechtbarkeit einer Verfügung über das Superprovisorium zu umgehen und in diesem Kleid einen bundesgerichtlichen Entscheid darüber zu erwirken.
Ohnehin kann im jetzigen Verfahrensstadium von vornherein keine Rechtsverzögerung gegeben sein, wenn das Obergericht die Berufungsschrift postwendend dem Vater zugestellt und diesem Frist gesetzt hat, beschränkt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme einzureichen, ist dies doch die zwangsläufige Folge der Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten superprovisorischen Antrages. Erst wenn das Obergericht nach Eingang der Stellungnahme übermässig lange mit einem Entscheid über die aufschiebende Wirkung zuwarten würde, könnte sich die Frage der Rechtsverzögerung stellen.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem sofortigen Urteil sind die Verfahrensanträge gegenstandslos. Ohnehin wären die diesbezüglich vorgebrachten echten Noven entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 149 III 465 E. 5.5.1).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli