Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_344/2026
Urteil vom 24. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alessandra Biondi.
Gegenstand
Obhut,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. März 2026 (KES.2025.59).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2021).
A.b. Mit Entscheid vom 9. August 2022 stellte das Bezirksgericht Arbon das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge, teilte die Obhut der Mutter zu und genehmigte eine Vereinbarung der Eltern unter anderem betreffend das Besuchsrecht des Vaters.
A.c. Das Besuchsrecht funktionierte in der Folge nicht.
A.c.a. Der Vater gelangte daher an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon (KESB), die für das Kind eine Beistandschaft errichtete, den Eltern Weisungen erteilte und weitere Massnahmen zur Umsetzung des Besuchsrechts traf. Dennoch konnte das Besuchsrecht nicht umgesetzt werden. Am 12. Juni 2024 entzog die KESB der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und platzierte dieses beim Vater. Diesen Entscheid bestätigte die KESB am 21. Juni 2024 als vorsorgliche Massnahme, wobei sie auch die Obhut über das Kind vorsorglich dem Vater zuteilte. Die von der Mutter hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Weitere Entscheide der KESB betrafen die Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen Mutter und Kind bzw. die Regelung der Besuchskontakte; ausserdem ernannte die KESB dem Kind eine Kindesvertretung.
A.c.b. Ihren Endentscheid fällte die KESB am 7. August 2025. Soweit vorliegend von Interesse, bestätigte sie die Zuteilung der Obhut über das Kind an den Vater, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind (Besuchsrecht [begleitete Übergaben] jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:30 Uhr bis Sonntag, 17:30 Uhr; zusätzlich Videokontakte) und traf eine Feiertags- und Ferienregelung. Die Beistandschaft wurde beibehalten und deren Aufgaben den aktuellen Gegebenheiten angepasst, ausserdem wurden die Eltern verpflichtet, je eine Beratung zur Förderung der elterlichen Kooperationsfähigkeit wahrzunehmen.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte die Mutter mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2026 insofern gut, als es die Regelung zu den Besuchswochenenden leicht abänderte (statt an den ungeraden Wochenenden an den geraden Wochenenden) und die Feiertagsregelung anpasste, ausserdem legte es in Abänderung des Entscheids der KESB den Ferienbeginn und das Ferienende jeweils auf Samstag, 10:00 Uhr, fest, wobei das Ferienrecht dem Besuchsrecht vorgehe. Das Obergericht verpflichtete den Vater darüber hinaus, der Mutter bei der Übergabe des Kindes jeweils die Identitätskarte auszuhändigen, und erteilte den Eltern die Weisung, gemeinsam kinderzentrierte Beratungen zu besuchen. Im Übrigen (insbesondere betreffend die Regelung der Obhut) wies das Obergericht die Beschwerde ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des Verfahrens; insbesondere legte es - unter Kürzung der eingereichten Honorarnote - die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter fest.
B.b. Im Zusammenhang mit der Regelung zum Ferienbeginn und dem Ferienende bzw. dem Vorrang des Ferienrechts vor dem Besuchsrecht kam es in der Folge zu Meinungsverschiedenheiten. Auf Antrag der eingesetzten Kindesvertreterin auf Erläuterung bejahte das Obergericht mit Entscheid vom 20. Mai 2026 die Voraussetzungen der Erläuterung und ersetzte die ursprüngliche Regelung. Eine hiergegen von der Mutter erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_500/2026 vom 11. Juni 2026).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. April 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den ihr am 14. April 2026 zugestellten Entscheid vom 23. März 2026 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, das Kind sei unter ihre Obhut zu stellen, der Wohnsitz des Kindes sei bei ihr festzulegen und das Besuchsrecht des Vaters sei zu regeln. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem, ihre vor Obergericht eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreterin solle für das vorinstanzliche Verfahren voll bezahlt werden. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der von einer letzten kantonalen Instanz auf Rechtsmittel hin ergangene (Art. 75 BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG) über die Obhut bzw. die Abänderung der Obhutsregelung für ein Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 298d ZGB). Für diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) gilt kein Streitwerterfordernis. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Nicht legitimiert ist sie hingegen, die Festsetzung eines höheren Honorars für ihre vor der Vorinstanz eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreterin zu fordern (Urteil 5A_100/2025 vom 2. Mai 2025 E. 1.2). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert unter anderem, der (superprovisorische) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei unverhältnismässig gewesen. Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 75 BGG), weshalb darauf nicht einzugehen ist. Ausserdem schildert sie einleitend (S. 3 bis 9) den (Prozess-) Sachverhalt in Ergänzung bzw. Korrektur der vorinstanzlichen Feststellungen aus ihrer Sicht, ohne jedoch (in diesem Zusammenhang) Sachverhaltsrügen zu erheben. Diese Ausführungen sind demnach nicht massgebend. Soweit die Beschwerdeführerin konkrete Sachverhaltsrügen erhebt, wird dazu nachfolgend Stellung genommen. Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht echte Noven ein (Screenshots von Nachrichten zwischen den Parteien im April 2026 und eine E-Mail vom 20. April 2026). Dies ist nach dem Gesagten unzulässig und darauf ist nicht abzustellen.
3.
Strittig ist die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner.
3.1. Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Neuregelung unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung muss sich unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteil 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis). Die kantonale Behörde trifft den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweisen).
3.2. Im angefochtenen Entscheid wird zwar Art. 298d ZGB als Rechtsgrundlage genannt, die Vorinstanz geht in der Folge aber nicht weiter auf die dort geregelten Voraussetzungen für die Abänderung der Obhutsregelung ein. Dieses Vorgehen beanstandet die Beschwerdeführerin nicht bzw. macht sie nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neuregelung ausgegangen. Nachdem mittels superprovisorischem bzw. vorsorglichem Entscheid die Obhut über das Kind seit Juni 2024 dem Vater zugeteilt wurde und beim Entscheid über die Neuregelung grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist (Urteil 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.1), ist dies auch nicht ersichtlich. Weiterungen hierzu können unterbleiben.
3.3. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid vertieft mit der Erziehungsfähigkeit der Parteien und insbesondere deren Bindungstoleranz, der Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen, der Stabilität der Verhältnisse und dem Kindeswillen auseinander. Sie erwog, gemäss den vorliegenden Berichten seien - bis auf die Bindungstoleranz - die Kernkomponenten der Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern ausreichend vorhanden. Es bestünden keine Anzeichen, dass das Kind bei einem der Elternteile nicht adäquat versorgt oder betreut werde. Was die Bindungstoleranz anbelangt, beurteilte die Vorinstanz diese sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdegegner als eingeschränkt. Die Einschränkung leitete die Vorinstanz beim Beschwerdegegner insbesondere daraus ab, dass er der Ausweitung von Besuchen nicht ohne Weiteres habe zustimmen können und auch sonst Absprachen Probleme bereiten würden. Sie erwog aber, dass sich der Beschwerdegegner, sofern eine gerichtliche Anordnung vorliegt, an diese halte und die Besuche seit der Umteilung der Obhut stattgefunden hätten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin fiel für die Vorinstanz ins Gewicht, dass unter deren Obhut in der Vergangenheit die Kontakte zum Beschwerdegegner nicht haben umgesetzt werden können, diese gemäss einem Fachbericht (vom 27. März 2025) unkritisch auf die vergangene Betreuungssituation zurückblicke bzw. Eigenanteile nicht kritisch reflektiere und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, noch Schwierigkeiten zu haben mit dem Kontakt zum Beschwerdegegner. Trotz des Umstands, dass es der Beschwerdeführerin mittlerweile gesundheitlich wieder besser gehe, zog die Vorinstanz unter Beachtung der Bindungstoleranz die väterliche Obhut vor, da diese bessere Gewähr dafür biete, dass das Kind die Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen könne. Gegen einen (erneuten) Obhutswechsel sprach für die Vorinstanz auch der Grundsatz der Kontinuität, nachdem das Kind einen wesentlichen Teil seines Lebens (knapp zwei Jahre, wobei das Kind im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids knapp viereinhalb Jahre alt war) beim Vater verbracht habe, während die mütterliche Obhut aus seiner Perspektive schon lange zurückliege. Betreffend den Kindeswillen erwog die Vorinstanz, dass - obwohl das Kind verschiedentlich geäussert habe, bei seiner Mutter bleiben zu wollen - nicht davon auszugehen sei, das Kind habe einen klaren Willen, bei welchem Elternteil es wohnen möchte, auf den abgestellt werden könnte. Als letztlich neutral wertete die Vorinstanz die Möglichkeit der persönlichen Betreuung. Insgesamt sprachen die verschiedenen Aspekte gemäss der Vorinstanz für die Bestätigung der väterlichen Obhut.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie sich mit verschiedenen ihrer Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin spricht damit die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör an. Unter diesem Titel ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Nachdem aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres hervorgeht, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, ist er unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden (zur Begründungspflicht: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1). Ohnehin legt die Beschwerdeführerin nicht mit konkreten Aktenverweisen dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren sie die behaupteten Ausführungen getätigt haben will, mit denen sich die Vorinstanz angeblich nicht auseinandergesetzt hat. Damit entbehrt ihre Rüge bereits einer Grundlage.
3.5. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Bindungstoleranz der Parteien eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV).
3.5.1. Sie stört sich insbesondere an der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner "eher in der Lage und gewillt sei", die Beziehung des Kinds zur Beschwerdeführerin bzw. zum anderen Elternteil zu fördern. Dabei verweist sie auf einzelne Sachverhaltselemente, die ein "systematisches Muster der Kontaktbehinderung" belegen sollen, und wirft der Vorinstanz vor, ihre Prognose zur Mutter auf längst vergangenes Verhalten zu stützen, das durch das - mittlerweile behandelte - Trauma beeinflusst und dominiert gewesen sei.
3.5.2. Mit ihrer Rüge dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Dies bereits deshalb, weil sie der Vorinstanz vorwirft, Sachverhaltselemente (insbesondere im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz des Beschwerdegegners, die die Vorinstanz ohnehin als eingeschränkt beurteilt hat) nicht berücksichtigt zu haben, jedoch nicht weiter darlegt bzw. mit konkreten Aktenhinweisen belegt, wo im kantonalen Verfahren sich entsprechende Behauptungen oder Feststellungen finden lassen, beispielsweise auch dahingehend, dass aus den vorliegenden Berichten nicht auf die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners hätte geschlossen werden können, weil der Vater angeblich nie allein mit dem Kind war. Dies genügt im Rahmen des für Sachverhaltsrügen geltenden strengen Rügeprinzips (oben E. 2.2) nicht. Damit entbehrt auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt oder ungleiche Massstäbe bei der Bindungstoleranz angelegt, einer Grundlage. Ohnehin bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die gerichtlich angeordneten Besuche stattgefunden haben bzw. der Beschwerdegegner gerichtliche Entscheide jeweils akzeptiert hat, während sie Besuchskontakte in der Vergangenheit bzw. unter ihrer Obhut nicht zulassen konnte und sich auch aktuell im Umgang mit dem Beschwerdegegner schwertut (obschon sie das Kind bei der Obhut des Beschwerdegegners diesem immer zurückgegeben hat). Die ohne jegliche Aktenverweise getätigte Behauptung, die Übergaben funktionierten nicht, was aus den von ihr eingereichten Videoaufnahmen hervorgehe, belegt keine Willkür. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass - gemäss den unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführerin - das Kind bei den Übergaben Gewalt ausgesetzt ist. Vielmehr ist betreffend die von der Beschwerdeführerin angeblich anlässlich der Übergaben erstellten Videoaufnahmen mit der Vorinstanz auszuführen, dass das Kind dadurch den Emotionen der Beteiligten ausgesetzt ist und die Gefahr besteht, dass sein Loyalitätskonflikt verschärft wird. Dieses Verhalten trägt nicht zum Kindeswohl bei und ist auch der Bindungstoleranz abträglich. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, aus diesen Videoaufnahmen ergäben sich keine entscheidrelevanten Schlüsse. Weiter genügt es nicht, einfach zu behaupten, man zeige sich reflektiert und selbstkritisch und dass man bei direktem persönlichem Kontakt mit dem Vater weiterhin Schwierigkeiten bekunde, stehe nicht im Widerspruch zur Fähigkeit, dem Kind den Kontakt zum Vater zu ermöglichen, was die Beschwerdeführerin seit der Obhutsumteilung lückenlos getan habe. Damit zielt auch der Vorwurf ins Leere, die negative Zukunftsprognose entbehre einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, und die Würdigung der Vorinstanz, wonach unter der Obhut des Beschwerdegegners eher Gewähr bzw. die Gewissheit für die Wahrung der Kontakte besteht, ist letztlich nicht zu beanstanden. Ohnehin hat die Vorinstanz im Ergebnis nicht der - beidseits eingeschränkten - Bindungstoleranz, sondern dem Kriterium der Stabilität und Kontinuität entscheidende Bedeutung beigemessen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander bzw. gelingt es ihr nicht, die entsprechende Beurteilung als rechtsfehlerhaft auszuweisen (siehe E. 3.7). Selbst wenn entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerin biete - wie der Beschwerdegegner - Gewähr für die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kinds zum anderen Elternteil, würde dies daher noch nicht bedeuten, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte und der Entscheid deshalb aufzuheben wäre.
3.6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und eine Verletzung von Art. 298d ZGB mit der Begründung, die Vorinstanz habe den Kindeswillen unhaltbar gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorwurf bzw. dem Kindeswillen bereits einlässlich auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb sie, obwohl das Kind geäussert hatte, bei der Mutter bleiben zu wollen, nicht auf diese Aussagen abstellte (Alter, Loyalitätskonflikt). Diesen Erwägungen ist beizupflichten; die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was daran etwas zu ändern vermöchte. Ohnehin ist dem Wunsch des Kindes zwar Beachtung zu schenken, selbst wenn es (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3). Bei einem, wie vorliegend, zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids knapp viereinhalbjährigen Kind, das sich zwar gelegentlich sinngemäss dahingehend äussert, bei der Mutter bleiben zu wollen, diese Aussage aber gemäss Einschätzung der Kindesvertreterin nicht zu seinem nonverbalen Verhalten passt und überdies selbst die Beschwerdeführerin nicht behauptet, das Kind sei nicht gerne bei seinem Vater, kann dieser Aussage aber nicht massgebliches Gewicht beigemessen werden. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich.
3.7. Mit den weiteren von der Vorinstanz beurteilten Kriterien - persönliche Betreuung, Stabilität der Verhältnisse - setzt sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert auseinander. Stattdessen wirft sie der Vorinstanz vor, die aktuellen Verhältnisse unzureichend berücksichtigt und sich mit dem Thema der Stabilität und Kontinuität nicht wirklich auseinandergesetzt zu haben. Mit dem ersten Vorwurf macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz stets auf die Person zu beziehen sei, welche die Obhut faktisch ausübe, was vorliegend nicht der Beschwerdegegner, sondern dessen Lebenspartnerin, nach deren Wegzug die Grosseltern väterlicherseits seien. Die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen erfolgen ohne konkrete Aktenverweise und in appellatorischer Art und Weise. Soweit überhaupt konkrete Sachverhaltsrügen erhoben werden, kann darauf daher nicht abgestellt werden. Damit läuft die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere. Unter dem Titel der Stabilität rügt die Beschwerdeführerin weiter, die lange Verfahrensdauer dürfe nicht gegen sie verwendet werden. Dieser Einwand ist verständlich, dennoch ist und bleibt das Kindeswohl als oberste Maxime im Kindesrecht (vgl. BGE 141 III 328 E. 5.4) für die Zuteilung der Obhut ausschlaggebend, wobei die Vorinstanz dieses aufgrund der aktuellen Situation zu beurteilen hat (oben E. 3.2; Urteil 5A_907/2025 vom 15. Januar 2026 E. 4.5). Dass die Vorinstanz die perpetuierte Obhutssituation beim Beschwerdegegner in ihrer Abwägung berücksichtigt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf persönlichen Verkehr zu einem späteren Zeitpunkt ausgedehnt bzw. die konkrete Ausgestaltung der Obhut (alleinige Obhut oder alternierende Obhut) angepasst werden kann, soweit die Voraussetzungen hierfür (insbesondere eine verbesserte Bindungstoleranz) vorliegen (Art. 298d ZGB).
4.
Wie aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Ausnahmsweise ist jedoch auf die Erhebung solcher Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Eine Parteientschädigung schuldet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang