Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_705/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Menziken,
Hauptstrasse 44, Postfach, 5737 Menziken.
Gegenstand
Fortsetzung einer Betreibung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 14. Juli 2026 (KBE.2026.22).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer betreibt B.________ (Schuldnerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Menziken für eine Forderung von Fr. 8'864.90 nebst Zins. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 wies das Bezirksgericht Kulm das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um sofortige Zustellung der Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. xxx.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, mit der er verlangte, das Betreibungsamt anzuweisen, die Pfändungsurkunde innert 24 Stunden zuzustellen, und festzustellen, dass das Betreibungsamt durch die Verschleppung der Zustellung seine Amtspflicht verletzt habe. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 31. März 2026 wies das Bezirksgericht Kulm das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin Rössler und die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 14. Juli 2026 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Holliger und die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am gleichen Tag hat er sich auch an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer lehnt Bundesrichter Bovey, Hurni und Abrecht sowie Bundesrichterin Koch ab. Die drei Letztgenannten sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Die Ausstandsbegehren gegen sie sind gegenstandslos. Ausserdem lehnt er "die an den Vorverfahren beteiligten Gerichtsschreiber" ab, ohne diese namentlich zu nennen. Soweit es um frühere Verfahren vor der II. zivilrechtlichen Abteilung geht, bezieht er sich offenbar auf Gerichtsschreiber Zingg. Er legt nicht dar, welche Ausstandsgründe gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg vorliegen sollen. Vielmehr lehnt er systematisch Gerichtspersonen ab, die an Entscheiden beteiligt waren, die nicht in seinem Sinn ausgefallen sind. Dies ist rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen kann auf frühere Entscheide in Sachen des Beschwerdeführers verwiesen werden (Urteile 5F_7/2026 vom 22. April 2026 E. 2; 5A_697/2026 vom 23. Juli 2026 E. 2; 7B_951/2026 vom 11. August 2026 E. 4). Auf die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg ist nicht einzutreten.
3.
In seinen beiden Eingaben vom 21. Juli 2026 setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einem polemischen Rundumschlag gegen die Aargauer Justiz und in der blossen Darstellung seiner Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage (Obergericht als Wiederholungstäter im Justiznotstand, Unterschlagung eines Verlustscheins zum Schutz der Schuldnerin, angebliche Sperrwirkung eines angeblich in einem anderen Verfahren hängigen Ausstandsgesuchs etc.). Dies gilt insbesondere auch, soweit er die am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter (Oberrichter Holliger und Roth sowie Oberrichterin Schär) als befangen bezeichnet oder sogar von einer Totalbefangenheit des Obergerichts spricht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg wird nicht eingetreten. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter Hurni und Abrecht sowie gegen Bundesrichterin Koch werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg