Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_951/2026
Urteil vom 11. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juli 2026 (SBK.2026.211).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 13. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Mai 2026 ein und trat ebenfalls nicht auf das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin ein. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Eingabe vom 20. Juli 2026 an das Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 13. Juli 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde in Strafsachen bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, ohne den formellen Anforderungen gerecht zu werden (siehe Urteile 7B_1078/2024, 7B_1079/2024 vom 3. Dezember 2024; 7B_22/2025 vom 5. März 2025; 7B_774/2026 vom 17. Juni 2026; 7B_473/2026, 7B_487/2026 vom 23. Juni 2026). Hinzu kommen weitere Verfahren bei anderen Abteilungen des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG .
3.2. So verhält es sich auch im vorliegenden Verfahren: Die Eingabe vom 20. Juli 2026 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Sie setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern umfasst lediglich rein appellatorische Kritik, allgemeine Unmutsbekundungen (u.a. gegenüber der kantonalen Justiz, der "konsequente, systematische Rechtsverweigerung" unterstellt wird) sowie rechtliche Behauptungen ("Ketten-Nichtigkeit sämtlicher Vor- und Bundesgerichtsentscheide"). Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichterin Massari verlangt (im kantonalen Verfahren hatte er den Ausstand von sämtlichen Gerichtspersonen beantragt, die von seinen hängigen Anzeigen betroffen seien), gehen die Ausführungen ebenfalls nicht über rein appellatorische Kritik hinaus. Im Übrigen erweist sich auch dieses Gesuch als querulatorisch.
3.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
4.
Der Beschwerdeführer stellt Ausstandsgesuche gegen "Bundesrichter Bovey, Hurni, Abrecht und Koch sowie die an den Vorverfahren beteiligten Gerichtsschreiber". Soweit die angeführten Gerichtspersonen nicht am vorliegenden Verfahren mitwirken, sind die Gesuche gegenstandslos. Im Übrigen ist auf die Gesuche nicht einzutreten, da sie mit keinem Wort begründet werden. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Die blosse Tatsache, dass Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts mitgewirkt haben, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung
ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément