Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_697/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Kloten,
Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten.
Gegenstand
Pfändungsvollzug, Verlustschein,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Juli 2026 (PS260195-O/U).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer betreibt B.________ beim Betreibungsamt Kloten für eine Forderung von Fr. 31'368.30 zzgl. Zinsen und Kosten (Betreibung Nr. xxx). Das Betreibungsamt vollzog am 4. März 2026 die Pfändung und befragte den Schuldner zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Nachdem das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 24. März 2026 die Ausstellung eines Verlustscheins in Aussicht gestellt hatte, verlangte dieser gleichentags weitere Abklärungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners. Am 24. März 2026 stellte das Betreibungsamt Auskunftsbegehren bei diversen Banken. Am 26. und 30. März 2026 vernahm es den Schuldner erneut ein. Es wurden keine pfändbaren Vermögenswerte festgestellt. Am 30. April 2026 stellte das Betreibungsamt den Verlustschein Nr. yyy aus.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 verlangte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach, das Betreibungsamt anzuweisen, den Pfändungsvollzug nachzubessern. Im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes verlangte er unter anderem, das Betreibungsamt anzuweisen, das BVG-Guthaben des Schuldners vorsorglich zu blockieren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 verlangte er unter anderem, den Verlustschein als nichtig zu erklären bzw. zu annullieren. Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 15. Juli 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer lehnt Bundesrichter Bovey, Hurni und Abrecht sowie Bundesrichterin Koch ab. Sie sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Die Ausstandsbegehren sind gegenstandslos. Ausserdem lehnt er "die an den Vorverfahren beteiligten Gerichtsschreiber" ab, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Soweit es um frühere Verfahren vor der II. zivilrechtlichen Abteilung geht, bezieht er sich offenbar auf Gerichtsschreiber Zingg. Er legt jedoch nicht dar, welche Ausstandsgründe gegen ihn vorliegen sollen. Seine Ausführungen beziehen sich auf Verfahren, an denen der Abgelehnte nicht beteiligt war. Wie dem Beschwerdeführer bekannt ist, stellt im Übrigen die Teilnahme an einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG) und kann der Abgelehnte am Ausstandsentscheid mitwirken, wenn kein Ausstandsgrund geltend gemacht wird (Urteil 5F_7/2026 vom 22. April 2026 E. 2). Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber Zingg ist nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die zwei Urteile 4A_268/2026 vom 9. Juni 2026 und 7B_774/2026 vom 17. Juni 2026 nichtig seien. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren besteht nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Falls der gerichtserfahrene Beschwerdeführer um Revision ersuchen möchte, hat er sich an die entsprechenden Abteilungen des Bundesgerichts zu richten.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
5.
Das Obergericht hat unter anderem erwogen, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde seien verpflichtet, detektivische Arbeit zur Auffindung allenfalls verheimlichter Vermögensgegenstände zu leisten und sie hätten auch nicht aufgrund blosser Vermutungen des Gläubigers weitere Nachforschungen anzustellen. Das Betreibungsamt habe zu Recht von weiteren Nachforschungen zu Vermögenswerten des Schuldners abgesehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu weiteren Vermögenswerten beschränkten sich auf blosse Mutmassungen. Dies gelte insbesondere für allfällige Freizügigkeitsguthaben. Das Obergericht hat erläutert, unter welchen Voraussetzungen solche Ansprüche überhaupt pfändbar sind und dass vorliegend keine konkreten Hinweise auf pfändbare Ansprüche aus Freizügigkeitsleistungen bestünden. Auch der migrationsrechtliche Status des Schuldners gebe keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen. Die Umstände liessen auch nicht vermuten, dass der Schuldner die Bestätigung seiner Mutter gefälscht habe, wonach sie ihn zurzeit finanziell unterstütze.
6.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Rechtsbeugung und dem Schuldner Pfändungsbetrug vor. Die Vollstreckungsorgane hätten die Ermittlungspflicht komplett verweigert oder nur unzureichend wahrgenommen, obschon der Schuldner ein notorischer Lügner sei. Dem Gericht sei der Beweis vorgelegen, dass die Unterstützungsbestätigung der Mutter vom Schuldner eigenhändig gefälscht worden sei. Es bestehe akute Flucht- und Veruntreuungsgefahr hinsichtlich der Vorsorgegelder.
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die Ausführungen beschränken sich auf eine - teilweise polemische - Darlegung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht.
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Damit wird das Gesuch um superprovisorische Anweisung, sämtliche Freizügigkeits- und Pensionskassenguthaben des Schuldners per sofort zu sperren, gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber Zingg wird nicht eingetreten. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter Bovey, Hurni und Abrecht sowie gegen Bundesrichterin Koch werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Zingg