Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_696/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin de Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Juni 2026 (VWBES.2026.37).
Sachverhalt
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein betreffend A.________ (Beschwerdeführerin) ein Verfahren zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Nach Eingang des Abklärungsberichtes der Sozialregion Dorneck errichtete sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und bezeichnete den Aufgabenkatalog der eingesetzten Beiständin.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. Juni 2026 ab.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des vewaltungsgerichtlichen Urteils und des Entscheides der KESB, eventualiter um Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Verzicht der KESB, sie persönlich anzuhören.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu erwogen, dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei und die darüber hinausgehende persönliche Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB nicht absolut und der Verzicht auf eine persönliche Anhörung ein Ermessensentscheid sei; die Beschwerdeführerin lege in diesem Zusammenhang nicht dar, was sich aus dem persönlichen Eindruck zu ihren Gunsten hätte ergeben sollen, und im vorliegenden konkreten Fall erscheine eine Rückweisung zur persönlichen Anhörung als Leerlauf.
Die Beschwerdeführerin hält abstrakt fest, die blosse Gehörsgewährung ersetze eine persönliche Anhörung nicht. Darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach situativ auf die persönliche Anhörung verzichtet werden könne. Was diese anbelangt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sie bereits vor dem Verwaltungsgericht dargelegt hätte, inwiefern aufgrund der konkreten Situation nicht auf die persönliche Anhörung hätte verzichtet werden dürfen und das Verwaltungsgericht mit der Feststellung des Gegenteils das Willkürverbot verletzt hätte. Die nunmehr erfolgenden Ausführungen, weshalb die persönliche Anhörung vorliegend indiziert gewesen sei, sind somit neu und können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
Die weiteren Ausführungen betreffend in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (die Situation sei anders als früher; sie bearbeite die administrativen Angelegenheiten zusammen mit der Tochter und ihrem Ehepartner; sie führe ihren Haushalt selbständig; die Spitex komme regelmässig; entgegen dem angefochtenen Entscheid verkenne sie ihre finanziellen Schwierigkeiten nicht und gehe diese gemeinsam mit der Tochter und dem Ehepartner aktiv an; die aktuellen Verhältnisse müssten besser gewürdigt werden; sie könne für die aktuelle Situation umfassend Beweis anbieten). Indes erfolgen diese Ausführungen ausschliesslich in appellatorischer Form und geben einfach die eigene, in diametralem Gegensatz zu den Feststellungen des angefochtenen Entscheides stehende Sichtweise der Beschwerdeführerin wieder. Mangels Verfassungsrügen kann darauf nicht eingetreten werden.
5.
Somit hat es bei den ausführlichen beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes zu bleiben betreffend die diversen körperlichen Erkrankungen, die wiederkehrenden und langdauernden schweren depressiven Episoden, bei welchen die Beschwerdeführerin weder ihre Körperpflege und Alltagsaufgaben noch Arzttermine und Therapien wahrnehmen kann, betreffend die kontinuierliche Verschlechterung der finanziellen Situation und die schnell anwachsende Zahl von Betreibungsregistereinträgen und Verlustscheinen sowie betreffend die erforderliche Hilfe beim Wohnen infolge der zunehmend verwahrlosten Situation.
Ausgehend von diesen Feststellungen ist mit der Behauptung, im Sinn einer milderen Massnahme könnte sie mit einer konkreten Budgetberatung und der Hilfe der Spitex für die häuslichen Angelegenheiten sowie der Tochter für die administrativen Angelegenheiten alles selbst erledigen, keine Rechtsverletzung dargetan im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die medizinische, die finanzielle sowie die Wohnsituation als notwendig und zum Schutz der Beschwerdeführerin unabdingbar erachtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, umso weniger als die Beschwerdeführerin bereits vor dem Verwaltungsgericht ähnliche Vorbringen gemacht und dieses erwogen hat, eine Spitex-Begleitung habe nicht mehr aufgegleist werden können und die Unterstützung durch Familienmitglieder, welche selbst Gefährdungsmeldungen eingereicht und ihre Überforderung kundgetan hätten, sei nicht ausreichend bzw. in der Vergangenheit gescheitert, zumal sich die Beschwerdeführerin oft negativ gegen ihren getrennt von ihr lebenden Ehemann äussere und den Kontakt zu diesem verweigere.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli