Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_620/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Juni 2026 (3F 26 2).
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer ist Vater des Kindes B.________. Seit dem Getrenntleben standen sich die Eltern in diversen Verfahren betreffend die Kindesbelange gegenüber, wobei der Beschwerdeführer regelmässig bis vor Bundesgericht gelangte.
B.
Mit Urteil vom 19. Februar 2026 übertrug das Bezirksgericht Willisau die elterliche Sorge über das Kind B.________ an die Mutter und beliess es in deren alleiniger Obhut, unter Regelung des Besuchsrechts und des Rayonverbots für den Vater sowie unter Erteilung von Weisungen an die Eltern und Weiterführung der Beistandschaft; ferner regelte es den Kindesunterhalt.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Luzern eine Berufung. Zugleich stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Erweiterung des persönlichen Verkehrs. Das Kantonsgericht legte das (im parallelen bundesgerichtlichen Verfahren 5A_621/2026 interessierende) Hauptverfahren 3B 26 7 und das (vorliegend interessierende) Massnahmenverfahren 3F 26 2 an. Im Hauptverfahren verlangte es einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- und im Massnahmenverfahren einen solchen von Fr. 600.--. In beiden Verfahren wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit nicht angefochtenen Entscheiden vom 11. Mai 2026 ab.
Im vorliegend interessierenden Massnahmenverfahren 3F 26 2 trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 5. Juni 2026 auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels veränderter Tatsachen nicht ein und setzte eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 5. Juni 2026 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Massnahmenverfahren. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das vor dem Kantonsgericht hängige Massnahmenverfahren betreffend Kindesbelange abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Weil es beim zugrunde liegenden Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG geht, gilt die betreffende Kognitionsbeschränkung auch für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteile 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 3; 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 2; 5A_657/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.1). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stehe unter dem Vorbehalt veränderter Tatsachen, für welche echte Noven vorzubringen seien. Ferner könne bei unechten Noven die Wiedererwägung verlangt werden, wenn die Beibringung erheblicher Tatsachen im früheren Verfahren nicht möglich gewesen sei oder hierfür kein Anlass bestanden habe. Der Beschwerdeführer mache keine veränderten Tatsachen geltend, sondern bringe gegenteilig vor, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem 5. Mai 2026 nicht verändert. Sodann würden auch keine neuen Unterlagen eingereicht, die nicht bereits im ersten Verfahren hätten eingereicht werden können.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zwar u.a. diverse verfassungsmässige Rechte als verletzt. Indes zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern diese verletzt sein sollen. Vielmehr hält er auf S. 3 seiner Beschwerde selbst fest, dass das Kantonsgericht ihm beim ersten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Mai 2026 vorgehalten habe, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig und deshalb sei die Bedürftigkeit nicht genügend glaubhaft gemacht worden, weshalb er in beiden Verfahren vollständig neue Gesuche und alle nötigen Belege eingereicht und dabei im amtlichen Formular auch angegeben habe, dass er momentan arbeitslos sei. Mit der Formulierung im neuen Gesuch, wonach sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem ersten Gesuch nicht verändert hätten, habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, den Gerichtskostenvorschuss aus eigenen Mitteln zu leisten.
Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung, für Kindesbelange gelte die Offizial- und Untersuchungsmaxime, zumal es im Kontext mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich an der gesuchstellenden Partei ist, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; zuletzt Urteile 6B_270/2026 vom 4. Juni 2026 E. 2; 7B_464/2026 vom 15. Juni 2026 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer dies trotz zumutbarer Sorgfalt versäumt hat und keine veränderten Verhältnisse vorliegen, kann er nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine erneute Beurteilung verlangen (vgl. auch das im angefochtenen Entscheid referenzierte Urteil 5A_163/2025 vom 25. Juni 2025 E. 3.4.1).
Ferner liegt auch keine Verletzung der behaupteten prozessualen verfassungsmässigen Ansprüche (unentgeltliche Rechtspflege, Zugang zum Gericht) vor, denn diese bestehen nur im Rahmen des jeweils anwendbaren Prozessrechts (BGE 136 I 323 E. 4.3; 137 II 409 E. 4.2; 141 I 172 E. 4.4; 143 I 344 E. 8.2). Ebenso wenig ist bei der vorliegenden Ausgangslage das Willkürverbot oder das Recht auf Familienleben verletzt, noch ist mit der allgemeinen Aussage, die Auferlegung von Kostenvorschüssen sei bei Kindesbelangen unverhältnismässig, eine Verfassungsverletzung substanziiert.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli