Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_464/2026
Urteil vom 27. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2026 (UE250332-O/U/GRO).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 13. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2026.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. April 2026 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 1. Mai 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Diese und sämtliche weitere Korrespondenz wurde an die vom Beschwerdeführer angegebene Schweizer Postadresse gesandt.
3.2.
3.2.1. Mit Eingabe vom 20. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Da die Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2026 Frist bis zum 8. Mai 2026 angesetzt, um sachdienliche Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen einzureichen, insbesondere die Steuerveranlagungen der letzten drei Jahre.
3.2.2. Am 7. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Eheurkunde, drei Geburtsurkunden, eine Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2024 sowie einen Bankauftrag ("Lastschrift monatliche Kreditzahlung") ein.
3.2.3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die aktuelle Ausgaben-, Einkommens- und Vermögenssituation nicht hinreichend dargelegt worden war, namentlich weder die mutmassliche Kreditschuld belegt noch transparent aufgezeigt wurde, wie die (gerichtsnotorisch hohen) Lebenshaltungskosten in der Stadt Zürich bestritten werden.
3.3. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 3. Juli 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément