Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_205/2026
Urteil vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Friedensgericht des Sensebezirks,
Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers.
Gegenstand
Übernahme Beistandschaft, Platzierung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof,
vom 26. Februar 2026 (106 2026 5).
Sachverhalt
Die Vorgeschichte ist aus mehreren Beschwerdeverfahren bekannt (s. u.a. Urteile 5A_759/2024 vom 27. März 2025; 5A_909/2021 vom 22. März 2022). Vorliegend geht es um den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirkes vom 16. Januar 2026, mit welchem dieses nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Bern die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB und die weiteren Kindesschutzmassnahmen per 1. März 2026 wieder übernahm, unter Bestätigung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechtes über das Kind B.________ und dessen Platzierung im Kinderheim C.________ sowie unter Regelung des persönlichen Verkehrs.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 26. Februar 2026 nicht ein, dies mangels hinreichender Begründung und weil sich die Beschwerde in erster Linie gegen seinerzeitige Massnahmen der bernischen Kindesschutzbehörden richtete.
Mit Beschwerde vom 4. März 2026 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren um Feststellung, dass der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletze und um Aufhebung der Fremdplatzierung des Kindes. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid gegen die (Wieder-) Übernahme von kindesschutzrechtlichen Massnahmen durch das Friedensgericht des Sensebezirks (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin ruft in abstrakter Weise verschiedene verfassungsmässige Rechte an (Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 und 13 EMRK ) und macht in allgemeiner Weise geltend, es werde auf überholte Einschätzungen abgestellt und es gebe keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und es wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde Recht verletzen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Friedensgericht des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli