Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_741/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2026 (KE.2026.11).
Sachverhalt
Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, welche seit ihrem Umzug von der KESB Basel-Stadt geführt wird.
Mit einer als "Klage in Gericht" bezeichneten Eingabe vom 12. März 2026 gelangte sie mit verschiedenen Anliegen an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (die Beiständin dürfe ihre Wohnung nicht betreten; ihre Freiheit werde entzogen; Amtsmissbrauch durch die Beiständin u.a.m.).
Mit Entscheid vom 11. Juni 2026 trat das Appellationsgericht auf die Eingabe nicht ein und übermachte sie zur weiteren Behandlung der KESB Basel-Stadt.
Mit als "Beschwerde in Zivilsachen und Klage in Gericht" bezeichneter Eingabe vom 27. Juli 2026 wendet sich eine Person, welche sich als "B.________" bezeichnet, an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
A.________ wohnt an der C.________strasse xxx in Basel. Die Person, welche die Eingabe an das Bundesgericht gemacht hat, nennt sich "B.________" und gibt die C.________strasse xxx als Adresse an. Gemäss telefonisch eingeholter Auskunft bei der KESB Basel-Stadt gibt es keine B.________, welche dort wohnt, jedoch sei die in der Beschwerde als "meine Beiständin" genannte Person die Beiständin von A.________. Sodann liegt der Beschwerde ein Lebenslauf von "Vorname A.________ D.________-Nachname A.________", ein aus dem Jahr 2015 datierendes Arbeitszeugnis für "A.________" und ein aus dem Jahr 2025 datierendes Zeugnis für "Vorname A.________ Nachname1 B.________ Nachname2 A.________" bei. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um die stets gleiche Person handelt und sich A.________ in der Beschwerde als "Vorname B.________ Nachname E.________" bezeichnet. Sie ist mithin unter dem Aspekt von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich beschwerdelegitimiert.
2.
Indes mangelt es der Beschwerde an einem konkreten Rechtsbegehren und an einer konkreten Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Sinngemäss werden Vorbehalte gegen die Beistandschaft und die Beiständin angebracht. Dies geht aber an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, wonach das Appellationsgericht mangels eines KESB-Entscheides funktionell nicht zur Behandlung der Eingabe vom 12. März 2026 zuständig ist.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli