Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_734/2026
Urteil vom 12. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
D.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilkammer,
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer (ZOR.2026.31).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid vom 8. April 2026 wies das Bezirksgericht Zofingen eine Klage der Beschwerdeführerin gegen B.________ (fortan: Beklagte) ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren OZ.2025.21).
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2026 (Postaufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren ZOR.2026.31).
1.3. Am 26. Juli 2026 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin, C.________, mit einer Sammeleingabe elektronisch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 hat das Bundesgericht C.________ mitgeteilt, dass der Eingabe keine weitere Folge gegeben wird, da die kritisierten Verfahren nicht genau bezeichnet waren, die Beschwerde nach Art. 94 BGG sich nur gegen Vorinstanzen des Bundesgerichts richten kann und die Eingabe keine gültige elektronische Signatur enthielt.
Als Reaktion darauf hat C.________ am gleichen Tag und am Folgetag mehrfach elektronische Eingaben eingereicht, die nunmehr gültig elektronisch unterzeichnete Anhänge enthielten (Beschwerde vom 26. Juli 2026, Präzisierung der Beschwerde vom 28. Juli 2026, Stellungnahmen vom 28. und 29. Juli 2026 zum vorangegangenen Schreiben des Bundesgerichts), worauf das Bundesgericht unter anderem das vorliegende Verfahren eröffnet hat. Am 31. Juli 2026 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Alle genannten Eingaben hat die Beschwerdeführerin auch noch per Post eingereicht.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und das Obergericht zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 3. August 2026 (Postaufgabe 4. August 2026) hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat am 7. August 2026 per Mail (ohne Anhang mit elektronischer Signatur) repliziert. Diese Eingabe folgte später noch per Post (Postaufgabe in Spanien am 7. August 2026). Das Bundesgericht hat die Replik (in der E-Mail-Fassung) dem Obergericht zur Kenntnis zugestellt.
2.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass ihre erste Eingabe vom 26. Juli 2026 und die Replik vom 7. August 2026 keinen Anhang im PDF-Format aufwiesen. Nur ein solcher Anhang kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Sie ist sodann darauf hinzuweisen, dass es weder erforderlich noch hilfreich ist, dieselbe Eingabe mehrfach einzureichen. Dies gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin bzw. C.________ den Inhalt der im PDF-Format eingereichten Rechtsschriften jeweils auch noch in das Begleitmail hineinkopiert.
3.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufung am 22. Juni 2026 beim Obergericht eingegangen ist und es noch am gleichen Tag die Akten angefordert hat. Mit einer auf den 20. Juni 2026 datierten Eingabe ist C.________ mit Bezug auf mehrere Verfahren an das Obergericht gelangt. Am 23. Juni 2026 hat das Obergericht der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Mit einer auf den 20. Juni 2026 datierten Eingabe (Eingang am 30. Juni 2026) ist C.________ in Bezug auf zwei Verfahren erneut an das Obergericht gelangt. Die Beklagte hat die Berufung am 6. Juli 2026 beantwortet. Mit Verfügung vom 8. Juli 2026 hat das Obergericht der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme (Wahrung des Replikrechts) eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen seit Zustellung angesetzt. Die Beschwerdeführerin hat sich am 14. Juli 2026 vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 hat das Obergericht der Beklagten zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme (Wahrung des Replikrechts) eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen seit Zustellung angesetzt.
4.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einem polemischen Rundumschlag gegen das Obergericht, dem die Verzögerung eines Entscheids im Verfahren ZOR.2026.31 vorgeworfen wird. Ein konkreter Bezug auf den soeben dargestellten Prozessablauf erfolgt einzig in der Replik, die - mangels Geltung einer Beschwerdefrist - auch als Beschwerdeergänzung behandelt werden kann. Allerdings legt die Beschwerdeführerin auch darin nicht nachvollziehbar dar, worin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegen soll. Sie weist zwar auf die in der Verfügung vom 8. Juli 2026 festgestellte Spruchreife hin. Sie übergeht aber, dass das Verfahren danach zur Wahrung des Replikrechts fortgesetzt werden musste, wobei sie selber zugesteht, diese Gelegenheit für eine weitere Eingabe genutzt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin irreversible Vollstreckungsfolgen (Verwertung einer Wohnung) durch den verzögerten Entscheid behauptet, handelt es sich um unbelegte Sachverhaltsbehauptungen. Zudem hat die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben (26. Juli 2026), in dem die am 16. Juli 2026 angesetzte Replikfrist noch gar nicht abgelaufen gewesen sein konnte, wobei die Ansetzung dieser Frist durch ihre eigene Eingabe nötig geworden war.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). C.________ wird darauf hingewiesen, dass ihm künftig in ähnlich gelagerten Fällen auch persönlich Gerichtskosten auferlegt werden könnten (Art. 66 Abs. 3 BGG), zumal er selber nicht immer zwischen Eingaben in eigenem Namen und solchen im Namen seiner Gesellschaften unterscheidet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg