Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_34/2025
Urteil vom 18. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Januar 2025
(ZK 24 463).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (Poststempel vom 24. Januar 2025) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2025.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 wurde sie aufgefordert, spätestens am 13. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 20./24. Januar 2025 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 20./24. Januar 2025 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.
Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Februar 2025 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer