Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_98/2026
Urteil vom 3. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn Zivilkammer vom 12. Mai 2026 (ZKBES.2026.171).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Juni 2026 Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2026 wurde er aufgefordert, spätestens am 30. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 7. Juni 2026 angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und von der Post mit dem Vermerk "Briefkasten nicht mehr angeschrieben seit 16.6.26" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt oder an eine andere Zustelladresse weitergeleitet werden konnten.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2026 dennoch ein zweites Mal per A-Post zugestellt. Auch diese Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Juli 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe des Beschwerdeführers angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Juli 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und der C.________ AG, Liebefeld, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer