Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_276/2026
Urteil vom 3. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Bürki Sonderegger,
2. Marco Carletta,
Bezirksgericht Arbon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Darlehen,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. März 2026 (ZBR.2026.7).
Erwägungen
1.
Der vorsitzende Richter des Bezirksgericht Arbon, Marco Carletta, trat mit Entscheid vom 19. Februar 2026 auf ein von der Beschwerdeführerin gegen ihn gestelltes Ausstandsgesuch nicht ein. Gleichzeitig trat er zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht auf die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin ein.
Mit Zirkularentscheid vom 31. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (Poststempel) Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch wies der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 27. Mai 2026 ab.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Aus dem Handelsregister ist ersichtlich, dass über die Beschwerdeführerin nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde, am 26. Juni 2026, der Konkurs eröffnet wurde.
Da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, offensichtlich unzulässig ist, wird das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet des Umstandes, dass über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert (vgl. Urteile 4A_136/2020 vom 26. Mai 2020; 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016; 5A_539/2008 vom 2. Oktober 2008 und 5A_398/2008 vom 4. September 2008).
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 22. Juni 2026 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Unabhängig davon kann auf die Beschwerde auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2026 aufgefordert, spätestens am 11. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juni 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. Juli 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse der Beschwerdeführerin in Riedt bei Erlen gesandt und mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse, an der sie bereits die Kostenvorschussverfügung vom 27. Mai 2026 empfangen hatte, zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.
Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 29. Juni 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist auch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
5.
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie dem Konkursamt des Kantons Thurgau, Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer