Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_651/2024
Urteil vom 18. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Annika Burrichter,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. Dezember 2024 (A-4207/2023).
Sachverhalt
A.
Am 20. März 2023 richtete der niederländische Belastingdienst, Central Liaison Office Almelo (nachfolgend: ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-NL; SR 0.672.963.61) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
A.a. Im Amtshilfeersuchen bat die ersuchende Behörde um Informationen betreffend A.________. Als Informationsinhaberin in der Schweiz gab sie die Bank B.________ AG an. Das Amtshilfeersuchen betraf die Einkommenssteuern im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2021. Die ersuchende Behörde führte aus, sie habe von zwei Bankkonten Kenntnis. Ein Bankkonto sei A.________ zuzuordnen und das andere der C.________ (nachfolgend: Gesellschaft), bei der A.________ als Endbegünstigter in Erscheinung trete. Im Amtshilfeersuchen bestätigte die ersuchende Behörde zudem, dass sie bereit sowie in der Lage sei, solche Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, dass sie alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe und dass die Bediensteten der Finanzbehörden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in Steuerangelegenheiten unterliegen würden.
A.b. Zwecks richtiger Steuererhebung verlangte die ersuchende Behörde folgende Informationen und Dokumente:
1. Identität (Vor-, Nachname und Adresse) der Kontoinhaber, wirtschaftlichen Berechtigten und Bevollmächtigten;
2. Kopie der folgenden Unterlagen: a. Eröffnungsdokumente (inkl. Formular A oder andere entsprechende Dokumente); b. Ausweise der unter a) genannten Personen, sofern vorhanden; c. Vollmachten der unter a) genannten Personen, sofern vorhanden;
3. Vermögensausweise am 1. März 2010 und am 1. Januar der Jahre 2011 bis 2021 sowie die Kontoauszüge vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2021;
4. Wann wurde dieses Konto geschlossen? Eine Kopie des Saldierungsauftrags;
5. Falls nicht in den Eröffnungsdokumenten ersichtlich, Angaben der Zustelladresse (n) der Bankdokumente;
6. Sollte ein E-Banking-Vertrag bestehen/bestanden haben, Angaben der zugriffsberechtigten Personen;
7. Falls mit dem betreffenden Bankkonto weitere Bankkonten oder Produkte der Informationsinhaberin, wie Kreditkarten, Depositenkonten, Effektendepots und/oder Safe/Schliessfach verbunden sind: Übermittlung der Vermögensausweise am 1. März 2010 und am 1. Januar der Jahre 2011 bis 2021 und/oder Kontoauszüge vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2021.
Übrige Beziehungen mit der Informationsinhaberin:
Sollten weitere Konten, Kreditkarten, Depositenkonten, Effektendepots usw. bei der Informationsinhaberin existieren, bei denen die betroffene Person Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter und/oder Bevollmächtigter ist:
8. Vermögensausweise am 1. März 2010 und am 1. Januar der Jahre 2011 bis 2021 sowie Kontoauszüge vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2021;
9. Kopie der Eröffnungsdokumente (inkl. Vor-, Nachname und Adresse);
10. Falls das Konto saldiert wurde, Kopie des Saldierungsauftrags.
B.
Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erliess die ESTV am 29. Juni 2023 die Schlussverfügung gegenüber A.________. Am 3. Juli 2023 publizierte die ESTV im Bundesblatt die Schlussverfügung gegenüber der Gesellschaft. Die ESTV kam in beiden Schlussverfügungen zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei. Sie nannte die bei der Informationsinhaberin edierten und zu übermittelnden Informationen und Dokumente betreffend A.________, in welchen auch die Gesellschaft erschien.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 erhob A.________ am 28. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-4207/2023). Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Amtshilfe. Eventualiter sei die ESTV anzuweisen, sämtliche Daten betreffend den Zeitraum vor dem 1. März 2010 in den Beilagen 1 und 2 zu schwärzen.
B.b. Ebenfalls am 28. Juli 2023 liess A.________ als Endbegünstigter der Gesellschaft die Schlussverfügung vom 3. Juli 2023 mit nahezu identischen Anträgen anfechten (Verfahren A-4208/2023). Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die beiden Beschwerden von A.________ unter der Verfahrensnummer A-4207/2023.
B.c. Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut. Die ESTV wurde angewiesen, die Schwärzungen im Sinne der Erwägung 3.3.4.2 vorzunehmen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. In der Erwägung 3.3.4.2 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes sowie das Errichtungsdatum eines in den Bankunterlagen erwähnten Trusts zu schwärzen seien.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Dezember 2024 gelangt die ESTV an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 12. Dezember 2024, soweit die in Erwägung 3.3.4.2 genannten Schwärzungsanweisungen in Bezug auf die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- sowie Ablaufdatum des Passes und das Errichtungsdatum des Trusts betroffen seien.
Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 83 lit. h BGG; Art. 84a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die ESTV ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 1.1; 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.1).
1.2. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.2.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstgerichtlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 1.1.1).
1.2.2. Die ESTV wirft vor Bundesgericht die Rechtsfrage auf, ob die Daten in den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen, die nicht mit dem Datum der Bankkontoeröffnung identisch seien, wie die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum in den Pässen sowie das Errichtungsdatum von Trusts geschwärzt werden müssten. Im Grundsatz, so die ESTV, seien möglichst wenige oder keine Schwärzungen in den übermittelten Dokumenten vorzunehmen. Die von der Vorinstanz angeordneten Schwärzungen hätten einen Einfluss auf die Verfahrensdauer zahlreicher Fälle. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sämtliche Amtshilfeverfahren betreffe, bei welchen Bankunterlagen zur Übermittlung vorgesehen seien. Erfahrungsgemäss tauchten in sämtlichen Bankkontoeröffnungsunterlagen diverse Formulare auf, die Versionsdaten in den Fusszeilen beinhalteten. Ebenfalls gehörten in jedem Fall Kopien von Identifikationsdokumenten wie Pässen sowie - unter Umständen - Errichtungsdokumente von Trusts zu den Bankkontoeröffnungsunterlagen. Folglich handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
1.2.3. Die von der ESTV aufgeworfene Frage betrifft im Kern das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; vgl. auch E. 3.3 hiernach). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit sind namentlich Bankkontoeröffnungsunterlagen, die das Verhältnis zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden während dessen Dauer regeln, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem ersuchten Zeitraum erstellt worden sind. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab dem ersuchten Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. Urteile 2C_1010/2022 vom 23. Juli 2024 E. 5.2; 2C_108/2024 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.1; 2C_1013/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.1.2; 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2).
1.3. Ungeklärt ist bisher, wie die dargelegte Rechtsprechung auf die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum in den Pässen sowie das Errichtungsdatum von Trusts im Regelfall anzuwenden ist. Diese Daten dürften sich regelmässig auf eine Zeit vor dem ersuchten Zeitraum beziehen - d. h. in die Periode vor der Entstehung der Bankkundenbeziehung fallen. Die vorinstanzliche Anweisung, die Versionsdaten der Bankformulare sowie das Ausstellungs- und Ablaufdatum in den Pässen zu schwärzen, ist überdies für sämtliche Amtshilfeverfahren von Bedeutung, in denen der ersuchende Staat die Übermittlung von Bankunterlagen verlangt. Die Kopien von Pässen sind standardmässig Bestandteil der Bankkontoeröffnungsunterlagen. Die vorinstanzliche Schwärzungsanweisung betrifft somit eine Vielzahl von Amtshilfeverfahren. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Frage. Es liegt somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die ESTV rügt eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL sowie von Ziff. XVII lit. c des Protokolls zum DBA CH-NL.
3.1. Die ESTV macht geltend, das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit solle einen möglichst weitgehenden und umfassenden Informationsaustausch gewährleisten. Die Schwärzung des Ausstellungs- und Ablaufdatums von Pässen sowie der jeweiligen Versionsdaten der Bankformulare sei mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden, der mit dem Beschleunigungsgebot in der Amtshilfe nicht vereinbar sei. Angesichts der Tatsache, dass diese Daten keine Rückschlüsse auf die Dauer der Bankkundenbeziehung zuliessen, sei die Schwärzung nutzlos und daher unnötig. Im Weiteren, so die ESTV, seien nur solche Informationen von der Übermittlung auszuschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich seien. Die zu übermittelnden Dokumente müssten eine gewisse Qualität aufweisen, damit ihnen Beweiskraft zukomme. Umfangreiche Schwärzungen in den ersuchten und zu übermittelnden Dokumenten verminderten deren Beweiskraft. Ausserdem entspreche es dem internationalen Standard, dass möglichst wenige bis keine Schwärzungen in den zu übermittelnden Dokumenten vorkommen sollten.
3.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. In Ziff. XVII lit. c des Protokolls zum DBA CH-NL präzisieren die Vertragsstaaten, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die Unterabsätze (i) bis (v) in Ziff. XVII lit. b des Protokolls zum DBA CH-NL seien so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
3.3. Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL soll somit einen möglichst umfassenden und wirksamen Informationsaustausch gewährleisten. Dabei ist es den Vertragsstaaten klarerweise nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3).
3.3.1. Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es im Grundsatz keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Es liegt grundsätzlich nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. auch Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1]). Kommt die Steuerbehörde des ersuchten Staats zum Schluss, ein Zusammenhang sei steuerlich nicht relevant, muss sie gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese Informationen aussondern oder unkenntlich machen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3).
3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit sind namentlich Bankkontoeröffnungsunterlagen, die das Verhältnis zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden während dessen Dauer regeln, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem ersuchten Zeitraum erstellt worden sind. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab dem ersuchten Zeitraum unwahrscheinlich ist. Es kann sich somit aufdrängen, die Datumsangaben zu schwärzen, die sich auf die Zeit vor dem ersuchten Zeitraum beziehen (vgl. Urteile 2C_1010/2022 vom 23. Juli 2024 E. 5.2; 2C_108/2024 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.1; 2C_1013/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.1.2; 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2).
3.4. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes sowie das Errichtungsdatum eines in den zu übermittelnden Bankunterlagen erwähnten Trusts zu schwärzen seien, da sie vor dem ersuchten Zeitraum liegen - d. h. aus der Zeit vor dem 1. März 2010 stammen (vgl. Bst. A hiervor). Die Vorinstanz erwägt, die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes sowie das Errichtungsdatum des Trusts seien zu schwärzen. Dies sei notwendig, um Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Bankkontoeröffnung oder andere nicht vom Amtshilfeersuchen erfasste Zeitperioden zu vermeiden. Diese Daten seien somit gleich zu behandeln wie das Druckdatum der Dokumente der Bankkontoeröffnung. Mit Blick auf die Angaben im Pass hält die Vorinstanz zudem fest, die Echtheit und Gültigkeit der Dokumente könne auf andere Weise überprüft werden, ohne dass das Ausstellungs- und Ablaufdatum offengelegt werden müssten. Das Errichtungsdatum des Trusts sei sodann nicht relevant für die Klärung der steuerlichen Situation der betroffenen Person und daher ebenfalls zu schwärzen (vgl. E. 3.3.4.2 S. 20 des angefochtenen Urteils).
3.5. Es ist zu prüfen, ob die Schwärzungsanweisungen der Vorinstanz mit dem Ziel eines umfassenden und wirksamen Informationsaustauschs im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL vereinbar ist.
3.5.1. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lassen die Versionsdaten der Bankformulare in der Regel keinen eindeutigen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Bankkontoeröffnung zu. Zwar dürften die Versionsdaten der Bankformulare, die bei der Bankkontoeröffnung verwendet werden, aus einem Zeitraum vor der Entstehung der Bankkundenbeziehung stammen. Die Versionsdaten unterliegen indes keiner Systematik und unterscheiden sich zudem je nach Informationsinhaberin. Ihnen fehlt es im Grundsatz an einer Aussagekraft, sodass sie kaum je zulasten einer vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person verwendet werden können. Aufgrund der Willkür bei der Wahl der Versionsdaten auf den Bankformularen sowie deren Verwendungsdauer ist grundsätzlich nicht ersichtlich, welcher Nutzen mit der Schwärzung erzielt wird.
3.5.2. Überdies kommt dem Beschleunigungsgebot im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen eine grosse Bedeutung zu (vgl. Art. 4 Abs. 2 StAhiG; BGE 151 II 630 E. 7.6; Urteil 2C_416/2025 vom 13. März 2026 E. 3.5.2.2). Wird von der ESTV verlangt, dass sie in jedem Amtshilfeverfahren bei allen Bankformularen die Versionsdaten auf jeder Seite schwärzt, ist von potenziellen Verfahrensverzögerungen infolge der erforderlichen Bearbeitung der edierten Bankunterlagen auszugehen. Dies steht sowohl im Widerspruch zum Grundsatz eines wirksamen Informationsaustauschs, wie er in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL angelegt und in Ziff. XVII lit. b des Protokolls zum DBA CH-NL konkretisiert wird, als auch zum Beschleunigungsgebot im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3.5.3. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist das Interesse der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person an der Schwärzung einerseits gegen die potenzielle Verzögerung bei der Bearbeitung der Amtshilfeersuchen andererseits abzuwägen. Mit anderen Worten ist der Nutzen der Schwärzung dem verursachten Aufwand gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die steueramtshilferechtlichen Bestimmungen des Bundes- und Völkerrechts im Grundsatz sowohl einen möglichst umfassenden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; 142 II 161 E. 2.1.1) als auch einen wirksamen (vgl. BGE 151 II 630 E. 7.5; Urteil 2C_416/2025 vom 13. März 2026 E. 3.5.2. ff.) Informationsaustausch gewährleisten sollen.
3.5.4. Vorliegend ist nicht zu erkennen, welches Interesse der Beschwerdegegner an der Schwärzung der (nicht aussagekräftigen) Versionsdaten der Bankformulare haben könnte. Es ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass vorliegend - je nach Bankformular - unterschiedliche Versionsdaten von der Informationsinhaberin verwendet wurden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Gegensatz zu allfälligen Druckdaten am Tag der Bankkontoeröffnung lassen die - unter Umständen weit in der Vergangenheit liegenden - Versionsdaten der Bankformulare keinen aussagekräften Rückschluss auf die Dauer der Bankkundenbeziehung zu. Mangels ersichtlichem Nutzen der Schwärzung der Versionsdaten der Bankformulare sind die dadurch verursachten Verzögerungen bei der Bearbeitung der Amtshilfeersuchen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu rechtfertigen. Deshalb ist im Regelfall, wie vorliegend, zwecks eines wirksamen Informationsaustauschs von der Schwärzung der Versionsdaten abzusehen.
3.6. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Schwärzung des Ausstellungs- sowie Ablaufdatums des Passes. Die ESTV weist in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Schwärzung des Ausstellungs- und Ablaufdatums des Passes potenziell über die im Amtshilfeverfahren zulässige Plausibilitätskontrolle hinausgeht und im Ergebnis eine abschliessende materielle Beurteilung durch die ersuchende Behörde vorweg nimmt (vgl. Urteil 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 3.3.2 und E. 5.5.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Frage des Steuerwohnsitzes zu klären ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der von der Amtshilfe betroffenen Person im internationalen Kontext eine materielle Frage dar, die von den Behörden des ersuchten Staats nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu klären ist, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staats fällt (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2). Entsprechend ist auch von der Schwärzung des Ausstellungs- sowie Ablaufdatums des Passes im Sinne eines möglichst umfassenden und wirksamen Informationsaustauschs grundsätzlich abzusehen.
3.7. Zu beurteilen verbleibt die Schwärzung des Errichtungsdatums des Trusts. Wie die ESTV zutreffend anführt, ist das Errichtungsdatum eines Trusts ein unter Umständen relevantes Identifikationsmerkmal, da die Namen der Trusts häufig grosse Ähnlichkeiten aufweisen. Die Angabe des Errichtungsdatums des Trusts in den Bankunterlagen erscheint dort daher nicht zufällig. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Identifikation des Trusts und die Zuordnung des Trusts zum Beschwerdegegner nicht Gegenstand des vorliegenden Amtshilfeersuchens sei, greift überdies zu kurz. Der Trust erscheint unbestrittenermassen in den Bankunterlagen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Die ersuchende Behörde verlangt in umfassender Weise die Übermittlung sämtlicher bei der Informationsinhaberin befindlichen Bankunterlagen, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner stehen (vgl. Bst. A.b hiervor). Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Trust nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner stehe, geht über eine reine Plausibilitätskontrolle hinaus (vgl. Urteil 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 3.3.2 und E. 5.5.2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angaben zum Trust für die Klärung der steuerlichen Situation des Beschwerdegegners voraussichtlich erheblich sind. Dies gilt in der vorliegenden Angelegenheit auch auf für das Errichtungsdatum des Trusts als ein potenzielles Identifikationsmerkmal.
3.8. Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Regelfall von der Schwärzung der Versionsdaten der Bankformulare, des Ausstellungs- und Ablaufdatums des Passes sowie des Errichtungsdatums eines in den zu übermittelnden Bankunterlagen erwähnten Trusts abzusehen ist. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz steht einem möglichst umfassenden und wirksamen Informationsaustausch entgegen und verletzt Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL sowie Ziff. XVII lit. c des Protokolls zum DBA CH-NL.
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
4.1. Das Urteil vom 12. Dezember 2024 ist betreffend die in der Erwägung 3.3.4.2 (Seite 20) genannten Schwärzungsanweisungen in Bezug auf die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- sowie Ablaufdatum des Passes und das Errichtungsdatum des Trusts aufzuheben.
4.2. Eine Rückweisung zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigt sich in der vorliegenden Angelegenheit, da die Vorinstanz dem (im vorinstanzichen Verfahren "lediglich marginal" obsiegenden) Beschwerdegegner die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen hat (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils; Art. 67 BGG).
4.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024 wird betreffend die in der Erwägung 3.3.4.2 (Seite 20) genannten Schwärzungsanweisungen aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger