Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_416/2025
Urteil vom 13. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
2. B.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
3. C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
4. D.________ SE,
5. E.________ COMPANY,
6. F.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
7. G.________ LLC,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Robert Desax und/oder Nicolas Bopp, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. Juli 2025 (A-2770/2025).
Sachverhalt
A.
Der ukrainische State Tax Service (nachfolgend: ersuchende Behörde) richtete am 18. September 2024 betreffend die C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die D.________ SE, die E.________ COMPANY, die F.________ LIMITED LIABILITY COMPANY und die G.________ LLC sowie am 24. September 2024 betreffend die A.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die B.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY und die D.________ SE gestützt auf Art. 4 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; MAC) und Art. 5 MAC in Verbindung mit Art. 18 MAC je ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und verlangte spezifische Informationen zur Bankkundenbeziehung mit der H.________ AG (nachfolgend: Informationsinhaberin). Mit Ausnahme der zyprischen D.________ SE haben die sechs vom Amtshilfeersuchen betroffenen Gesellschaften ihren Sitz in der Ukraine.
B.
Am 20. März 2025 sowie am 24. März 2025 erliess die ESTV jeweils eine Schlussverfügung betreffend die sechs ukrainischen Gesellschaften und die D.________ SE als beschwerdeberechtigte Person. Dabei verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei.
B.a. Am 17. April 2025 erhoben die sechs vom Amtshilfeersuchen betroffenen ukrainischen Gesellschaften sowie die D.________ SE als beschwerdeberechtigte Person gegen die sie betreffende Schlussverfügung je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2770/2025 und A-2786/2025). Sie beantragten die Aufhebung der Schlussverfügungen vom 20. März 2025 und vom 24. März 2025. Eventualiter seien die Verfahren zu sistieren, bis das vor den zuständigen ukrainischen Gerichten eingeleitete Verfahren betreffend Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses abgeschlossen sei. Die Sistierungsanträge in den beiden bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-2770/2025 und A-2786/2025 stützten sie auf Art. 23 Abs. 2 MAC.
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 vereinigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A-2770/2025. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sistierungsgesuche ab. Es erwog im Wesentlichen, Art. 23 Abs. 2 MAC beziehe sich auf die Eintreibung einer Forderung, nicht aber auf Rechtsbehelfe, die die Anwendung der Konvention selbst zum Inhalt hätten. Die Geltendmachung des ukrainischen Bankgeheimnisses vor den ukrainischen Gerichten betreffe die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens. Wenn die von einem Amtshilfeersuchen betroffene Person jederzeit einen Rechtsbehelf im ersuchenden Staat erheben könne, der die Zulässigkeit eines Amtshilfeersuchens infrage stelle, würde die Leistung von Amtshilfe im Sinne des Informationsaustauschs übermässig verzögert.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 2025 gelangen die A.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die B.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die E.________ COMPANY, die F.________ LIMITED LIABILITY COMPANY und die G.________ LLC sowie die D.________ SE an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025. Es sei der Sistierung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 MAC stattzugeben.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt sich die ESTV nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der angefochtene bundesverwaltungsgerichtliche (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) Sistierungsentscheid schliesst das vereinigte vorinstanzliche Verfahren gegen die Schlussverfügungen der ESTV vom 20. März 2025 und 24. März 2025 nicht ab. Es handelt sich somit um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (vgl. auch Urteil 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2).
1.1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Praxisgemäss muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dabei hat die beschwerdeführende Person die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.3.1).
1.1.2. Die Beschwerdeführerinnen machen im vorliegenden Verfahren in vertretbarer Weise geltend, dass besonders schützenswerte Bankinformationen und Bankunterlagen nach der ukrainischen Gesetzgebung den ukrainischen Steuerbehörden nur eingeschränkt und in der Regel nur auf der Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden dürften. Die ersuchende Behörde umgehe mit den Amtshilfeersuchen das innerstaatliche Recht. Deswegen hätten die Beschwerdeführerinnen in der Ukraine ein Verfahren betreffend die Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses eingeleitet. Sollte die Auffassung der Beschwerdeführerinnen zutreffen, würde die Leistung der Amtshilfe das in der Ukraine angestossene Verfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses vereiteln. Die Missachtung eines allfälligen völkerrechtlichen Sistierungsanspruchs und die Durchführung der Amtshilfeverfahren kann unter diesen Umständen zu einem rechtlichen Nachteil führen, der auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann.
1.1.3. Im Übrigen würde eine Verletzung des Bankgeheimnisses in der Ukraine, sollte eine solche von den ukrainischen Gerichten bejaht werden, für die fehlende Erhältlichkeit und Reziprozität sprechen und die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens unmittelbar infrage stellen. Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor.
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Zwischenentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_183/2025 vom 10. April 2025 E. 1.1; 2C_398/2023 vom 19. Juli 2023 E. 1.1; 2C_941/2022 vom 25. November 2022 E. 1.1).
1.2.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_470/2025 vom 8. September 2025 E. 1.1.1).
1.2.2. Gemäss Art. 23 Abs. 2 MAC sind Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Übereinkommen ergriffenen Massnahmen, insbesondere diejenigen, die hinsichtlich der Vollstreckung, das Bestehen oder die Höhe der Steuerforderung oder den Vollstreckungstitel betreffen, nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates einzulegen. Wird ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, so unterrichtet der ersuchende Staat den ersuchten Staat; dieser setzt das Vollstreckungsverfahren aus, bis die Entscheidung der betreffenden Stelle vorliegt. Auf Wunsch des ersuchenden Staates trifft jedoch der ersuchte Staat Sicherungsmassnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung. Der ersuchte Staat kann auch von jedem Beteiligten von dem Rechtsbehelf unterrichtet werden. Nach Eingang der entsprechenden Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.
1.2.3. Die Beschwerdeführerinnen haben vor den zuständigen ukrainischen Gerichten ein Verfahren betreffend die Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses eingeleitet, da die ersuchende Behörde, so die Beschwerdeführerinnen, mit der Einreichung der beiden Amtshilfeersuchen das ukrainische Bankgeheimnis verletze. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen hätten sie mit der Einleitung des Verfahrens in der Ukraine wegen der Verletzung des Bankgeheimnisses einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 MAC erhoben und daher einen Anspruch auf die Sistierung der Amtshilfeverfahren.
Angesichts der im vereinigten vorinstanzlichen Verfahren abgewiesenen Sistierungsanträge unterbreiten sie dem Bundesgericht die Rechtsfrage, welche Art von Rechtsbehelfen gegenüber dem ersuchenden Staat von Art. 23 Abs. 2 MAC mitumfasst seien, die entsprechend die Sistierung des Amtshilfeverfahrens im ersuchten Staat erforderlich machten. Damit zusammenhängend stelle sich insbesondere die Frage, ob Art. 23 Abs. 2 MAC für alle Formen der Amtshilfe Anwendung finde, oder nur - wie die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid erwogen hat - im Vollstreckungsverfahren gelte.
1.2.4. Einerseits gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz, dass angesichts des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots und der völkerrechtlichen Verpflichtung zu einem wirksamen Informationsaustausch die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und zwingender Gründe bedarf (vgl. BGE 151 II 630 E. 7.6; Urteil 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5; vgl. auch Verfügung 2C_219/2022 vom 31. Mai 2022 E. 2.1).
Andererseits lässt sich die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Rechtsfrage nicht anhand dieses Grundsatzes beantworten. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht mit der Sistierung gestützt auf Art. 23 Abs. 2 MAC auseinandergesetzt. Die Frage, welche Rechtsbehelfe gegen die von der Ukraine nach dem MAC ergriffenen Massnahmen zur Sistierung des Verfahrens im ersuchten Staat - d. h. in der Schweiz - führen, ist nicht geklärt. Aufgrund des von den Beschwerdeführerinnen in der Ukraine eingeleiteten Verfahrens ist die Klärung der Rechtsfrage für den Ausgang dieses Verfahrens relevant und auch für künftige Verfahren von Bedeutung.
1.2.5. Nach dem Dargelegten liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.3. Die Beschwerdeführerinnen sind bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG; vgl. auch Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die Vorinstanz kommt im Ergebnis zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebots steht. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der völkerrechtlich geregelte Sistierungsanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 MAC gehe dem verfassungsmässigen Recht nach Art. 29 Abs. 1 BV vor.
3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei der Eingabe zur Einleitung eines Verfahrens vor den zuständigen ukrainischen Gerichten wegen Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses um einen Rechtsbehelf gegen den ersuchenden Staat, der laut Art. 23 Abs. 2 MAC einen Anspruch auf Sistierung des Amtshilfeverfahrens im ersuchten Staat zur Folge habe. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die vorinstanzliche Auslegung von Art. 23 Abs. 2 MAC. Entgegen der vorinstanzlichen Auslegung, so die Beschwerdeführerinnen, beschränke sich der Sistierungsanspruch nicht nur auf Rechtsbehelfe des Vollstreckungsverfahrens. Der Wortlaut der Norm führe das Vollstreckungsverfahren nur beispielhaft an. Im Weiteren befinde sich die Norm im Kapitel IV, das Bestimmungen für alle Formen der Amtshilfe enthalte. Würde sich der Sistierungsanspruch nur auf das Vollstreckungsverfahren beziehen, wäre Art. 23 Abs. 2 MAC im Kapitel II zu verorten. Aufgrund dieses klaren grammatikalischen und systematischen Auslegungsergebnisses, so die Beschwerdeführerinnen weiter, habe die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt, auf den "Explanatory Report" des Europarats abzustellen. Ohnehin werde auch in diesem erläuternden Bericht das Vollstreckungsverfahren nur als Anwendungsbeispiel für Art. 23 Abs. 2 MAC angeführt. Die Beschwerdeführerinnen vertreten ferner den Standpunkt, dass die Sistierung des Amtshilfeverfahrens mit dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot vereinbar sei, da die Vertragsstaaten mit dem in Art. 23 Abs. 2 MAC ausdrücklich verankerten Anspruch auf Sistierung eine potenzielle Verzögerung des Amtshilfeverfahrens abkommensrechtlich in Kauf genommen hätten.
3.2. Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) haben die Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Ziels und Zwecks auszulegen. Neben dem Zusammenhang (vgl. Art. 31 Abs. 2 VRK) sind gemäss Art. 31 Abs. 3 VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c) zu berücksichtigen. Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32 VRK ergänzende Auslegungsmittel und können herangezogen werden, um die nach Art. 31 VRK ermittelte Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (vgl. Art. 32 lit. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (vgl. Art. 32 lit. b VRK; zum Ganzen siehe BGE 151 II 475 E. 5.5.1.2; 148 II 491 E. 5.3.2; vgl. auch Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2).
3.3. Die in der vorliegenden Angelegenheit massgebende französische Fassung ("texte original") von Art. 23 Abs. 2 MAC lautet wie folgt (zur deutschen Fassung der Norm siehe auch E. 1.2.2 hiervor) :
"Les actions se rapportant aux mesures prises par l'État requérant en vertu de la présente Convention, en particulier celles qui, en matière de recouvrement, concernent l'existence ou le montant de la créance fiscale ou le titre qui permet d'en poursuivre l'exécution, sont intentées exclusivement devant l'instance appropriée de ce même État. Si une telle action est exercée, l'État requérant en informe immédiatement l'État requis et celui-ci suspend la procédure en attendant la décision de l'instance saisie. Toutefois, si l'État requérant le lui demande, il prend des mesures conservatoires en vue du recouvrement. L'État requis peut aussi être informé d'une telle action par toute personne intéressée; dès réception de cette information, il consultera, s'il y a lieu, l'État requérant à ce sujet."
Im Weiteren ist für das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen festzuhalten, dass das MAC verschiedene Formen der Amtshilfe vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a-c MAC; vgl. auch Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.3.1) : Neben dem Informationsaustausch (vgl. Art. 4 ff. MAC; "échange de renseignements") regelt das Übereinkommen die Amtshilfe bei der Vollstreckung (vgl. Art. 11 ff. MAC; "assistance en vue du recouvrement"). Überdies umfasst die abkommensrechtlich geregelte Amtshilfe ebenso die Zustellung von Schriftstücken (vgl. Art. 17 MAC; "notification de documents").
3.4. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 MAC sei klar, weshalb die weiteren Auslegungselemente nicht berücksichtigt werden müssten. Die Beschwerdeführerinnen lassen ausser Acht, dass Art. 31 Abs. 1 VRK eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente bestimmt, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Den Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet zwar die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestimmungen. Diese gewöhnliche Bedeutung ist jedoch nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (vgl. BGE 151 II 475 E. 5.5.1.2; 148 II 491 E. 5.3.2).
3.5. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Sistierungsanspruch ergibt sich aus Satz 2 von Art. 23 Abs. 2 MAC ("Si une telle action est exercée, l'État requérant en informe immédiatement l'État requis et celui-ci suspend la procédure en attendant la décision de l'instance saisie.").
3.5.1. Aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC ergibt sich nicht, welcher Rechtsbehelf ("action") im ersuchenden Staat eine Sistierung nach sich ziehen kann und welche Formen von Amtshilfeverfahren ("procédure") im ersuchten Staat gegebenenfalls zu sistieren sind (zu den Formen der Amtshilfe siehe E. 3.3 i.f. hiervor). Die gewöhnliche Bedeutung von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC lässt sich denn auch nur im Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 der Norm bestimmen. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend anführen, wird in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 MAC lediglich beispielhaft ("en particulier") auf Rechtsbehelfe ("actions") Bezug genommen, die das Vollstreckungsverfahren ("matière de recouvrement") betreffen. Daraus lässt sich im Umkehrschluss aber nicht ableiten, dass sämtliche Rechtsbehelfe (gegen die vom ersuchenden Staat nach dem MAC ergriffenen Massnahmen) einen Anspruch auf Sistierung des Amtshilfeverfahrens im ersuchten Staat zur Folge haben. Zielführend ist eine Betrachtung des Wortlauts des Satzes 2 insbesondere im Lichte von Satz 3 der Norm. Während der Satz 2 von Art. 23 Abs. 2 MAC die Sistierung anspricht, sieht die Norm im Satz 3 vor, dass der ersuchte Staat dennoch ("toutefois") - d. h. trotz Sistierung - Sicherungsmassnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung ("des mesures conservatoires en vue du recouvrement") treffen kann. Die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC im Lichte des einleitenden Satzes 1 und des darauffolgenden Satzes 3 spricht, wie bereits die Vorinstanz erwägt, dafür, dass sich der Sistierungsanspruch im Grundsatz nur auf die Verfahren der Amtshilfe bei der Vollstreckung beschränkt (vgl. Art. 11 ff. MAC). Dass der Sistierungsanspruch auch die Amtshilfeverfahren betreffend den Informationsaustausch (vgl. Art. 4 ff. MAC) und die Zustellung von Schriftstücken (vgl. Art. 17 MAC) erfasst, ist aus der gewöhnlichen Bedeutung der Norm nicht zu erkennen.
3.5.2. Im Weiteren sollen die steueramtshilferechtlichen Bestimmungen des Bundes- und Völkerrechts im Grundsatz sowohl einen möglichst umfassenden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; 142 II 161 E. 2.1.1) als auch einen wirksamen (vgl. BGE 151 II 630 E. 7.5) Informationsaustausch gewährleisten. Das Ziel eines möglichst umfassenden und wirksamen Informationsaustauschs ist auch dem MAC eigen, zumal das Übereinkommen alle Formen der Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuern jeder Art fördern soll (vgl. Präambel MAC; Art. 1 MAC).
3.5.2.1. Der auszulegenden Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags ist unter mehreren möglichen Interpretationen nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (vgl. BGE 151 II 475 E. 5.5.1.2; 143 II 136 E. 5.2.2 i.f.). Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unterlassen, mittels welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den Vertrag seines Ziels und Zwecks entleeren würden (vgl. BGE 148 II 491 E. 5.3.2 i.f.; 146 II 150 E. 5.3.2). Vor diesem Hintergrund kann Art. 23 Abs. 2 MAC - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - nicht derart ausgelegt und verstanden werden, dass jeder Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat nach dem MAC ergriffenen Massnahmen zu einer Sistierung sämtlicher Amtshilfeverfahren im ersuchten Staat führen kann. Dies würde insbesondere einem wirksamen Informationsaustausch im Sinne von Art. 4-10 MAC zuwiderlaufen.
3.5.2.2. Überdies kommt dem Beschleunigungsgebot im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen eine grosse Bedeutung zu (vgl. BGE 151 II 630 E. 7.6; vgl. auch E. 1.2.4 hiervor). In aller Regel ist von der Sistierung eines Amtshilfeverfahrens betreffend den Informationsaustausch abzusehen (vgl. Urteile 2C_814/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.1; 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5). Entsprechend ist der vorinstanzlichen Auslegung zu folgen, wonach sich der Anspruch auf Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC im Grundsatz auf die Verfahren der Amtshilfe bei der Vollstreckung (vgl. Art. 11 ff. MAC) und nicht auf den Informationsaustausch (vgl. Art. 4 ff. MAC) bezieht. Für dieses Verständnis der Norm spricht auch, dass der ersuchte Staat keine im Bestand oder in der Höhe umstrittenen Steuerforderungen des ersuchenden Staats amtshilfeweise vollstrecken soll (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 MAC).
3.5.2.3. Das aus der gewöhnlichen Bedeutung der Norm bestimmte Auslegungsergebnis wird im Übrigen durch die Ausführungen im erläuternden Bericht zum MAC - einem ergänzenden Auslegungsmittel im Sinne von Art. 32 VRK - bestätigt (Conseil de l'Europe, Rapport explicatif de la Convention concernant l'assistance administrative mutuelle en matière fiscale telle qu'amendée par le Protocole de 2010, <https://rm.coe.int/16800cb5f0> [besucht am 13. März 2026], Rz. 233) :
"L'État requérant doit faire connaître à l'État requis que la créance ou le titre permettant de poursuivre le recouvrement est contesté. Dès réception de cette information, l'État requis a l'obligation de suspendre la procédure de recouvrement à moins qu'il n'en ait été convenu autrement en application de l'article 11, paragraphe 2. Bien que la contestation d'une créance fiscale n'entraîne pas nécessairement dans la plupart des États la suspension de la procédure de recouvrement, il a été jugé préférable en l'occurrence de suspendre le recouvrement dans l'État requis; cette disposition n'a pas seulement été conçue comme une garantie pour le contribuable; elle tend à éviter pour l'État requis le risque d'être assigné en dommages intérêts par un contribuable."
Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach der erläuternde Bericht, wie auch Art. 23 Abs. 2 Satz 1 MAC, die Vollstreckung von Steuerforderungen im ersuchten Staat nur beispielhaft anführt, stösst ins Leere. Die Ausführungen im erläuternden Bericht zu Art. 23 Abs. 2 MAC beziehen sich ausschliesslich - nicht bloss beispielhaft - zur Eintreibung von Steuerforderungen, mithin auf Vollstreckungsmassnahmen, die der ersuchte Staat auf Antrag des ersuchenden Staats durchführt (vgl. Rz. 230-236).
3.5.3. Der Anspruch auf Sistierung gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC beschränkt sich nach dem Gesagten im Regelfall auf das Verfahren im ersuchten Staat betreffend die Amtshilfe bei der Vollstreckung, namentlich wenn im ersuchenden Staat ein Rechtsbehelf gegen den Bestand oder die Höhe der zu vollstreckenden Steuerforderung erhoben wurde. Der Umstand, dass sich Art. 23 MAC im Kapitel IV befindet, dass für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen enthält, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern.
3.6. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 MAC im Grundsatz auf die Verfahren der Amtshilfe bei der Vollstreckung beschränkt (vgl. Art. 11 ff. MAC). Vorliegend verlangt die ersuchende Behörde einen Informationsaustausch gestützt auf Art. 4 f. MAC (vgl. Bst. A hiervor). Eine Sistierung des Amtshilfeverfahrens gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC fällt in der vorliegenden Angelegenheit ausser Betracht. Es besteht somit auch kein Konflikt zwischen dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und dem völkerrechtlichen Sistierungsanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 MAC.
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger