Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_463/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ Limited,
3. C.________ Limited,
4. D.________ SA,
5. E.________ Limited,
6. F.________ Limited,
7. G.________ SA,
8. H.________ SA,
9. I.________ S.à.r.l.,
10. J.________ Limited,
11. K.________ Ltd (seit 25. Oktober 2023: L.________ Ltd),
12. M.________ Limited,
13. N.________ Limited,
14. O.________ S.à.r.l.,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Dr. Ruth Bloch-Riemer und/oder
Martina Athanas und/oder Sébastien Di Natale, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. Juli 2026 (A-5627/2025).
Sachverhalt
A.
Am 3. Mai 2021 richtete die zuständige israelische Behörde (Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division; nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 4 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1) und Art. 5 MAC in Verbindung mit Art. 18 MAC ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als vom Ersuchen betroffene Person wird A.________ mit Wohnsitz in Israel genannt. Diese Person stehe in einer Bankkundenbeziehung mit der Bank P.________ AG (nachfolgend: Informationsinhaberin). Es seien weitere 13 Personen an der Bankkundenbeziehung beteiligt, zu der Informationen übermittelt werden sollen. Die ESTV gewährte A.________ sowie den 13 weiteren Personen mit Schreiben vom 29. April 2025 Akteneinsicht und informierte sie über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts.
B.
Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend A.________ zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 26. Juni 2025 erhoben A.________ sowie die 13 weiteren Personen am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung. Es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventuliter sei die Schlussverfügung aufzuheben, soweit sie die Übermittlung von Informationen erfasse, die sich vor dem 1. Januar 2018 zugetragen hätten. Subeventualiter seien sämtliche identifizierenden Informationen von nicht beschwerdeberechtigten Personen vor der Übermittlung der ersuchten Informationen zu schwärzen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit mit Auflagen hinsichtlich uneingeschränkter Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen und von der ersuchenden Behörde seien Erklärungen zu israelischen Strafnormen sowie der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu verlangen.
B.b. Mit Urteil vom 24. Juli 2026, zugestellt am 30. Juli 2026, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog unter anderem, die ersuchende Behörde habe Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, die einer vollständigen Offenlegung des Amtshilfeersuchens entgegenstünden. Die ESTV habe über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts informiert. Damit habe die ESTV in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens schriftlich korrekt mitgeteilt. Es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. August 2026 gelangen A.________ sowie die 13 weiteren Personen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 24. Juli 2026 und der Schlussverfügung der ESTV vom 26. Juni 2025. Es sei die Amtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1. i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_470/2025 vom 8. September 2025 E. 1.1.1).
1.2. Angesichts der eingeschränkten Akteneinsicht wegen des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts unterbreiten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Frage, welche Mindestangaben die Kenntnisgabe nach Art. 28 VwVG (SR 172.021) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 StAhiG (SR 651.1) enthalten müsse, wenn der Sachverhalt eines Amtshilfeersuchens weitgehend geschwärzt werde, damit die betroffene Person die Zulässigkeit des Ersuchens wirksam bestreiten und Gegenbeweismittel bezeichnen könne.
1.3. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts infolge der Schwärzung gewisser Informationen. Art. 15 Abs. 2 StAhiG verweist für die Einschränkung der Akteneinsicht auf die Regelung im VwVG (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 StAhiG). Die Rechtsfrage knüpft denn auch an der allgemeinen Regelung von Art. 28 VwVG an. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf gemäss Art. 28 VwVG auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
1.3.1. Zu Art. 28 VwVG besteht eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Entscheidend ist jeweils, dass es der beschwerdeführenden Person trotz eingeschränkter Akteneinsicht möglich ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1). Ob dies gewährleistet ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. So hält das Bundesgericht fest, dass die Anforderungen von Art. 28 VwVG erfüllt sind, wenn der beschwerdeführenden Person die Art des Dokuments, die Grundzüge seines Inhalts, seinen Zweck und seinen Adressaten sowie die Herkunft der Daten bekannt sind (vgl. Urteil 1C_627/2025 vom 13. April 2026 E. 2.2). In einer anderen Angelegenheit erwägt das Bundesgericht, die geschwärzten Namen der Verfasser sowie der Aktenzeichen hätten es der beschwerdeführenden Person nicht verunmöglicht, sich detailliert und umfassend zum Inhalt der Berichte zu äussern (vgl. Urteil 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 3.3).
1.3.2. In der vorliegenden Angelegenheit erwägt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 28 VwVG, die ESTV habe die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2025 über den wesentlichen Inhalt des im Amtshilfeersuchen geschwärzten Sachverhalts informiert (vgl. Bst. B.b hiervor). Die Vorinstanz habe das Schreiben vom 29. April 2025 mit dem tatsächlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens verglichen. Daraus ergebe sich, dass die ESTV den Beschwerdeführern den wesentlichen Inhalt schriftlich korrekt mitgeteilt habe. In der Folge habe die ESTV den Beschwerdeführern die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Inhalt zu äussern und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. E. 3.1.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer zeigen vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar auf, weshalb es ihnen angesichts des Schreibens vom 29. April 2025 und der übrigen Aktenkenntnisse nicht möglich gewesen sein soll, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen und sich gegen die Leistung der Amtshilfe zu wehren. Auch ihre ausführlichen Rügen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lassen solches nicht erkennen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit die Beanstandungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend begründet sind, werfen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3.3. Im Lichte des Gesagten zielt die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich auf die Rechtsanwendung im Einzelfall ab. Hinzu kommt, dass die ersuchende Behörde vorliegend ausdrücklich Geheimhaltungsgründe geltend gemacht hat. Ob die ESTV und die Vorinstanz auf diese Angaben abstellt, ist anhand des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips zu klären (vgl. dazu Urteile 2C_234/2025 vom 19. März 2026 E. 3.6; 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.1). Im Rahmen der Interessenabwägung ist die ESTV sowie die Vorinstanz alsdann zum Schluss gelangt, dass eine vollständige Offenlegung des Amtshilfeersuchens sowie der Behördenkorrespondenz die guten internationalen Beziehungen mit dem ersuchenden Staat gefährden könnte, womit wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG vorlägen (vgl. E. 3.1.3 des angefochtenen Urteils; vgl. dazu Urteile 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 3.2; 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2 ff.). Auch die der Einschränkung der Akteneinsicht zugrunde liegende Interessenabwägung, die die Beschwerdeführer kritisieren, betrifft letztlich die Rechtsanwendung im Einzelfall und wirft vorliegend keine Grundsatzfrage auf. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht dazu vor Kurzem ausführlich geäussert (vgl. Urteil 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026 E. 5-7, zur Publikation vorgesehen).
1.3.4. Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
2.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger