Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_461/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2025 (VB.2024.00507).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1963) ist Staatsangehöriger von Ägypten. Am 9. März 2004 reiste er nach der Heirat mit einer hier niedergelassenen Italienerin in die Schweiz ein, wo ihm eine bis Anfang März 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Ende Mai 2006 trennten sich die Eheleute; im Juli 2009 wurde die Ehe geschieden. Nach der Scheidung erhielt A.________, der am 2. Juni 2007 Vater eines Sohns mit Schweizer Bürgerrecht geworden war, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls. Diese Bewilligung wurde in der Folge wiederholt verlängert, letztmals bis zum 1. September 2022.
A.b. A.________ bezog bis April 2024 Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 250'000.--.
A.c. 2009 und 2018 wurde A.________ auf die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs hingewiesen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Dem gegen die Verwarnung erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines Sozialhilfebezugs und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Juli 2024 an.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2025).
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2025 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer jeweils eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter sei ihm im verwaltungsgerichtlichen und im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung vom 28. August 2025 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Privatleben. Da er sich seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, kann er in vertretbarer Weise einen Anspruch aus dem von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens ableiten (BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 207 E. 5.4; 144 I 266 E. 3.4 und E. 3.9). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 154 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert hat.
3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig erweist. Dabei können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4; 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).
3.2. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass sich die betroffene, ausländische Person auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9). Eine Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen solchen besonderen Grund dar, welcher unter der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens erlaubt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; statt vieler Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4). Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2).
3.3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich zu berücksichtigen, ob eine gute, auch wirtschaftliche Integration vorliegt, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.4; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; Urteile des EGMR
Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 51 und 58;
Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53, 55, 57, 59 und §§ 62 f.). Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist auch zu berücksichtigen, ob die Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist (vgl. Urteile 2C_306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 5.2; 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.3; ferner Urteile des EGMR
B.F. und andere gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18 und andere] § 105, 107 und §§ 127-133;
Haydarie und andere gegen Niederlande vom 20. Oktober 2005 [Nr. 8876/04]).
3.4. Der Beschwerdeführer kam im Alter von rund 40 Jahren in die Schweiz und hält sich seit rund 20 Jahren hier auf. Aus seiner langen Anwesenheitsdauer leitet sich im Prinzip ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz ab. Ernsthafte Bemühungen um sprachliche Eingliederung sind jedoch nicht zu erkennen. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers können sodann entgegen seinen Vorbringen nicht erheblich gewichtet werden. Die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn, auf die er hinweist, fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2) macht er nicht geltend. Der Kontakt zum volljährigen Sohn, den er ab 2009 zweimal pro Monat im Rahmen des Besuchsrecht und später unregelmässig pflegte, kann in Zukunft ortsungebunden bzw. durch moderne Kommunikationsmittel gelebt werden.
3.5. Der Beschwerdeführer konnte sich wirtschaftlich nur mangelhaft in der Schweiz integrieren. Er arbeitete in Ägypten zunächst als Industrietechniker und dann als Reiseführer. Bei dieser Tätigkeit lernte er seine Ehefrau kennen, der er im März 2004 in die Schweiz folgte. In den Jahren 2005 und 2006 war er während der Sommermonate insgesamt 6 Monate als Küchenaushilfe im Stundenlohn angestellt, nachdem er von der Sozialbehörde zur Arbeitssuche aufgefordert wurde. Er besuchte im Jahr 2007 Deutschkurse (Niveau A1 und A2). Ab 2009 arbeitete er als Reinigungsmitarbeiter im Stundenlohn. 2011 mietete er sich einen "Imbisswagen" und machte sich selbstständig. Im Juli 2017 gab er das Geschäft auf. Von August 2018 bis Januar 2019 arbeitete er als Lüftungstechniker im Stundenlohn ohne garantierte Stunden.
Der Beschwerdeführer hat bis April 2024 Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 250'000.-- erhalten. Rechtsprechungsgemäss ist damit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in quantitativer Hinsicht erfüllt (vgl. Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 Bst. A und E. 5.1.2; 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit begann bereits kurz nach seiner Einreise 2004, wurde dann aber während der selbstständigen Erwerbstätigkeit von 2011 bis 2018 unterbrochen. Nach der Aufgabe dieser Arbeit war der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erwerbstätig und bezog seit Februar 2018 erneut ununterbrochen Sozialhilfe. Er ist heute 61 Jahre alt und ging seit rund sieben Jahren keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach. Im Oktober 2022 trat er zwar eine 20 %-Stelle als Zeitungsausträger an, die er im Sommer 2023 gemäss seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgab. Per September 2024 schloss er unter dem Druck der drohenden Wegweisung mit dem gleichen Arbeitgeber einen neuen Vertrag auf Stundenbasis und auf Abruf ohne Garantie für eine Mindestanzahl an Arbeitsstunden. Gemäss der Vorinstanz blieb das behauptete Pensum von 40 % unbelegt.
Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer aus seiner allfälligen bald anstehenden Frühpensionierung, auf die er sich vor Bundesgericht beruft. Die betroffene Person, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt, kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass sie in Zukunft pensioniert (bzw. frühpensioniert) wird und der Sozialhilfebezug dannzumal durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden wird (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6; Urteil 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.4.1). Schliesslich geht auch sein Vorbringen fehl, der Grossteil des bezogenen Sozialhilfebetrags sei bereits durch die Verwarnung "abgeurteilt". Bei der Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.9; Urteile 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem konnte sich der Beschwerdeführer seit der letzten Verwarnung im Jahr 2020 gerade nicht von der Sozialhilfe lösen. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von ca. Fr. 60'000.-- aufweist.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit seinem Gesundheitszustand begründet, stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit vor 2021 nicht belegt ist. Ab frühestens 2021 war der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz in Bezug auf schwere bzw. körperlich belastende Tätigkeiten arbeitsunfähig. Dennoch ging der Beschwerdeführer nur von Januar 2011 bis Mitte 2017 einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach. Hinzu kommt, dass er bis heute nur über das Sprachniveau A1 verfügt. Von rund 20 Jahren in der Schweiz war der Beschwerdeführer somit lediglich sechs bis sieben Jahre nicht auf Sozialhilfe angewiesen, obwohl er gesundheitlich grösstenteils zu einer - zumindest körperlich nicht belastenden - Arbeitstätigkeit imstande gewesen wäre.
3.7. Die Rückkehr nach Ägypten erscheint insgesamt als zumutbar. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verbrachte der Beschwerdeführer die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat, wo drei Geschwister leben, kennt die dortige Kultur, spricht die dortige Sprache und verfügt über ein gewisses soziales Beziehungsnetz, das er bei einer Rückkehr reaktivieren kann. Damit verfügt er über einen sozialen Empfangsraum in Ägypten, wodurch die anfänglich zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten relativiert werden. Ausserdem verbrachte er mehrmals Ferien in Ägypten. Seine gesundheitlichen Probleme führen gemäss der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestreitet.
3.8. Im Ergebnis ist es bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung verneint. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) kommt damit nicht infrage und es besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, enthält die Beschwerde keine Begründung. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Verfassungsrecht verletzt oder kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll. Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht einzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor).
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner