Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_6/2026
Urteil vom 22. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch seinen Vater A.A.________,
beide vertreten durch VEREIN RECHTSBÜRO, Senay Ekinci,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2025 (VWBES.2025.59).
Erwägungen
1.
1.1. A.A.________ (geb. 1971) und sein Sohn B.A.________ (geb. 2014), beide türkische Staatsangehörige, reisten im September 2023 in die Schweiz. Am 27. Oktober 2023 heiratete A.A.________ eine in der Schweiz niedergelassene, deutsche Staatsangehörige, worauf er und sein Sohn eine bis am 30. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten. Das Ehepaar trennte sich am 1. März 2024 und die Ehefrau zog am 18. Juni 2024 aus der gemeinsamen Wohnung aus.
1.2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 4. Februar 2025 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________, da aufgrund der inhaltsleer gewordenen Ehe von A.A.________ kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr bestehe, und wies beide per 30. April 2025 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2025 abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht A.A.________ und B.A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 28. Februar 2026 ansetzte.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 5. Januar 2025 beantragen A.A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.A.________ (Beschwerdeführer 2) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2025. Die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur vertieften Würdigung der Schul- und Sozialunterlagen, zur Prüfung der kindesspezifischen Rückkehrfolgen sowie zur neuen Interessenabwägung nach Art. 96 AIG unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und des Kindeswohls. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Vorgaben zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (eventualiter an die zuständigen Migrationsbehörden) zurückzuweisen, namentlich zur Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers 2. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2026 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
2.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Allerdings ist gegen Entscheide betreffend den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen die Beschwerde praxisgemäss unabhängig vom Vorhandensein eines Bewilligungsanspruchs zulässig, soweit die Bewilligung ohne den Widerruf weiterhin Rechtswirkungen entfalten würde (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.1; 2C_26/2024 vom 19. Januar 2024 E. 2.2). Vorliegend wären die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer ohne Widerruf noch bis am 30. September 2028 gültig (vgl. E. 1.1 oben). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb insoweit offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ), ist auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Sie machen diesbezüglich im Wesentlichen geltend, bezüglich des Beschwerdeführers 2 als schulpflichtiges Kind habe die Vorinstanz die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE ungenügend geprüft und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowohl bezüglich des Beschwerdeführers 1 als auch bezüglich dessen Sohn, Beschwerdeführer 2, geprüft und mit ausführlicher Begründung verneint (vgl. E. 5.1.1 - E. 5.3.2 angefochtenes Urteil).
Die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen liegt im Ermessen der kantonalen Behörden und Rechtsmittelinstanzen. Ein Bewilligungsanspruch lässt sich aus den genannten Bestimmungen nicht ableiten (BGE 149 I 66 E. 4.9; 145 I 308 E. 3.3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführer dennoch deren Verletzung rügen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG nicht zulässig. Bezüglich Ermessensbewilligungen können - im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) - zwar Rügen betreffend verfahrensrechtliche Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Sache selbst beurteilen kann (vgl. zur sog. Star-Praxis BGE 149 I 72 E 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.2; 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2). Diese Voraussetzung erfüllen die dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführer indes nicht, weshalb sie auch nicht unter dem Titel einer subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft werden können. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
4.
Mit Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 139 I 229 E. 2.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Mit ihrer Eingabe vor Bundesgericht legen die Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 eine Stellungnahme des Leiters des U.________ vom 4. Januar 2026 und ein Empfehlungsschreiben der X.________ vom 5. Januar 2026 ins Recht. Dabei handelt es sich um Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Urteil vom 28. November 2025 (vgl. E. 1.2 oben) entstanden sind, weshalb sie als echte Noven vor Bundesgericht unbeachtlich sind.
5.
Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass in Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers 1 respektive die getrennt lebenden Ehegatten (vgl. E. 1.1 oben) der gegenseitige Ehewille erloschen ist und deshalb kein auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA gestützter Bewilligungsanspruch mehr besteht (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Ebenso ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nur rund acht Monate gedauert hat (vgl. E. 1.1 oben) und deshalb
kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (mindestens dreijährige Ehegemeinschaft und Erfüllung der Integrationskriterien) gegeben ist.
6.
Die Beschwerdeführer berufen sich jedoch in Bezug auf Beschwerdeführer 2 auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und leiten daraus einen Aufenthaltsanspruch für den Beschwerdeführer 2 ab. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 2 habe sich in der Schweiz schulisch und sozial integriert und verfüge über einen stabilen Freundeskreis. Eine Rückkehr in die Türkei stelle für ihn eine gravierende Entwurzelung dar und missachte das Kindeswohl. Ausserdem sei der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig und verletze damit Art. 96 AIG. Da der Beschwerdeführer 2 über einen Aufenthaltsanspruch verfüge, könne sich der Beschwerdeführer 1 bzw. sein sorge- und obhutsberechtigter Vater zudem gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf den Schutz des Familienlebens mit seinem Sohn berufen und daraus für sich einen Aufenthaltsanspruch ableiten.
6.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Ebenso wenig begründet das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) einen unmittelbaren, eigenständigen Aufenthaltsanspruch (BGE 150 I 99 E. 6.7.1 in fine; 144 I 91 E. 5.2). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).
In jüngster Zeit hat sich das Bundesgericht wiederholt mit dem Schutz des Privatlebens des minderjährigen Kindes im Rahmen vom Art. 8 Ziff. 1 EMRK beschäftigt, wobei es jeweils um die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der bestehenden, vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83 ff. AIG) ging. Auch in diesen Fällen war jedoch Grundvoraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung ein rechtmässiger Aufenthalt von rund zehn Jahren (BGE 151 I 62 E. 5.6.3, 5.8; Urteil 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 93).
6.2. Vorliegend ist der Beschwerdeführer 2 im September 2023 in die Schweiz eingereist und hielt sich hier zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (November 2025) erst seit rund zwei Jahren auf. Der Schutzbereich des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist deshalb bezüglich des Beschwerdeführers 2 nicht eröffnet, weshalb ein Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung von vornherein ausser Betracht fällt.
6.3. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_392/2023 vom 5. August 2025 E. 3.1). Die Vorinstanz hat unter diesem Titel betreffend den Beschwerdeführer 2 zutreffend erwogen, dieser habe seine ersten neuneinhalb Lebensjahre und somit seine prägenden Kindheitsjahre in der Türkei verbracht, wobei er aufgrund seiner kurzen Landesabwesenheit weiterhin der türkischen Sprache mächtig und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sei. Eine Rückkehr in sein Heimatland und sein erneuter Anschluss in der dortigen Schule seien ihm deshalb zumutbar. Ausserdem lebten seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in der Türkei und er könne gemeinsam mit seinem obhutsberechtigten Vater in die Türkei zurückkehren. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend geschlossen, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei. Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 6 angefochtenes Urteil). Aufgrund dieser Ausgangslage sind entgegen den Beschwerdeführern auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz erforderlich machen würden.
7.
Bezüglich des Beschwerdeführers 1 wurde von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Widerruf von dessen Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig ist. Diesbezüglich kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 6 angefochtenes Urteil). Da der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführer 2 rechtmässig ist und dieser folglich nicht in der Schweiz wird verbleiben können respektive die Beschwerdeführer die Schweiz gemeinsam verlassen müssen, ist im Übrigen auch der Schutzbereich des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht eröffnet.
8.
8.1. Das angefochtene Urteil erweist sich nach dem Gesagten als völkerrechts- und bundesrechtskonform. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In diesem Sinne ist auch der Eventualantrag (vgl. E. 1.3 oben) abzuweisen.
8.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Angesichts der Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto