Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_243/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2026 (VB.2025.00874).
Erwägungen
1.
1.1. Der aus Indien stammende A.________ (geb. 1992) reiste am 10. Juli 2024 zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein, wo er am 26. August 2024 eine Schweizerin heiratete. Am 23. September 2024 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 25. August 2025 zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Bereits am 3. April 2025 erlosch ihren Angaben zufolge der Ehewille der Ehefrau und das Ehepaar lebt seit dem 13. Mai 2025 gerichtlich getrennt.
Gestützt auf diesen Umstand wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. September 2025 ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 1. April 2026 ab.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2026 aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, zumindest vorübergehend in der Schweiz zu verbleiben, bis sein Scheidungsverfahren abgeschlossen sei. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 25. August 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr bestehe, da die Ehegatten getrennt leben würden und der Ehewille der Ehefrau erloschen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachverhaltsfeststellungen nicht; vielmehr führt er selber aus, dass seine Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert und eine einvernehmliche Scheidung geplant sei. Folglich kann er aus Art. 42 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.
3.3. Sodann ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.
3.4. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen würden, die einen weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würden. So hatte er geltend gemacht, dass er Opfer ehelicher Gewalt gewesen sei, sich in psychiatrischen Behandlung wegen einer Depression und Angststörung befinde und aufgrund ihn betreffender hängiger Straf- bzw. Scheidungsverfahren weiterhin in der Schweiz anwesend sein müsse. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass seine Ausführungen nicht hinreichend belegt seien bzw. nicht genügen würden, um das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe zu begründen.
Im bundesgerichtlichen Verfahren beruft sich der Beschwerdeführer nicht mehr ausdrücklich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Auch macht er nicht mehr geltend, dass er Opfer ehelicher Gewalt gewesen sei oder an gesundheitlichen Problemen leiden würde. Zudem tut er nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie das Vorliegen wichtiger Gründe verneint hat. Die allgemeinen, nicht weiter substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, wie die pauschale Behauptung, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei oder dass eine Wegweisung ihn daran hindern würde, seine persönlichen Angelegenheiten verantwortungsvoll zu regeln, genügen dazu nicht, soweit sie sich überhaupt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG beziehen sollten. Insbesondere reichen blosse Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer - sollte er das Land verlassen müssen - seine Rechte im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens nicht wahrnehmen könnte, nicht aus, um einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in vertretbarer Weise darzutun.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er lebe jetzt in einer echten und stabilen Beziehung mit einer neuen Partnerin und sich in diesem Zusammenhang auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV beruft, ist Folgendes festzuhalten: Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und diese eheähnlich gelebt wird. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer, der im Übrigen derzeit noch verheiratet ist, vorliegen sollen, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Allgemeine Behauptungen, wonach er ernsthaft beabsichtige, mit seiner neuen Partnerin eine gemeinsame Zukunft und eine Familie aufzubauen, genügen nicht.
Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
3.6. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. Insbesondere kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit Juli 2024 in der Schweiz aufhält, aus dem Schutz seines Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und der in BGE 144 I 266 aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov