Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_505/2025
Urteil vom 9. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Akermann,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 30. Juni 2025 (F-5782/2023).
Sachverhalt
A.
Die 1995 geborene A.________ ist tibetischer Ethnie. Sie reiste im Oktober 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ blieb erfolglos (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-545/2014 vom 22. August 2014).
Im November 2017 ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme von A.________ wegen Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an. Im Januar 2023 verweigerte das SEM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ die Zustimmung. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Im April 2023 ehelichte A.________einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der zum Zeitpunkt der Heirat über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und im Juli 2024 eingebürgert wurde. Im September 2024 wurden A.________ und ihr Ehemann Eltern einer gemeinsamen Tochter.
B.
Im Mai 2023 stellte A.________ beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt beantragte dem SEM die Zustimmung. Mit Verfügung vom 21. September 2023 stimmte das SEM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ nicht zu. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 30. Juni 2025 abwies.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben und ihr die Zustimmung zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise geltend macht, dass sie gestützt auf Art. 42 AIG sowie Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 1 mit Hinweis). Sodann ist die Beschwerdeführerin rechtsmittellegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) : Sie hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid als deren Adressatin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Regularisierung ihres Aufenthalts in der Schweiz (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 149 II 337 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht das Bundesgericht nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Weigerung des SEM, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zuzustimmen, zu Recht schützte.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität nicht offengelegt, weshalb nicht überprüft werden könne, ob ihr die Beschaffung eines gültigen Ausweispapiers unmöglich oder unzumutbar sei. Allein schon deshalb könne ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Darüber hinaus erfülle die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen, sodass ihr Anspruch auf Familiennachzug erloschen sei (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen erweise sich die strittige Zustimmungsverweigerung des SEM als verhältnismässig (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils).
4.
Bevor auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen wird, ist die rechtliche Ausgangslage mit Blick auf die Offenlegung von Identität und Herkunft ausländischer Personen darzustellen.
4.1. Nach Art. 13 Abs. 1 AIG haben Ausländerinnen und Ausländer bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorzulegen; der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere. Bei der Anmeldung muss ausnahmsweise kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist (Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE [SR 142.201]) oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE).
4.2. Gemäss Art. 90 AIG müssen ausländische Personen an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über wesentliche Tatsachen machen (lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen (lit. b) sowie Ausweispapiere beschaffen oder bei der Ausweispapierbeschaffung durch die Behörden mitwirken.
4.3. Art. 42 Abs. 1 AIG räumt ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde oder wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 AIG). Ein Widerrufsgrund liegt u.a. vor, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Wer die Migrationsbehörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht, macht sich nach Art. 118 Abs. 1 AIG unter Umständen strafbar.
4.4. Vorläufig aufgenommene Personen, die um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachsuchen, sind dazu verpflichtet, ihre Identität offenzulegen (Art. 31 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 84 Abs. 5 AIG). Die Bewilligungserteilung hängt damit - unter Berücksichtigung von Art. 89 und Art. 90 (lit. c) AIG - grundsätzlich, d.h. insbesondere unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 lit. a und b VZAE (vgl. E. 4.1 hiervor), davon ab, dass die ausländische Person ein gültiges Ausweispapier vorlegt. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht absolut, wie das Bundesgericht in einem jüngeren und zur Publikation vorgesehenen Urteil festhielt. Nach der zu Art. 8 Abs. 2 lit. a und b VZAE ergangenen Rechtsprechung kann namentlich von gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG vorläufig aufgenommenen Personen die Kontaktnahme mit den Behörden ihres Heimatstaats nicht verlangt werden, wenn dies ein Risiko für die Betroffenen darstellen könnte. Darüber hinaus sind auch weitere Gründe für die Annahme der Unmöglichkeit (Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE) bzw. Unzumutbarkeit (Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE) der Beschaffung ausländischer Ausweispapiere denkbar (Urteil 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verpflichtung eritreischer Staatsangehöriger zur Bezahlung einer "Steuer" ("Diaspora Tax") sowie zur Unterzeichnung einer Art Schuldanerkennung beurteilte das Bundesgericht unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage, ob aus Schweizer Sicht von den Betroffenen verlangt werden kann, mit den eritreischen Behörden zusammenzuarbeiten. Das Bundesgericht verneinte dies für den Fall eines eritreischen Staatsbürgers, dessen Identität zweifelsfrei erstellt war (vgl. Urteil 2C_64/2025 vom 21. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4 und 5).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Entgegen dessen Einschätzung habe sie ihre Identität bzw. ihre Herkunft nie verschleiert.
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; Urteile 2C_19/2025 vom 4. November 2025 E. 4.1; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 4.1 [nicht publ. in: BGE 151 I 285]) oder wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 4.1 [nicht publ. in: BGE 151 I 285] mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz verwies in Bezug auf den Sachverhalt vorab auf ihre eigenen Feststellungen im die Beschwerdeführerin betreffenden asylrechtlichen Beschwerdeentscheid D-545/2014 vom 22. August 2014 (vgl. E. 7.1.2 des angefochtenen Urteils). Gemäss diesem Urteil vermochte die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr habe sie im Rahmen einer Evaluation ihres Alltagswissens die landschaftlichen Gegebenheiten ihrer (angeblichen) Heimatregion unzutreffend beschrieben, keine Auskunft darüber geben können, was ihre - (angeblich) in der Landwirtschaft tätige - Familie angebaut habe, sowie keine Kenntnis lokaler Spezialitäten, des üblichen Brennmaterials und der an Festlichkeiten getragenen Kleidung gehabt. Ausserdem spreche die Beschwerdeführerin keinerlei Chinesisch und habe sie die Umstände der Protestaktion, aufgrund welcher sie aus Tibet habe flüchten müssen, sowie auch den Grenzübertritt nach Nepal und ihre Weiterreise in die Schweiz bloss oberflächlich beschreiben können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-545/2014 vom 22. August 2014 E. 5.3).
In der Folge nahm die Vorinstanz eine erneute Prüfung der Beweislage vor, und zwar unter Berücksichtigung von Dokumenten des Zivilstandsamts Ebikon vom April 2023, eines Urteils des Bezirksgerichts Kriens vom März 2023 betreffend Personenstand sowie einer von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bestätigung des "Tibetan Reception Center" in Kathmandu (Nepal) vom 23. August 2023. Die Vorinstanz kam dabei zum (Beweis-) Ergebnis, die Beschwerdeführerin verschleiere ihre Staatsbürgerschaft (vgl. E. 7.1.3 und 7.2 des angefochtenen Urteils).
5.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese als eindeutig unzutreffend bzw. als unlogisch zu bezeichnen. Inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung konkret in Willkür verfallen sein soll, legt die Beschwerdeführerin kaum rechtsgenüglich dar (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Art. 2.2 hiervor). Davon abgesehen ist es jedenfalls nicht unhaltbar, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung des "Tibetan Reception Center" vom August 2023 mit der Begründung, dass diese zum einen auf Angaben der Beschwerdeführerin basiere und sich zum anderen nicht zu ihrer Staatsbürgerschaft äussere, nicht als Identitätsnachweis akzeptierte.
5.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nach dem Gesagten unter Willküraspekten nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich, sofern sie überhaupt hinreichend substanziiert vorgetragen werden, als unbegründet. Es bleibt folglich dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert (Art. 105 Abs. 1 BGG).
6.
Gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt bejahte die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG und verneinte daher in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AIG einen auf Art. 42 Abs. 1 AIG beruhenden landesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Würdigung.
6.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund steht in engem Zusammenhang mit der in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht (SILVIA HUNZIKER, in: SHK AIG, 2. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 62 AIG). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist der Widerrufsgrund insbesondere dann erfüllt, wenn die ausländische Person versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1).
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte den Familiennachzug nicht wegen fehlender Mitwirkung verweigern dürfen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe sich die Beschwerdeführerin an der Beschaffung der erforderlichen Dokumente beteiligt, namentlich durch die Vorlage der Urkunde des "Tibetan Reception Center". Weitere Dokumente könne sie nicht beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe ein erhebliches Interesse daran, ihre Herkunft nachzuweisen. Ausserdem sei ihre Identität bekannt. Daher verletze das angefochtene Urteil u.a. Art. 42, Art. 51 und Art. 63 i.V.m. Art. 62 AIG.
6.3. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vor, ihre Identität nicht offengelegt zu haben, wobei sich die Vorinstanz in erster Linie auf die nicht erhärteten Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren bzw. ihre ungeklärte Staatsangehörigkeit bezieht (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht misst in diesem Zusammenhang weder der mit Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom März 2023 erfolgten zivilstandsrechtlichen Klärung der Personalien der Beschwerdeführerin noch der im August 2023 ausgestellten Bestätigung des "Tibetan Reception Center" Bedeutung zu (vgl. E. 7.1.3 und 7.1.4 des angefochtenen Urteils).
6.4. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
6.4.1. In Bezug auf die Personalien bzw. die Identität der Beschwerdeführerin ist von Bedeutung, dass sie mit ihrem Namen, Ledignamen, Vornamen, Geburtsort und Wohnort im Zivilstandsregister verzeichnet ist. Einzig die Staatsbürgerschaft ist dort als "unbekannt" vermerkt. Gestützt auf diese Angaben war es der Beschwerdeführerin möglich, ihren Ehemann zu heiraten (vgl. Art. 64 der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]). Der Vorwurf einer Mitwirkungspflichtverletzung in Bezug auf die Personalien ist vor diesem Hintergrund unberechtigt.
6.4.2. Was die Staatsangehörigkeit anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass China ihr Herkunftsland ist. Allein daraus kann aber nicht auf eine relevante Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren geschlossen werden, das einen Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin wirkte an der Klärung ihrer Herkunft im Nachzugsverfahren insofern mit, als sie eine vom August 2023 datierte Bestätigung des "Tibetan Reception Center" in Kathmandu vorlegte. Dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkung im Nachzugsverfahren gänzlich verweigert hätte, kann demnach nicht behauptet werden.
6.4.3. Fraglich ist, ob der Widerrufsgrund deshalb erfüllt ist, weil die Beschwerdeführerin sich weitergehend um die Beschaffung gültiger ausländischer Ausweispapiere (Art. 90 lit. c AIG) hätte bemühen müssen. Da sie nicht gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG vorläufig aufgenommen wurde, erscheint die Kontaktnahme mit den Behörden ihres (unbekannten) Heimatstaats nicht von vornherein als unzumutbar (vgl. E. 4.4 hiervor). Zu beachten sind aber die besonderen Umstände des Einzelfalls. Trotz der ungeklärten Staatsangehörigkeit konnte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann heiraten. In diesem Rahmen wurde seitens des Zivilstandsamts auch geprüft, ob die Verlobten mit der Eheschliessung (offensichtlich) eine Umgehung des Ausländerrechts bezweckten (vgl. Art. 97a ZGB). Dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschwieg, kann vor diesem Hintergrund in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Nachzugsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG keine entscheidende Rolle mehr spielen.
6.4.4. Nach dem Gesagten liegt im hier interessierenden Verfahren, das einen Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG betrifft, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keine relevante Mitwirkungspflichtverletzung und entsprechend auch kein Widerrufsgrund vor. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bewilligungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG ist entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erloschen.
6.5. Da die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AIG, insbesondere das Erfordernis des Zusammenwohnens, unstrittig erfüllt sind, verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint.
7.
Nachdem der Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt (vgl. E. 6 hiervor) und sich ihre ausländerrechtliche Rechtsstellung deshalb nicht im Status einer vorläufig aufgenommenen Person erschöpft (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Regularisierung ihres Aufenthalts hat (grundlegend dazu BGE 147 I 268 E. 4 und 5). Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, erübrigt sich.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zuzustimmen.
9.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Das SEM hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_415/2020 vom 30. April 2021 E. 10.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 421]). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht neu regeln müssen. In diesem Punkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2025 wird aufgehoben und der Beschwerdegegner angewiesen, der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zuzustimmen.
2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann