Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_374/2025
Urteil vom 4. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Nichterteilung einer Härtefallbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2025 (VG.2025.35/E).
Sachverhalt
A.
A.a. Die kenianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1976) reiste am 3. August 2002 mit ihrer Tochter (geb. 1998 in Deutschland) illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die angeordnete sofortige Wegweisung konnte indes nicht vollzogen werden, weil die Tochter nicht als Staatsangehörige von Kenia anerkannt wurde und ihr britischer Vater zwecks Erlangung der britischen Staatsbürgerschaft nicht auffindbar war.
A.b. 2006 gebar A.________ einen Sohn, der über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügte.
A.c. A.________ beantragte am 14. August 2007 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Migrationsamt) verweigerte dies am 24. Juni 2008 formlos. Mehrere Gesuche des (kantonalen) Migrationsamts beim Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) um vorläufige Aufnahme von A.________ und ihrer Tochter blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wies das Bundesamt für Migration darauf hin, dass A.________ aufgrund der Schweizer Staatsangehörigkeit ihres Sohnes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK habe. Die Zuständigkeit liege beim Kanton.
A.d. Am 14. Juni 2013 erteilte das Migrationsamt A.________ gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzuges zum Verbleib bei ihrem Schweizer Kind, die mit verschiedenen Bedingungen verknüpft und in der Folge mehrmals - zuletzt bis 28. Februar 2021 - verlängert wurde.
A.e. Der Sohn von A.________ erkrankte 2017 an Knochenkrebs. Er verstarb 2020.
A.f. Am 17. Juni 2021 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bis 28. Februar 2023. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde an folgende Bedingungen geknüpft: Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen und Aufnahme von Stellensuchbemühungen, Antritt einer regelmässigen Arbeitsstelle und langfristig gesehen Ablösung von der Sozialhilfe sowie Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen.
A.g. Mit Entscheid vom 2. Juni 2023 stellte das Migrationsamt das Erlöschen der bisherigen Aufenthaltsbewilligung fest, weil A.________ erst am 10. März 2023 und demnach verspätet um deren Verlängerung ersucht hatte. Das Migrationsamt prüfte aber dennoch, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Es stellte fest, dass A.________ die ihr mit Entscheid vom 17. Juni 2021 auferlegten Bedingungen nicht erfüllt habe, und verweigerte ihr daher die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid blieb unangefochten. A.________ hätte die Schweiz bis am 7. August 2023 verlassen müssen.
B.
Am 16. September 2023 stellte A.________ein Härtefallgesuch, welches das Migrationsamt mit Entscheid vom 8. April 2024 aufgrund ungenügender Integration abwies. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau [nachfolgend: Departement] vom 18. Februar 2025; Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 4. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie darum, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Am 11. Juli 2025 reichte A.________ergänzend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Migrationsamt beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Demgegenüber beantragt das Departement vernehmlassungsweise, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Ob sich die Beschwerdeführerin, die sich während rund zehn Jahren - von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 14. Juni 2013 bis zu deren Erlöschen Ende Februar 2023 - rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK beruft, kann offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) wären zumindest erfüllt.
1.2. Hingegen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu erteilen. Diese Bestimmung vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, weshalb sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich als unzulässig erweist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG ; Urteile 2C_497/2025 vom 18. März 2026 E. 1.3; 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 1.2; 2C_458/2025 vom 21. Januar 2026 E. 1.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf ihre punktuellen appellatorischen Gegendarstellungen ist nicht einzugehen (vgl. statt vieler BGE 151 IV 211 E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte das Härtefallgesuch vom 16. September 2023 als Wiedererwägungsgesuch qualifizieren und als solches behandeln müssen, da sie wesentliche neue Tatsachen im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Integration vorgebracht habe. Diese Kritik geht an der Sache vorbei, ist doch das Migrationsamt auf ihr Gesuch eingetreten und hat es die Erteilung einer Härtefallbewilligung geprüft, woraufhin die Vorinstanz das negative Ergebnis dieser materiellen Prüfung geschützt hat. Von einer formellen Rechtsverweigerung - sprich davon, dass eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eingetreten wäre, obschon sie darüber hätte befinden müssen (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1) - kann folglich keine Rede sein.
4.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dabei beruft sie sich im Wesentlichen auf ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie die Beziehung zu ihrer volljährigen Tochter. Ausserdem befinde sich das Grab ihres Sohnes in der Schweiz.
4.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 66 E. 4.2, 72 E. 2.1.1; 144 I 266 E. 3.2). Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; vgl. auch BGE 149 I 72 E. 2.1.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 66 E. 4.6, 72 E. 2.1.3). In Situationen, in denen sich die ausländische Person nicht auf einen vorangegangenen, rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz stützen kann, bleibt die Frage eines allfälligen, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, die darauf abstellt, ob die betroffene ausländische Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen kann (BGE 149 I 207 E. 5.3.2). Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2 f.; 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_270/2025 vom 15. April 2026 E. 4.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2002 in der Schweiz auf. Im Juni 2013 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche jedoch Ende Februar 2023 erloschen ist, was das Migrationsamt mit Entscheid vom 2. Juni 2023 rechtskräftig festgestellt hat. Der Anordnung, die Schweiz bis am 7. August 2023 zu verlassen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). In einer solchen Konstellation geht es nicht um die Verlängerung, sondern um die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach rechtskräftiger Beendigung der Anwesenheit und Wegweisung), weswegen die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung nicht greift (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6, 72 E. 2.1.3, 207 E. 5.3.3 f.). Für einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben müsste also eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen (vgl. E. 4.1 hiervor).
Aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig war, obschon sie dazu seit 2013 berechtigt gewesen wäre. Sie lebte während Jahren von der Sozialhilfe; per 2. Februar 2024 betrug die Sozialhilfeschuld Fr. 280'342.11. Hinzu kommen Verlustscheine im Betrag von Fr. 12'393.20. Vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht bleibt die Integration der Beschwerdeführerin demnach hinter den Erwartungen zurück. Darüber hinaus wurde sie verschiedentlich wegen Bagatelldelikten verurteilt. Deutschkenntnisse sind zwar vorhanden, jedoch trotz der langen Anwesenheitsdauer nur auf dem Niveau A2. Von einer besonders ausgeprägten Integration kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens keinen Bewilligungsanspruch ableiten.
4.3. Auch unter dem Aspekt des Familienlebens verschafft Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch. Dazu bedürfte es - mangels Kernfamilie - eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer volljährigen Tochter (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3), wofür jedoch in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte bestehen und was im Übrigen mit dem blossen Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre "enge emotionale und soziale Bindung" nicht dargetan ist. Sodann ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin das Grab ihres Sohnes immer wieder aufsuchen möchte. Indessen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass ihr Sohn in der Schweiz begraben liegt, kein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK (vgl. Urteil 2D_23/2008 vom 12. Februar 2008 E. 2.3).
4.4. Da die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann, stösst ihre Rüge ins Leere.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann umständehalber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun