Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_497/2025
Urteil vom 18. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Advokat Dieter Roth,
gegen
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. April 2025 (810 24 242).
Sachverhalt
A.
Die russische Staatsbürgerin B.________ (geb. 1953) reiste am 7. Januar 2023 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 12. März 2023 ersuchte ihre Tochter, die schweizerische Staatsbürgerin A.________, das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht; nachfolgend: Migrationsamt) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre Mutter.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2024 verweigerte das Migrationsamt B.________ die Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zur Ausreise an. Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 ab, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Beschluss erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2025 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 hiess die Abteilungspräsidentin das von den Beschwerdeführerinnen gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass sie der Beschwerdeführerin 2 gestattete, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Der Regierungsrat beantragt mit begründeter Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht und das Migrationsamt verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerinnen reichten eine Replik ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weitere Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Zulässig ist die Beschwerde, wenn die Partei in vertretbarer Weise dartut, dass auf die von ihr beantragte Bewilligung bei gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche der Zulässigkeit (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 stehe wegen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Damit machen sie in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend (vgl. Urteil 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 1.1). Insoweit ist die Beschwerde zulässig.
1.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Rentnerbewilligung nach Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) und eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beantragen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingegen unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Auf diese Bewilligungen gewährt das Gesetz keinen Anspruch, denn es sieht lediglich vor, dass sie bei gegebenen Voraussetzungen erteilt werden können (sog. Ermessensbewilligungen), nicht aber erteilt werden müssen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen erheben in diesem Zusammenhang zudem keine Rügen, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässig wären (dazu BGE 149 I 72 E. 3.1 ["Star-Praxis"]). Deshalb ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
1.4. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.5. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten von Amtes wegen beigezogen. Damit ist dem entsprechenden Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen Genüge getan.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Feststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wobei sie sich auf Art. 29 Abs. 2 BV und auf Art. 29 VwVG [SR 172.021] stützen, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
3.1. Das VwVG ist auf das Verfahren der kantonalen Vorinstanzen nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Die Rüge ist daher nur unter Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu prüfen.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1). Dazu gehört u.a. das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Das Gericht kann sich in der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1).
Für Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, schreibt der ebenfalls als verletzt gerügte Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ausserdem vor, dass diese die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Die Anforderungen aus dieser Bestimmung sind zwar spezifischer umschrieben, gehen aber nicht über diejenigen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus (Urteile 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.1; 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).
3.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Aufenthaltsbewilligung sei pauschal und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verweigert worden. So sei eine Auseinandersetzung mit der gesundheitsbedingten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin 2, der familiären Beziehungen und der Situation in Russland sowie eine umfassende Analyse der Situation in Bezug auf die Betreuungsbedürftigkeit unterblieben.
Soweit die Beschwerdeführerinnen damit der Vorinstanz vorwerfen, die genannten Umstände zu wenig gewichtet zu haben, betrifft dies primär die Rechtsanwendung in der Sache (dazu E. 4 hiernach). Soweit sie ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung vorwerfen, trifft der Vorwurf nicht zu: Die Vorinstanz nahm auf die genannten Umstände Bezug und nannte die für ihre Entscheidung wesentlichen Gründe. Die Beschwerdeführerinnen waren dadurch in der Lage, das Urteil sachgerecht anzufechten. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG wurden nicht verletzt.
4.
In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und machen auch geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei nicht verhältnismässig.
4.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Jedoch kann die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (z.B. Schweizer Bürgerrecht) beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; 144 I 266 E. 3.2 f.; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, fallen nur ausnahmsweise in den Schutzbereich, nämlich wenn ein besonderes, über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; 129 II 11 E. 2). Staatliche Eingriffe in das Familienleben sind unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig. Ob eine ausländerrechtliche Massnahme das Grundrecht verletzt, ist durch eine Gesamtabwägung der betroffenen Interessen zu beurteilen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8).
4.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen, schwerwiegenden Krankheiten oder einer Kombination mehrerer Beeinträchtigungen ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; vgl. auch das Urteil des EGMR
Martinez Alvarado gegen Niederlande vom 10. Dezember 2024 [4470/21] § 38 f.). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Familienangehörigen erbracht werden muss. Andernfalls ergibt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch (Urteile 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2).
4.3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin 2 leide unter rheumatischen Erkrankungen (Arthritis, Arthrose, Osteoporose), einer latenten Tuberkulose sowie einer Herzinsuffizienz mit erhaltener Pumpfunktion. Sie sei deshalb auf eine umfassende Medikation angewiesen. Den ärztlichen Berichten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie bei alltäglichen Verrichtungen Unterstützung benötige. Und selbst wenn sie pflegebedürftig wäre, sei nicht dargetan, weshalb die erforderliche Pflege und Betreuung unabdingbar durch ihre Verwandten (Tochter und Enkel) erbracht werden müsste. Die gesundheitlichen Leiden seien auch in Russland behandelbar, eine dortige Mangellage bezüglich der benötigten Medikamente sei nicht dargetan. Zudem könnte im Herkunftsland ein Platz in einem Alters- oder Pflegeheim bzw. ein Pflegedienst organisiert werden. Die durch das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten würden ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründen. Der Beschwerdeführerin 2, die in St. Petersburg über eine Eigentumswohnung verfüge, sei die Rückkehr zumutbar.
4.4. Die Beschwerdeführerinnen gehen teilweise von einem anderen Sachverhalt als die Vorinstanz aus, ohne jedoch eine willkürliche Feststellung durch diese zu rügen. Massgeblich ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (E. 2.2 hiervor). Damit ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen insbesondere davon auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass eine Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 2 auch in Russland möglich ist, die dafür nötigen Medikamente dort erhältlich sind und dass Reisen sowie Geldüberweisungen nach Russland weiterhin möglich sind. Zudem findet die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 würde nach einer Rückkehr in Russland als "Auslandspionin" betrachtet und hätte von den dortigen Behörden Repression, Verurteilung und Haft zu erwarten, im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze; sie wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht konkret und substanziiert begründet (vgl. dazu Urteil 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.4). Folglich hat sie unberücksichtigt zu bleiben.
4.5. Aus ihren Erwägungen zog die Vorinstanz zu Recht den Schluss, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen mangels einer personenbezogenen besonderen Abhängigkeit kein Aufenthaltsrecht begründet: Die Beschwerdeführerinnen zeigen mit ihren allgemein gehaltenen Hinweisen auf die Komplexität des Krankheitsbildes sowie auf finanzielle und organisatorische Hürden weder substanziiert auf, inwiefern eine Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 2 nur durch die Tochter bzw. die Familie möglich sein soll, noch inwiefern die Organisation eines Alters- oder Pflegeheimplatzes im Herkunftsland unmöglich sein soll. Ebenso wenig hilft ihnen das Argument, in ihrem Fall sei - abweichend von der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) - kein Nachweis erforderlich, dass die Betreuung unabdingbar durch die Familie erbracht werden muss. Sie zeigen nicht substanziiert auf, inwiefern bei ihnen eine "besondere Situation" vorliegt. Ob auf das Erfordernis einer personenbezogenen Abhängigkeit überhaupt in gewissen Ausnahmefällen verzichtet werden kann, muss daher in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Die durch Sanktionen bedingte Erschwerung der Besuchsmöglichkeiten begründet für sich ebenfalls keine besondere Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung (Urteile 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.5; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3.3). Schliesslich können die Beschwerdeführerinnen auch aus dem Umstand, dass die Tochter und der Enkel die Beschwerdeführerin 2 bereits seit deren Einreise in die Schweiz finanziell unterstützen und pflegen - und insofern eine vollendete Tatsache
(fait accompli) geschaffen haben -, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ableiten (vgl. Urteile 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.3; 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.6 f.; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4).
4.6. Demnach sind die Voraussetzungen zur Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen nach Massgabe der Rechtsprechung zutreffend geprüft und die involvierten Interessen umfassend abgewogen. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist damit auch verhältnismässig (vgl. Urteil 2C_293/2023 vom 11. Juni 2025 E. 5.4).
5.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen haben als unterliegende Partei zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller