Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_177/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
Praxis B.________ AG,
2. C.________,
Praxis B.________ AG,
3. D.________ und E.________,
4. F.________,
5. G.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Dr. Thomas Eichenberger
und/oder Dr. Patrick Mettler,
gegen
1. Apotheke H.________ AG,
handelnd durch die statutarischen Organe,
2. Apotheken I.________ AG,
handelnd durch die statutarischen Organe,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Annemarie Gurtner, Rechtsanwältin,
Gesundheitsamt des Kantons Bern,
Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Weiterführung bestehender Privatapotheken; Sprungrekurs,
Beschwerde gegen die Verfügung des Vewaltungs- gerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Instruktionsrichter, vom 18. Februar 2026 (100.2025.265X8-Z).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: die Bewilligungsinhaber) waren als Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Privatapotheke bisher berechtigt, in ihren Arztpraxen Arzneimittel an ihre Patientinnen und Patienten abzugeben (sog. Selbstdispensation).
A.b. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 bzw. 18. März 2025 informierte das Gesundheitsamt des Kantons Bern (nachfolgend: Gesundheitsamt) die Bewilligungsinhaber dahingehend, dass mit der Eröffnung je einer zweiten Apotheke in U.________ am 30. April 2015 bzw. V.________ im Juni 2015 und der Etablierung eines pharmazeutischen Notfalldienstes die Bewilligungsvoraussetzungen für Privatapotheken in den beiden Ortschaften weggefallen seien. Dies habe zur Folge, dass die zehnjährige Übergangsfrist für die Weiterführung bestehender Privatapotheken gemäss Art. 52 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern vom 2. Dezember 1984 (GesG/BE; BSG 811.01) am 30. April 2025 bzw. am 31. August 2025 auslaufe. Danach sei den Ärztinnen und Ärzten in den Ortschaften U.________ und V.________ die Selbstdispensation von Arzneimitteln nicht mehr erlaubt. Die entsprechenden Betriebsbewilligungen würden auf diese Zeitpunkte hin erlöschen.
A.c. Daraufhin verlangten einzelne Bewilligungsinhaber mit Schreiben vom 15., 19. und 21. März 2025 vom Gesundheitsamt die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.
A.d. Mit Schreiben vom 4. April 2025 teilte das Gesundheitsamt den Bewilligungsinhabern mit, dass die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) entschieden habe, die Übergangsfrist zur Weiterführung bestehender Privatapotheken in U.________ und V.________ zu "sistieren". Hintergrund des Entscheids sei die Motion 260-2024 "Im Interesse einer guten Grundversorgung: Zusammenarbeit der Ärzte und Apotheker gemäss der Gesundheitsstrategie/integrierten Versorgung klären" und der in diesem Zusammenhang stattfindende "runde Tisch" zwischen der Gesundheitsdirektion, dem Apothekerverband des Kantons Bern und verschiedenen kantonalen Verbänden der Ärzteschaft und Spitäler. Die Frist sei bis nach Abschluss des runden Tisches "sistiert" und die betroffenen Ärztinnen und Ärzte seien folglich "bis auf Weiteres" berechtigt, ihre bestehenden Privatapotheken weiterzuführen.
A.e. Erst auf deren Nachfrage hin informierte die Gesundheitsdirektion die Inhaberin der Apotheke H.________ AG mit E-Mail vom 24. Juli 2025 über den Inhalt der Schreiben vom 4. April 2025 und ihren Entscheid zur "Sistierung" der Übergangsfrist. Daraufhin erhoben die Apotheke H.________ AG und die Apotheken I.________ AG am 18. August 2025 Beschwerde, wobei sie unmittelbar an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) gelangten und darum ersuchten, ihre Beschwerde als Sprungrekurs entgegenzunehmen. Sie beantragten prinzipaliter die Feststellung, dass die mit Schreiben des Gesundheitsamts vom 4. April 2025 ergangenen Verfügungen betreffend die "Sistierung" der Frist zur Weiterführung bestehender Privatapotheken in V.________ und U.________ nichtig seien, sowie die Anweisung der von diesen Verfügungen betroffenen Arztpraxen, den Betrieb ihrer Privatapotheken umgehend einzustellen; eventualiter seien die entsprechenden Verfügungen aufzuheben; subeventualiter sei das Gesundheitsamt anzuweisen, gegenüber ihnen und den betroffenen Arztpraxen betreffend die Sistierung der Frist zur Weiterführung bestehender Privatapotheken in V.________ und U.________ anfechtbare Verfügungen zu erlassen.
B.
B.a. In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Hauptsache bildet, hat der zuständige Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2026 insbesondere festgestellt, dass der (Sprung-) Beschwerde vom 18. August 2025 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme mit der Folge, dass von den Rechten gemäss Schreiben des Gesundheitsamts vom 4. April 2025 noch kein Gebrauch gemacht werden dürfe.
B.b. Die Bewilligungsinhaber ersuchten am 19. Januar 2026 darum, dass der Beschwerde vom 18. August 2025 die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu entziehen sei; eventuell sei ihnen superprovisorisch eine Abverkaufsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren.
B.c. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Nachdem den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben worden war, sich zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu äussern, verfügte der Instruktionsrichter am 18. Februar 2026 (unter anderem) die Abweisung des Gesuchs vom 19. Januar 2026 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2026 gelangen die Bewilligungsinhaber (nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Zwischenentscheids des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2026 und dass der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung entzogen werde; eventualiter sei ihnen eine Abverkaufsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie darum, dass ihnen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens das Weiterführen ihrer Privatapotheken bewilligt werde.
In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2026 beantragt das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die Apotheke H.________ AG und Apotheken I.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdegegnerinnen) beantragen in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2026, dass auf die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren nicht eingetreten werde, eventualiter seien sie abzuweisen. Das Gesundheitsamt verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine selbstständig eröffnete Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit der vorsorgliche Massnahmen (in der Form des [teilweisen] Entzugs der aufschiebenden Wirkung) verweigert wurden in einem Fall betreffend die Abgabe von Arzneimitteln, der unter das öffentliche Recht fällt und grundsätzlich Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bilden kann. Diese Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 151 III 227 E. 1.1 mit Hinweisen), der einzig nach Massgabe von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Art. 92 BGG, der die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand regelt, ist vorliegend offensichtlich nicht einschlägig. Die Beschwerdeführer berufen sich jedoch auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
1.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen späteren Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen wirtschaftliche oder rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 147 III 159 E. 4.1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 III 248 E. 1.2; 147 III 159 E. 4.1). Dieses Begründungserfordernis gilt auch für Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (BGE 151 III 227 E. 1.4; 144 III 475 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
1.3. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, durch die angefochtene Verfügung einen "irreparablen wirtschaftlichen Nachteil" zu erleiden. Dieser liege darin, dass sie während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Privatapotheken betreiben und aufgrund dessen keine Grosspackungen an Patientinnen und Patienten abgeben könnten. Da die Patientinnen und Patienten diese an einem anderen Ort beziehen müssten, sei ein "Nachholen" der Abgabe und des entsprechenden Umsatzes ausgeschlossen. Hinzu komme, dass etliche der sich in ihren Lagern befindlichen Arzneimittel aufgrund der Verfallsdaten nicht mehr verkauft werden könnten, sollte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dereinst abgewiesen werden.
Bei diesen "irreparablen wirtschaftlichen Nachteilen" handelt es sich nicht um rechtliche Nachteile, sondern um rein wirtschaftliche Erschwernisse, die nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, dass durch die angefochtene Verfügung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (anders z.B. im Urteil 2C_612/2025 vom 27. Februar 2026 E. 1.3) oder sie in ihrer Geschäftstätigkeit in bedeutendem Masse eingeschränkt würden (anders z.B. im Urteil 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2), was unter Umständen einen nicht wieder gutzumachenden (rechtlichen) Nachteil nach sich ziehen könnte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nur im Betrieb ihrer Privatapotheken, nicht aber in ihrer ärztlichen Kerntätigkeit eingeschränkt werden, ist derartiges auch nicht zu erwarten.
1.4. Des Weiteren wollen die Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblicken, dass ohne die uneingeschränkte Selbstdispensation durch die Ärzteschaft unklar sei, ob eine ausreichende Versorgung mit Arzneimitteln in den Gemeinden V.________ und U.________ gewährleistet sei.
Offenkundig besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der ausreichenden Versorgung der beiden betroffenen Ortschaften mit Arzneimitteln. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Arzneimittelversorgung ohne die ärztliche Selbstdispensation in Frage gestellt wäre und nicht durch die öffentlichen Apotheken gewährleistet werden könnte, sind jedoch weder ersichtlich noch dargetan, womit auch in der geäusserten Befürchtung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt. Ein eigenes privates Interesse machen die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Übrigen nicht geltend.
1.5. Schliesslich ergänzen die Beschwerdeführer, sie würden einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil erleiden, indem ihnen durch den unterbliebenen Erlass einer anfechtbaren Verfügung das Recht entzogen werde bzw. worden sei, gegen den Entzug der Privatapothekenbewilligung Beschwerde zu führen. Der "doppelte Sprungrekurs" bzw. die "Ausschaltung zweier Vorinstanzen" verletze die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und ihren Anspruch auf eine rechtzeitige Entscheidung in der Sache durch die zuständigen Instanzen (Art. 29 Abs. 1 BV).
Mit dieser Kritik sind die Beschwerdeführer indes auf das beim Verwaltungsgericht hängige Hauptverfahren zu verweisen, beschlägt sie doch im Kern primär das Vorliegen bzw. Fehlen der dortigen Prozessvoraussetzungen. Die behaupteten Rechtsverletzungen sind jedenfalls nicht Folge der angefochtenen Zwischenverfügung, womit diese auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.
1.6. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Dass der alternative Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben sein könnte, sprich die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführer darum, dass ihnen während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens das Weiterführen ihrer Privatapotheken bewilligt werde, gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Diese haben den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen, die sich durch eine Rechtsanwältin haben vertreten lassen, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, für die sie ebenfalls solidarisch haften (Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Gesundheitsamt steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Instruktionsrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun